AGB für die Meldestelle.

Servicebedingungen der

eagle lsp GmbH
Neustädter Neuer Weg 22
20459 Hamburg
(„eagle lsp“)

Präambel

Die Servicenehmerin möchte eagle lsp mit der Erbringung eines End-to-End Meldestellen-Services für Hinweise (jedenfalls im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes, ggf. auch darüber hinaus) beauftragen.

Die von eagle lsp zu erbringenden Services unterliegen folgenden Servicebedingungen:

§ 1 Services

1. eagle Meldestellen-Service Basis-Paket: Implementierung und Betrieb einer internen Meldestelle zur Erfüllung der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dieses Paket beinhaltet im Einzelnen:

  • Beratungsgespräch anhand einer Checkliste (auf Anfrage)
  • Kommunikationsunterstützung für die Meldeplattform
  • Bereitstellung webbasierter Meldeplattform mit individueller URL-Adresse nach dem jeweiligen Stand der Technik, der von eagle regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert wird
  • Meldeplattformtexte in deutscher und englischer Sprache
  • Betrieb der Meldestelle und zentrales Management der Fallbearbeitung
  • Annahme von Hinweisen
  • Sichtung der Hinweise durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Initiale Prüfung der Hinweise
  • Weiterleitung der Hinweise zur Entscheidung an die Servicenehmerin
  • Fristentracking

2. eagle Meldestellen-Service Standard-Paket: Neben den Leistungen aus dem Basis-Paket beinhaltet das Standard-Paket folgende Leistungen:

  • Inkludierte Hinweise pro Jahr
  • Halbjährliches Reporting
  • Möglichkeit der Implementierung der Meldeplattform im Corporate Design der Servicenehmerin basierend auf dem bereitgestellten Logo und der Farbzusammensetzung
  • Betriebsvereinbarung (Muster)
  • Integration eines Vorschlagswesens
  • Möglichkeit, weitere Sprachen hinzuzufügen

3. eagle Meldestellen-Service Premium-Paket:  Neben den Leistungen aus dem Standard-Paket beinhaltet das Premium-Paket folgende Leistungen:

  • Implementierung der Meldeplattform im Corporate Design der Servicenehmerin basierend auf dem bereitgestellten Logo und der Farbzusammensetzung
  • Anpassungen der individualisierten Meldeplattform auf Basis von durch die Servicenehmerin übersandten Änderungen, insbesondere Textanpassungen
  • Meldeplattformtexte in drei weiteren Sprachen (neben Deutsch und Englisch)
  • Implementierung und Betrieb einer Telefonhotline (optional)
  • Implementierung von zwei weiteren Meldeplattformen für Tochtergesellschaften
  • Nutzung der internen Meldestelle auch mit externen Stakeholdern als Beschwerdestelle (nach LkSG)
  • Zugang zu Best Practices

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Services haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
  2. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird die Kündigung nicht fristgemäß erklärt, so verlängert sich dieser Vertrag, mit unveränderten Bedingungen, jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“). Im Verlängerungszeitraum kann eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Verlängerungszeitraums erfolgen.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 3 Vergütung

  1. Die Servicenehmerin zahlt eagle lsp für die Erbringung der in § 1 genannten Services eine monatliche Gebühr. Die Höhe der monatlichen Gebühr und ggf. weiterer Zusatzleistungen gemäß § 3 Nr. 2-7 werden schriftlich in einem Angebot oder per E-Mail festgehalten. Die monatliche Gebühr bezieht sich auf den Betrieb eines Meldesystems, dem eine zuvor von der Servicenehmerin mitgeteilte Anzahl an Beschäftigten angeschlossen sind. Bei Überschreitung dieser Berechnungsgrundlage hat die Servicenehmerin eagle lsp darüber zu informieren, damit ggf. eine Vertragsanpassung vorgenommen werden kann.
  2. Von dieser Gebühr umfasst ist die Bearbeitung einer Fallpauschale, die sich nach der Mitarbeiteranzahl der Servicenehmerin richtet. Die Fallpauschale ist in dem jeweiligen Angebot festgehalten.
  3. Soweit die Servicenehmerin ein Vorschlagswesen integrieren möchte, lösen die eingehenden Vorschläge keine weiteren Kosten aus. Vorschläge werden unbearbeitet an die Servicenehmerin weitergeleitet.
  4. Bei einer unterjährigen Beendigung erfolgt die Abrechnung pro rata temporis je angefangenen Monat auf Basis von ganzen Monaten.
  5. Sollten in einem Jahr mehr Hinweise anfallen als von der Fallpauschale abgedeckt, so teilt eagle lsp dies der Servicenehmerin mit. Zusätzliche Hinweise wird eagle lsp bearbeiten und für eine Gebühr von EUR 98 (in Worten: achtundneunzig Euro) zzgl. Mehrwertsteuer pro Hinweis in Rechnung stellen.
  6. Die Servicenehmerin zahlt eagle lsp für die Implementierung der in § 1 Nr. 2 genannten individualisierten Meldeplattform eine einmalige Gebühr die im Angebot spezifiziert ist. Sollte es während des Betriebs der individualisierten Meldeplattform zu weiteren durch die Servicenehmerin gewünschten Änderungen (z.B.: Layout, Texte, Sprachen) an der Meldeplattform kommen, wird eagle lsp diese – nach Freigabe durch die Servicenehmerin – gesondert in Rechnung stellen.
  7. Weitere technische Meldeplattformen, etwa für Tochtergesellschaften, werden mit einer monatlichen Gebühr von jeweils EUR 90 (in Worten: neunzig Euro) abgerechnet. Die Einrichtung dieser zusätzlichen Meldeplattformen wird einmalig mit EUR 190 (in Worten: einhundertneunzig Euro) berechnet.
  8. Über die Services in § 1 hinausgehende Leistungen können nach Rücksprache mit und Freigabe von der Servicenehmerin entweder von eagle lsp selbst oder, zum Beispiel wenn eine besondere rechtliche Expertise erforderlich ist, von einem spezialisierten Rechtsberater übernommen werden. eagle lsp wird entsprechend spezialisierte Dienstleister unverbindlich empfehlen.
  9. Die monatliche Gebühr für die von eagle lsp zu erbringenden Leistungen erhöht sich alle 12 Monate nach Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes (VPI) des Statistischen Bundesamtes + 2,9 %.
  10. Die Rechnungstellung von eagle lsp erfolgt jährlich im Voraus für die wiederkehrenden Angebotsbestandteile, in den Paketen nicht abgedeckte Aufwendungen werden monatlich abgerechnet (e.g. zusätzliche Hinweise oder anderen aufwandsbezogenen Sonderleistungen). Rechnungen werden an eine von der Servicenehmerin zu benennende E-Mail-Adresse übersandt. Sollte die Servicenehmerin keine Versendung per E-Mail wünschen, so hat sie dies eagle lsp mitzuteilen.
  11. Die Zahlung des Rechnungsbetrags ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug fällig.

§ 4 Besondere Vereinbarung zur angebotenen Zahlungsart; Pre-Notification

Die Servicenehmerin ermächtigt eagle lsp durch Erteilung eines entsprechenden SEPA-Mandats, den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt jährlich. Die Frist für die Übermittlung der Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage vor dem Fälligkeitsdatum verkürzt.

§ 5 Vertraulichkeit, Kommunikation, Referenz-Benennungen, Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie allen sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, sowohl während der Dauer dieser Vereinbarung, als auch danach, Stillschweigen zu bewahren. Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind, sind nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen.
  2. Der Servicenehmerin ist bekannt, dass via Internet versendete Informationen verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können und dass insbesondere E-Mails nicht per se gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind. eagle lsp kann deshalb nicht für die Vertraulichkeit von E-Mails und anderen via Internet übermittelten Inhalten außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs garantieren.
  3. eagle lsp ist berechtigt, für die Dauer des Vertrages die Servicenehmerin als Referenzkundin zu benennen und deren Logo als Referenz insbesondere auf der Website von eagle lsp zu verwenden. Sollte die Servicenehmerin dies nicht wünschen, hat sie dies eagle lsp in Textform mitzuteilen.

§ 6 Haftung und Sorgfaltspflicht

Die Haftung von eagle lsp ist ausgeschlossen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von eagle lsp. Sofern eagle lsp fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Pflichten der Servicevereinbarung sind solche, deren Erfüllung die Servicevereinbarung prägt und auf die die Servicenehmerin vertrauen darf. eagle lsp haftet nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge höherer Gewalt sowie infolge von sonstigen, nicht zu vertretenden Vorkommnissen verursacht worden sind. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer täglichen sowie gefahrentsprechenden Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es findet keine tägliche Sicherung seitens eagle lsp statt.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, die Gerichte am Geschäftssitz von eagle lsp (Hamburg) zuständig.
  2. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. eagle lsp behält sich vor, unwesentliche Regelungen (also nicht Hauptleistungspflichten) dieser AGB ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Regelungen werden der Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten zugesandt. Widerspricht die Vertragspartei der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen, gelten die geänderten AGB als angenommen.
  4. Diese Vereinbarung, einschließlich des Zustandekommens, sowie der Auslegung dieser Vereinbarung, unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.