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Autor:
Jonas Werner
Lesezeit:
6 Minuten
Zuletzt aktualisiert:
12. Oktober 2026

Green Claims: Schluss mit Greenwashing – Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Nachhaltigkeit ist das Verkaufsargument unserer Zeit. Doch mit der der bereits verabschiedeten EmpCo-Richtlinie ändern sich die Spielregeln für Umweltaussagen in der Werbung radikal. Wer künftig beispielsweise mit allgemeinen Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ wirbt, muss liefern – und zwar wissenschaftlich fundiert. Im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtline muss stets die „Green Claims Directive“ („Richtlinie über Umweltaussagen“) der EU in Blick genommen werden.

Info: Neue Übergangsregel zu Altbeständen nach § 15b UWG

Der Bundestag hat am 24. September 2026 im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts den neuen § 15b UWG beschlossen. Die Vorschrift betrifft bestimmte EmpCo-relevante Verstöße bei Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden (Altbestände).

Nach § 15b UWG sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen solcher Verstöße nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. In die Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die Anstrengungen des Unternehmers zur Beseitigung, die damit verbundenen Kosten sowie etwaige Umweltbelastungen einzubeziehen.

Die Regelung ist kein genereller Freibrief für den Abverkauf von Altbeständen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, hängt vom Einzelfall ab. § 15b UWG gilt befristet bis zum 26. September 2028.

Nicht erfasst werden Websites, Online-Shops, Social-Media-Auftritte, Pressemitteilungen und sonstige Werbemittel. Diese mussten bereits ab dem 27. September 2026 vollständig EmpCo-konform sein. Gleiches gilt für Waren, die ab diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht werden. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine Einschätzung zu konkreten Produkten beziehungsweise Altbeständen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

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EmpCo und die Green Claims Directive: Der neue Standard gegen Greenwashing

Bisher konnten Unternehmen oft vage Umweltaussagen nutzen, ohne tiefgreifende Belege vorweisen zu müssen. Damit ist bald Schluss. Die EU-Kommission hat mit dem Green Deal ein klares Ziel: Den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken vorantreiben.

Zwei zentrale Säulen sollen künftig den Markt regulieren:

  • Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) gilt ab dem 27.09.2026 und wurde im deutschen Recht u.a. im UWG durch das 3. Ă„nderungsgesetz umgesetzt, welches am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Bundesgesetzblatt Teil I – Drittes Gesetz zur Ă„nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Bundesgesetzblatt).
  • Die EmpCo-Richtlinie regelt dabei die Mindestanforderungen fĂĽr den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Rahmen, während die Green Claims Directive (GCD) als spezielleres Gesetz (lex specialis) fĂĽr konkrete Umweltaussagen Vorrang genieĂźen wird. Aufgrund der RĂĽckzugsankĂĽndigung ist die Zukunft der GCD jedoch ungewiss. Da diese jedoch weiterhin im Arbeitsprogramm der EU-Kommission fĂĽr das Jahr 2026 aufgefĂĽhrt ist, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Umsetzung mit einer gewissen Verzögerung erfolgen wird.
iGut zu wissen:


Aufgrund der derzeit gestoppten Green Claims Directive folgen die weiteren Ausführungen auf dem bislang geplanten und diskutierten Entwurf. Eine Änderung – insbesondere eine Entlastung für KMU – ist wahrscheinlich.

 

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Green Claims Directive: Die neuen Spielregeln fĂĽr Umweltaussagen

Nachhaltigkeit ist das zentrale Verkaufsargument unserer Zeit, doch die Ära der vagen Versprechen endet abrupt. Mit der neuen Green Claims Directive (GCD) und der ergänzenden EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) wird die EU-Kommission einen harten gesetzlichen Rahmen gegen Greenwashing setzen. Das Ziel der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher ist klar: Wer künftig mit Umweltaussagen wirbt, muss diese wissenschaftlich fundiert belegen können. Damit Unternehmen im Wettbewerb bestehen und keine Abmahnungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) riskieren, ist eine frühzeitige Umsetzung Vorgaben unumgänglich.

Substantiierung: Warum „nachhaltig“ als Begriff bald illegal ist

Ein zentraler Aspekt der neuen EmpCo-Richtlinie ist die Forderung nach absoluter Präzision. Ein einfaches Label wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ gilt ab 2026 als irreführend, da es zu vage ist.

Der Entwurf der Green Claims Directive fĂĽr Unternehmen schreibt zudem vor, dass Umweltaussagen kĂĽnftig den gesamten Lebenszyklus eines Produkts (Life Cycle Assessment) berĂĽcksichtigen mĂĽssen. Das bedeutet: Von der Rohstoffgewinnung ĂĽber die Produktion bis hin zur Entsorgung mĂĽssen alle umweltrelevanten Auswirkungen analysiert werden.

 

Probleme bei der Werbung mit Klimaneutralität durch Kompensation

Der Entwurf der GCD verbietet nicht generell Klimaneutralität, sondern verlangt Klarheit, ob die Emissionsneutralität durch Reduktion oder durch Kompensation entsteht – Unternehmen dĂĽrfen mit „klimaneutral“ nur dann werben, wenn sie ihre ReduktionsmaĂźnahmen separat und transparent von KompensationsmaĂźnahmen darstellen.

iGut zu wissen:


Die 30-Tage-Prüfung: Ex-ante-Verifizierung als Pflicht: Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Umweltaussagen künftig vorab von unabhängigen Dritten geprüft werden müssen, wofür eine Frist von etwa 30 Tagen vorgeschlagen wurde. Während Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter und 2 Mio. Euro Umsatz) von dieser Vorab-Prüfpflicht ausgenommen werden sollen, unterliegen KMU grundsätzlich den Regeln, wobei ihnen unterstützende Maßnahmen zugestanden werden. Dennoch müssen alle Unternehmen ihre Aussagen jederzeit substantiieren können, falls Wettbewerber oder Verbände klagen.

Zeitplan und Konsequenzen: Stichtag September 2026

Der aktuelle Stand der Gesetzgebung erfordert eine klare Differenzierung zwischen den beiden Säulen des Anti-Greenwashing-Frameworks:

  1. EmpCo-Richtlinie (Festgeschrieben): Die „Empowering Consumers“-Richtlinie ist bereits seit März 2024 in Kraft. Die Bundesregierung hat die Umsetzung in deutsches Recht (UWG) im Dezember 2025 beschlossen. Ab dem 27. September 2026 gelten diese verschärften Regeln EU-weit in vollem Umfang und ohne weitere Übergangsfristen. Ab diesem Tag sind allgemeine Öko-Claims und Kompensations-Labels auf Produkten offiziell abmahnbar.
  2. Green Claims Directive: Im Gegensatz dazu ist die ergänzende Green Claims Directive (GCD) noch nicht endgültig verabschiedet. Nachdem der Prozess im Jahr 2025 pausierte, warten alle gespannt auf die Fortsetzung der Trilog-Verhandlung, welche ebenfalls zunächst abgesagt wurden.

Das bedeutet für Unternehmen: Während das „Was“ (Verbote) durch die EmpCo ab September 2026 feststeht, wird das „Wie“ (die exakten wissenschaftlichen Nachweise und die 30-tägige Vorab-Prüfung) durch die GCD noch final verhandelt.

Immer mehr Unternehmen bereiten sich bereits jetzt vor die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie umzusetzen, da die Anforderungen an Umweltaussagen und deren Kommunikation einen langen Vorlauf in der Datenbeschaffung benötigen. Insbesondere fĂĽr die Verwendung von allgemeinen Umweltaussagen gilt die Ăśbergangszeit bis zum 27.September 2026 – bis dahin gilt fĂĽr Unternehmen die bisherige Rechtslag auf ein wissenschaftliches Fundament stellt, riskiert ab 2026 nicht nur empfindliche BuĂźgelder, sondern auch einen dauerhaften Reputationsschaden im ökologischen Wandel. Die Richtlinie sorgt somit fĂĽr einen besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und stärkt jene Marken, die echte Nachhaltigkeit als Teil ihrer DNA begreifen.

Die wichtigsten Punkte des Green Claims Directive Entwurfs

  • VorabprĂĽfung aller ausdrĂĽcklichen Umweltaussagen durch unabhängige Dritte
  • Pflicht zur Vorlage wissenschaftlich fundierter Nachweise ĂĽber den gesamten Lebenszyklus des Produkts
  • Empfindliche Sanktionen bei Verstößen

Viele fragen sich: Wann wird es ernst?

Unternehmen, unabhängig von der Branche, sollten beachten:

  • 2023 und 2024 waren die Jahre der EntwĂĽrfe.
  • 2025 ist das Jahr der Vorbereitung.

Ab dem 27. September 2026 greifen die verschärften Sanktionen des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie EmpCo fristgerecht umgesetzt hat. Während diese Regelungen zu den neuen Verboten bereits feststehen und verkündet sind, befindet sich die ergänzende Green Claims Directive (GCD) aktuell noch in Verhandlung auf EU-Ebene. Wann die Verhandlungen fortgesetzt werden kann derzeit noch nicht prognostiziert werden.

Warum die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher den Wettbewerb verändert

Das Ziel der Richtlinien ist ein fairer Wettbewerb. Immer mehr Unternehmen haben in der Vergangenheit Greenwashing betrieben, was ehrliche Vorreiter benachteiligt hat. Durch die Stärkung der Verbraucher wird Transparenz zur Pflicht. Verbraucher sollen künftig auf die Langlebigkeit von Produkten achten können, ohne durch irreführende Umweltwerbung getäuscht zu werden.

Besonders für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gibt es zwar Erleichterungen bei der Berichterstattung, aber die Verbote für irreführende Werbeaussagen gelten für alle – unabhängig von Größe oder Umsatz.

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Green Claims Checkliste: So sollen Unternehmen jetzt handeln

1

Radikale Bestandsaufnahme:

Prüfen Sie jede einzelne umweltbezogene Werbebotschaft auf allen Kanälen (Webseite, Social Media, Verpackung). Werden vage Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „öko“ ohne Erläuterung verwendet? Beziehen sich die green claims auf das gesamte Produkt oder nur auf einen kleinen Teil (z. B. die Verpackung)? Wichtig: Der ökologischen Wandel durch besseren Schutz bedeutet, dass pauschale Aussagen ohne direkten Bezug ab 2026 als unlauter gelten.

2

Wissenschaftliche Belege und Zertifikate prĂĽfen:

Die green claims directive wird laut Entwurf zudem eine exzellente Datenbasis verlangen. „Gefühlte“ Nachhaltigkeit reicht nicht mehr. Sind Ihre Umweltaussagen durch unabhängige Dritte verifiziert? Nutzen Sie anerkannte Siegel wie das EU Ecolabel? Achtung bei Klimaneutralität: Werben Sie mit „klimaneutral“ nur aufgrund von Kompensation?

3

Prozesse zur Vorab-PrĂĽfung etablieren:

Die Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung wird spätestens mit den bevorstehenden Änderungen zur Pflichtaufgabe für die Rechts- und Marketingabteilung.

4

Transparenz in der Kommunikation

Verbraucher sollen den ökologischen Fußabdruck auf einen Blick verstehen. Ersetzen Sie allgemeine Umweltwerbung durch spezifische Daten (z. B. „30 % weniger Wasserverbrauch bei der Herstellung“ statt „wassersparend“). Stellen Sie sicher, dass alle Nachweise von Produkten leicht zugänglich sind und im Ernstfall nachgewiesen werden können.

Fazit: GlaubwĂĽrdigkeit als Marktvorteil

Die EmpCo-Richtlinie sowie die geplante Green Claims Directive stellen keine bloĂźen BĂĽrokratiehĂĽrde dar. Sie sind ein Werkzeug fĂĽr mehr GlaubwĂĽrdigkeit. Wer 2026 rechtssicher kommunizieren will, muss heute die Weichen stellen. Vermeiden Sie den Vorwurf des EU Greenwashing und nutzen Sie die neuen Regeln fĂĽr einen echten Vorsprung im Wettbewerb.

 

Quellen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html