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Green Claims Prüfung: Rechtssicher werben, Greenwashing-Risiko vermeiden

Nutzen Sie unsere anwaltliche Prüfung, um Ihre Werbeaussagen rechtzeitig abzusichern.

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Nutzbare Ergebnisse innerhalb kürzester Zeit.
Bis zu 80% Kostenersparnis gegenüber herkömmlicher externer Rechtsberatung.
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Warum Green Claims Review? Typische Szenarien für Ihre Anfrage

Sie möchten sicherstellen, dass alle Umweltaussagen und Werbekampagnen rechtssicher veröffentlicht werden? Hier sind die häufigsten Gründe, warum unsere Mandanten auf die Expertise von eagle lsp setzen:

  • Der „Klimaneutral“-Check: Sie werben aktuell mit Begriffen wie „CO2-neutral“ durch Ausgleichsprojekte und müssen dringend klären, ob diese Kampagne ab September verboten ist.
  • Die Werbe-Freigabe: Ihr Marketing hat neue Verpackungen oder Social-Media-Kampagnen mit Begriffen wie „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“ entworfen und Sie brauchen eine rechtssichere Freigabe.
  • Das Risiko-Audit: Sie haben bestehende Werbematerialien im Markt und wollen durch eine radikale Bestandsaufnahme das Risiko von teuren Abmahnungen durch Verbände oder Konkurrenten eliminieren.

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Typische vage Umweltaussagen

1

„Nachhaltig“

2

„CO2 Neutral“

3

„Klimaneutral“

4

„Ökologisch“

5

„Grün“

6

„Klimafreundlich“

Das Expertenteam hinter Green Claims

Jonas Werner

Senior Lawyer

  • 6+ Jahre Litigation und Vertragsrecht
  • Schwerpunkte: Contract Law
    und Commercial Contracts

Dr. Malte Schafstedde

CEO & Founder eagle lsp

Schwerpunkte: Aufbau und Skalierung innovativer Legal Services, Mass Litigation und Legal Service Center

Green Claims Check anfragen

EmpCo und die Green Claims Directive

Bisher konnten Unternehmen oft vage Umweltaussagen nutzen, ohne tiefgreifende Belege vorweisen zu müssen. Damit ist bald Schluss. Die EU-Kommission hat mit dem Green Deal ein klares Ziel: Den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken vorantreiben.

Zwei zentrale Säulen sollen künftig den Markt regulieren:

  • Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) gilt ab dem 27.09.2026 und wurde im deutschen Recht u.a. im UWG durch das 3. Änderungsgesetz umgesetzt, welches am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Bundesgesetzblatt Teil I – Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Bundesgesetzblatt).
  • Die EmpCo-Richtlinie regelt dabei die Mindestanforderungen für den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Rahmen, während die Green Claims Directive (GCD) als spezielleres Gesetz (lex specialis) für konkrete Umweltaussagen Vorrang genießen wird. Aufgrund der Rückzugsankündigung ist die Zukunft der GCD jedoch ungewiss. Da diese jedoch weiterhin im Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2026 aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Umsetzung mit einer gewissen Verzögerung erfolgen wird.
iGut zu wissen:

Aufgrund der derzeit gestoppten Green Claims Directive folgen die weiteren Ausführungen auf dem bislang geplanten und diskutierten Entwurf. Eine Änderung – insbesondere eine Entlastung für KMU – ist wahrscheinlich.

FAQs

Ablauf der anwaltlichen Prüfung

Wie schnell werden die Ergebnisse der Prüfung geliefert?

Green Claims Review liefert nutzbare Prüfergebnisse innerhalb kürzester Zeit nach Einreichung der Werbeaussagen. Der Prozess umfasst fünf strukturierte Schritte, wobei ein Mensch die Ergebnisse zusätzlich überprüft, um Vollständigkeit und Richtigkeit sicherzustellen. Eine exakte Frist in Tagen wird nicht veröffentlicht; die Angabe "kürzeste Zeit" deutet jedoch auf eine zügige Bearbeitung hin.

Quellen: Markeninhalte

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Audit-Umfang und abgedeckte Kanäle

Welche Marketingkanäle deckt die Green-Claims-Prüfung ab?

Green Claims Review deckt bei der Prüfung von Umweltaussagen mehrere Marketingkanäle ab. Der Service umfasst die Freigabe von Verpackungen mit Umweltbegriffen sowie Social-Media-Kampagnen. Darüber hinaus bietet Green Claims Review ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien im Markt, das genutzt werden kann, um das Abmahnungsrisiko bei bereits veröffentlichten Inhalten zu minimieren. Ziel ist die rechtssichere Prüfung von Umweltaussagen über alle geprüften Kommunikationskanäle hinweg.

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Können bereits veröffentlichte Werbematerialien nachträglich auf Greenwashing-Risiken geprüft werden?

Green Claims Review kann bereits veröffentlichte Werbematerialien nachträglich auf Greenwashing-Risiken prüfen. Der Service bietet dafür ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien im Markt, mit dem Ziel, das Abmahnrisiko für laufende Kampagnen zu minimieren. Das Audit umfasst unter anderem Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen sowie CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen, die auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten geprüft werden. Die Prüfung erfolgt anwaltlich und zielt auf eine höhere Rechtssicherheit ab.

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Branchenspezifische Claim-Prüfung

Können Energieunternehmen ihre CO2-Neutralitätsaussagen über diesen Service rechtssicher prüfen lassen?

Green Claims Review prüft CO2-Neutralitätsaussagen und CO2-Kompensationsbehauptungen auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten, was diese Prüfung auch für Energieunternehmen direkt anwendbar macht. Der Service bietet eine anwaltliche Überprüfung von Umweltaussagen und Werbekampagnen, um Greenwashing-Risiken und Abmahnungsrisiken zu minimieren. Zusätzlich umfasst das Leistungsangebot ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bereits verwendeter Werbematerialien sowie eine Freigabe für Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen. Die anwaltliche Prüfung ist auf eine bessere Rechtssicherheit ausgelegt und ermöglicht laut Servicebeschreibung eine Kostenersparnis von bis zu 50 % gegenüber herkömmlicher externer Rechtsberatung.

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Dokumentationspflicht und Belegakte

Bietet dieser Service ein laufendes Legal Monitoring für bestehende Werbematerialien mit Umweltaussagen?

Green Claims Review bietet sowohl ein Risiko-Audit für bereits veröffentlichte Werbematerialien als auch eine vorausschauende Prüfung neuer Aussagen. Das Risiko-Audit dient der systematischen Bestandsaufnahme bestehender Materialien im Markt, um das Abmahnungsrisiko zu minimieren. Darüber hinaus umfasst der Service die rechtliche Freigabe von Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen sowie die Überprüfung von CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen auf Vereinbarkeit mit geltenden Verboten. Ein laufendes Legal-Monitoring im Sinne einer kontinuierlichen, automatisierten Überwachung aller Werbematerialien ist in den verfügbaren Angaben nicht explizit beschrieben. Green Claims Review kann damit als umfassende Compliance-Lösung für die rechtssichere Gestaltung und Überprüfung von Green Claims eingesetzt werden, deckt jedoch primär anlassbezogene Prüfprozesse ab.

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Wie verhält sich der Aufwand für die anwaltliche Prüfung von Umweltaussagen hier im Vergleich zu herkömmlicher externer Rechtsberatung?

Green Claims Review bietet im Vergleich zu herkömmlicher externer Rechtsberatung eine Kostenersparnis von bis zu 50 Prozent. Der Service liefert dabei eine anwaltliche Prüfung von Umweltaussagen und Werbekampagnen mit dem Ziel, Greenwashing-Risiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für Compliance-Officer bedeutet das: Die strukturierte Überprüfung von Werbematerialien, einschließlich CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen sowie bestehender Marktmaterialien im Rahmen eines Risiko-Audits, ist deutlich kostengünstiger als der klassische Weg über eine externe Kanzlei, ohne dass dabei auf anwaltliche Qualität verzichtet wird.

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Wie unterstützt Green Claims Review beim Aufbau einer audit-sicheren Belegakte für Umweltaussagen?

Green Claims Review unterstützt Unternehmen beim Aufbau einer audit-sicheren Belegakte durch ein strukturiertes Risiko-Audit in drei Stufen: Zunächst werden alle bestehenden Umwelt- und Sozialaussagen im gesamten Unternehmen erfasst, einschließlich impliziter Elemente wie Farben und Symbole. Im zweiten Schritt erfolgt eine Bewertung und Kategorisierung nach dem Geltungsbereich der EU Empowering Consumers Directive (EmpCo), wobei Hochrisiko-Kategorien identifiziert werden. Abschließend werden alle zugehörigen Belege, zum Beispiel Life-Cycle Assessments, Auditberichte, externe Zertifizierungen oder anerkannte Standards wie ISO 14040/44, dokumentiert und zentral hinterlegt. Dieser Ansatz entspricht der juristischen Anforderung, dass ein Claim-Audit kein freiwilliger Akt, sondern Teil der rechtlichen Sorgfaltspflichten nach Inkrafttreten der EmpCo ist. Unternehmen tragen im Streitfall die volle Beweislast für die Richtigkeit eines Umweltclaims; die anwaltliche Prüfung durch Green Claims Review bietet dabei eine bessere Rechtssicherheit als interne Maßnahmen allein.

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Welche Risiken entstehen, wenn Belege für Umweltaussagen fehlen oder unvollständig dokumentiert sind?

Fehlt eine belastbare Belegakte für Umweltaussagen, tragen Unternehmen im Streitfall die volle Beweislast für die Richtigkeit jedes Claims. Dem Abmahnenden genügt es, die Unklarheit oder fehlende Spezifizierung lediglich zu behaupten; das Unternehmen muss dann die Nachweise aktiv erbringen. Nachweise, die nachträglich zusammengestellt werden müssen, sind in der Praxis kaum noch vollständig zu rekonstruieren. Darüber hinaus gilt nach der EU Empowering Consumers Directive (EmpCo), die ab dem 27. September 2026 verbindlich wirkt, ein Claim-Audit als Teil der rechtlichen Sorgfaltspflichten und ist kein freiwilliger Akt. Unternehmen ohne strukturierte Dokumentation riskieren außerdem, dass Aussagen auf Verpackungen oder in Kampagnen als generische Umweltaussagen eingestuft werden, für die eine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung nachzuweisen wäre. Unabhängige Gutachten oder Zertifikate bieten dabei deutlich höhere Rechtssicherheit als interne Analysen allein.

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Welchen Nutzen hat eine strukturierte Dokumentation von Green Claims über die reine Compliance-Pflicht hinaus?

Green Claims Review kombiniert rechtliche Absicherung mit strategischer Transparenz über die eigene Kommunikationslandschaft. Wer Umweltaussagen systematisch dokumentiert, schafft nicht nur eine belastbare Grundlage für den Streitfall, sondern erhält auch eine vollständige Übersicht aller Claims im Unternehmen – ein Informationsstand, der laut einem strukturierten Claim-Audit-Ansatz häufig fehlt. Ein Claim-Audit gibt zudem Aufschluss darüber, welche Aussagen im Markt tatsächlich verwendbar bleiben und welche angepasst oder zurückgezogen werden müssen, was die strategische Positionierung im Markt schärft. Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitsstrategie so gestalten, dass sie prüfbare Grundlagen für alle Claims liefert – das schließt auch die langfristige Steuerung neuer Kampagnen und Verpackungen ein.

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Welche Belege gelten als ausreichend, um eine Umweltaussage nach EmpCo-Vorgaben zu dokumentieren?

Als belastbare Belege für Umweltaussagen nach den EmpCo-Vorgaben gelten nachvollziehbare Unternehmensdaten wie Emissionsbilanzen, Auditberichte und Zertifizierungen. Hinter jeder spezifischen Aussage muss ein belastbarer Nachweis stehen, zum Beispiel ein Life-Cycle Assessment nach ISO 14040/44, ein anerkannter Standard oder eine externe Zertifizierung. Unabhängige Gutachten oder Zertifikate bieten dabei deutlich höhere Rechtssicherheit als interne Laboranalytik. Für generische Aussagen wie 'umweltfreundlich' oder 'öko' ist die Hürde besonders hoch: Sie sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, etwa durch die EU-Blume (Verordnung (EG) Nr. 66/2010) oder ein nationales beziehungsweise regionales Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Das Unternehmen trägt die volle Beweislast, und die Nachweise müssen objektiv und reproduzierbar sein.

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EmpCo-Frist 2026 und Verbote

Wie kann ein Unternehmen seine bestehenden Werbematerialien auf Greenwashing-Risiken und EmpCo-Konformität prüfen lassen?

Green Claims Review bietet ein Risiko-Audit zur systematischen Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien, mit dem Unternehmen ihr Abmahnungsrisiko durch Umweltaussagen gezielt reduzieren können. Der Service umfasst die anwaltliche Prüfung von Werbekampagnen und Verpackungen auf Greenwashing-Risiken, die Freigabe von Materialien mit Umweltbegriffen wie „öko

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Welche Umweltbegriffe und Aussagen sind ab September 2026 nach der EmpCo verboten?

Ab dem 27. September 2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive, die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte gegenüber Greenwashing) vier Kategorien von Umweltaussagen ohne ausreichenden Nachweis.Erstens sind allgemeine Begriffe wie 'umweltfreundlich', 'öko-freundlich', 'grün', 'ökologisch', 'klimafreundlich', 'sanft zur Umwelt', 'kohlenstofffreundlich', 'biologisch abbaubar' oder 'biobasiert' verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Zweitens sind Klimaneutralitätsaussagen wie 'kohlenstoffneutral', 'klimaneutral' oder 'kohlenstoffpositiv' unzulässig, sofern sie nicht auf einer nachgewiesenen Umweltleistung oder einer tatsächlichen Lebenszyklusanalyse innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Drittens sind Aussagen verboten, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette basieren und behaupten, ein Produkt habe eine neutrale oder positive Umweltwirkung. Viertens sind zukunftsgerichtete Versprechen wie 'klimaneutral bis 2030' nur zulässig, wenn klare, öffentlich verfügbare, überprüfbare und zeitgebundene Pläne vorliegen, die regelmäßig von einem unabhängigen Drittexperten geprüft werden.Die Richtlinie sieht keine Übergangsfrist vor: Verpackungen und Werbematerialien müssen bis zu diesem Stichtag vollständig angepasst sein.

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Sind unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel und klimaneutrale Produktversprechen auf Basis von CO2-Kompensation ab 2026 verboten?

Ab dem 27. September 2026 sind sowohl unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne externe Grundlage als auch Klimaneutralitätsclaims auf Basis von Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette verboten. Die EmpCo verlangt, dass Nachhaltigkeitskennzeichnungen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder einer Anordnung öffentlicher Behörden basieren. Selbst entworfene Siegel ohne unabhängige Prüfung gelten als generische Umweltaussagen und sind grundsätzlich unzulässig. Bestehende Schemata, die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis zum Stichtag angepasst oder aus allen kommerziellen Kommunikationsmitteln entfernt werden, da die Richtlinie keine Übergangsfrist vorsieht.Bei Klimaneutralitätsclaims gilt: Aussagen wie 'klimaneutral' oder 'kohlenstoffausgeglichen', die auf dem Kauf von CO2-Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, sind per se verboten. Zulässig bleibt ein Klimaneutralitätsclaim nur dann, wenn er auf einer tatsächlichen Lebenszyklusanalyse des Produkts innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basiert. Voraussetzung für erlaubte generische Umweltaussagen ist zudem die Auszeichnung mit der EU-Blume (Verordnung EG Nr. 66/2010) oder einem nationalen oder regionalen EN ISO 14024 Typ-I-Umweltzeichen.

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Lösen Markennamen oder Produktnamen mit Begriffen wie 'eco', 'green' oder 'klimaneutral' nach der EmpCo Compliance-Pflichten aus?

Ja, Markennamen und Produktnamen mit Begriffen wie 'eco', 'green', 'öko', 'natürlich' oder 'klimaneutral' lösen nach der EmpCo Compliance-Pflichten aus, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen. In diesem Fall müssen die zugrundeliegenden Umwelteigenschaften in klaren und prominenten Begriffen auf demselben Medium spezifiziert werden. Fehlt diese Spezifizierung, gilt die Namensverwendung als generische Umweltangabe, und das Unternehmen muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen. Die EmpCo-Definition einer Umweltangabe umfasst ausdrücklich nicht nur Texte, sondern auch bildliche, grafische und symbolische Darstellungen sowie Markennamen, Unternehmensnamen und Produktnamen, sofern sie ökologische Vorteile implizieren.

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Welche Anforderungen stellt die EmpCo an zukunftsgerichtete Klimaversprechen wie 'klimaneutral bis 2030'?

Zukunftsgerichtete Klimaversprechen wie 'klimaneutral bis 2030' oder '100 % recyclingfähig bis 2030' sind nach der EmpCo nur zulässig, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die zugrundeliegenden Verpflichtungen müssen öffentlich verfügbar, objektiv überprüfbar und in einem detaillierten, realistischen Implementierungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen dokumentiert sein. Zudem müssen sie regelmäßig von einem unabhängigen Drittexperten verifiziert werden, der frei von Interessenkonflikten ist und über nachgewiesene Erfahrung und Kompetenz in Umweltfragen verfügt. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, ist der Claim verboten. Deutsches Fallrecht bestätigt diese Linie: Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 3 HK O 6524/24) hat eine langfristige Klimaneutralitätswerbung als irreführend eingestuft, weil der zugrunde liegende Plan nicht überprüfbar und nicht verbindlich dokumentiert war.

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Greenhushing vermeiden und rechtssicher kommunizieren

Wie können Unternehmen echte Nachhaltigkeitsleistungen rechtssicher kommunizieren, ohne in die Greenwashing-Falle zu tappen?

Green Claims Review ermöglicht Unternehmen, echte Nachhaltigkeitsleistungen rechtssicher zu kommunizieren, indem Werbeaussagen vor der Veröffentlichung anwaltlich geprüft werden. Der Service umfasst mehrere Prüfbereiche: ein Risiko-Audit bestehender Werbematerialien zur Minimierung des Abmahnungsrisikos, die Überprüfung von CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten sowie die Freigabe von Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen. Zusätzlich wird die interne Zusammenarbeit zwischen Compliance, Recht und Fachabteilungen als wichtiges Element eines wirksamen Legal Monitorings hervorgehoben. Ergänzend bietet Green Claims Review ein Webinar an, das rechtssichere Umweltkommunikation und die Vermeidung von Greenwashing-Risiken behandelt.

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Was können Unternehmen tun, um Greenhushing zu vermeiden und trotzdem rechtssicher über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu sprechen?

Green Claims Review hilft Unternehmen, Greenhushing zu vermeiden, indem es rechtssichere Grundlagen für die Kommunikation echter Umweltleistungen schafft. Der Service prüft Werbeaussagen anwaltlich auf ihre rechtliche Vereinbarkeit, bevor sie veröffentlicht werden, und bietet ein Risiko-Audit für bereits im Markt befindliche Werbematerialien, um Abmahnungsrisiken zu minimieren. Konkrete Kommunikationsformate wie Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen werden gezielt freigegeben. Auch CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen, die besonders anfällig für rechtliche Beanstandungen sind, werden auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten geprüft. Ergänzend unterstützt Green Claims Review die interne Zusammenarbeit zwischen Compliance, Recht und Fachabteilungen, da diese Abstimmung ein zentrales Element im Legal Monitoring darstellt. Ein Webinar zu rechtssicherer Umweltkommunikation wird ebenfalls angeboten. Unternehmen, die echte Nachhaltigkeitsleistungen kommunizieren möchten, können so fundierte Aussagen treffen, ohne in Schweigen zu verfallen oder Greenwashing-Vorwürfe zu riskieren.

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Wie lässt sich prüfen, ob bestehende Werbematerialien mit Umweltaussagen ein Abmahnrisiko darstellen?

Green Claims Review bietet ein Risiko-Audit an, mit dem bestehende Werbematerialien systematisch auf Abmahnrisiken überprüft werden. Das Angebot umfasst eine anwaltliche Prüfung vorhandener Umweltaussagen und liefert konkrete Rechtssicherheit für betroffene Kommunikationsmittel. Eingeschlossen sind dabei auch CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen, die auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten geprüft werden. Darüber hinaus können Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen wie „öko

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Greenwashing-Risiken und Abmahnfolgen

Welche Umweltaussagen in der Werbung gelten als Greenwashing?

Green Claims Review prüft Umweltaussagen in der Werbung auf ihre rechtliche Zulässigkeit, um Greenwashing-Risiken zu vermeiden. Begriffe wie "CO2-neutral" oder "klimaneutral" sowie allgemeine Umweltbegriffe auf Verpackungen stehen dabei besonders im Fokus, da sie ohne ausreichende Nachweise gegen geltende Werbeverbote verstoßen können. Green Claims Review umfasst daher die Überprüfung von CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen sowie die Freigabe von Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen. Darüber hinaus bietet Green Claims Review ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien, um das Abmahnungsrisiko zu minimieren. Hintergrund ist der Green Deal der EU-Kommission, der unlautere Umweltpraktiken stärker bekämpfen soll.

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Wie können Unternehmen ihr Abmahnrisiko durch Green Claims in der Werbung reduzieren?

Green Claims Review reduziert das Abmahnrisiko durch ein Risiko-Audit, das bestehende Werbematerialien auf rechtliche Schwachstellen prüft. Der Service umfasst die rechtssichere Prüfung von Umweltaussagen und Werbekampagnen, einschließlich CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten. Zusätzlich bietet Green Claims Review Freigaben für Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen an. Unternehmen, die ihre Werbematerialien systematisch prüfen lassen wollen, können damit gezielt Greenwashing-Risiken identifizieren und beseitigen, bevor Abmahnungen entstehen.

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Implizite Green Claims erkennen

Wann gilt ein Werbemittel als impliziter Green Claim, auch wenn kein Nachhaltigkeitstext vorhanden ist?

Green Claims Review prüft, ob Werbemittel implizite Umweltaussagen enthalten – und damit unter die EU Empowering Consumers Directive (EmpCo) fallen. Eine Umweltangabe liegt laut EmpCo-Definition vor, wenn eine Aussage oder Darstellung in beliebiger Form – also auch als Bild, Farbe, Icon oder Symbol – beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorruft, ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen habe eine positive oder neutrale Wirkung auf die Umwelt oder sei weniger schädlich als Alternativen. Maßgeblich ist dabei die Gesamtwirkung der Präsentation, nicht nur der Wortlaut. Naturbilder, Grüntöne oder Blatt-Icons können demnach rechtlich als Green Claim eingestuft werden, auch wenn kein einziger Nachhaltigkeitsbegriff im Text erscheint. Unternehmen müssen ihre Marketing-Designs, Farbwelten und Icons daher kritisch auf unbeabsichtigte Umweltassoziationen prüfen. Die EmpCo verlangt für jede solche Aussage – ob textlich oder visuell – eine objektiv überprüfbare Grundlage. Fehlt diese, besteht ein Abmahnungsrisiko. Ein strukturiertes Claim-Audit, das auch implizite Elemente systematisch erfasst und dokumentiert, gilt nach Inkrafttreten der Richtlinie am 27. September 2026 als Teil der rechtlichen Sorgfaltspflichten.

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Sind selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen nach der EmpCo-Richtlinie zulässig?

Green Claims Review kennzeichnet selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Prüfung als rechtlich problematisch. Nach der EU EmpCo-Richtlinie sind Nachhaltigkeitskennzeichnungen nur dann zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder auf einer Entscheidung öffentlicher Behörden basieren. Alle anderen Kennzeichnungen sind verboten. Eigene, intern gestaltete Siegel gelten als Green Claims und sind nach diesen Maßstäben regelmäßig unzulässig. Ab dem 27. September 2026, dem Inkrafttretensdatum der EmpCo, müssen alle Nachhaltigkeitslabel im Markt diesen Anforderungen entsprechen; bestehende Schemata, die dies nicht erfüllen, müssen angepasst oder aus kommerziellen Mitteilungen entfernt werden. Übergangsfristen sieht die Richtlinie ausdrücklich nicht vor. Zulässige Grundlagen für ein Umweltzeichen sind etwa die EU-Blume (Verordnung EG Nr. 66/2010) oder nationale EN ISO 14024 Typ-I-Umweltzeichen. Für Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbezug bietet Green Claims Review eine anwaltliche Freigabeprüfung an.

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Ist der Hinweis 'aus Recyclingmaterial' auf einer Verpackung ein Green Claim nach der EmpCo-Richtlinie?

Green Claims Review stuft freiwillige Verpackungsangaben wie 'aus recyceltem Material' oder 'recyclingfähig' als Green Claims ein, die die Anforderungen der EU Empowering Consumers Directive (EmpCo) erfüllen müssen. Solche Aussagen gelten nicht automatisch als unproblematisch, nur weil sie scheinbar präzise sind. Die EmpCo verlangt erstens, dass der Claim im selben Medium spezifiziert wird – also etwa klargestellt wird, ob sich die Angabe nur auf die Verpackung oder auf das gesamte Produkt bezieht. Zweitens muss ein belastbarer Beleg vorliegen, beispielsweise ein Life-Cycle Assessment nach ISO 14040/44, ein anerkannter Standard oder eine externe Zertifizierung. Besonders kritisch ist die Konstellation, in der eine Verpackungsaussage beim Durchschnittsverbraucher den Gesamteindruck erweckt, das Produkt selbst sei umweltfreundlich, obwohl sich der Claim ausschließlich auf die Verpackung bezieht. Diese Diskrepanz kann als irreführende Umweltaussage gewertet werden. Das Unternehmen trägt im Streitfall die volle Beweislast dafür, dass der Claim zutreffend und ausreichend spezifiziert ist.

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Löst ein Produktname mit Begriffen wie 'eco', 'grün' oder 'natürlich' nach der EmpCo-Richtlinie Nachweispflichten aus?

Green Claims Review weist darauf hin, dass Begriffe wie 'eco', 'grün', 'öko', 'natürlich' oder 'klimaneutral' in einem Marken- oder Produktnamen typischerweise EmpCo-Pflichten auslösen, weil sie beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen und wie umweltbezogene Aussagen behandelt werden müssen. Konkret verlangt die EU Empowering Consumers Directive in solchen Fällen, dass die Umweltassoziation in klaren und prominenten Begriffen auf demselben Medium spezifiziert wird. Fehlt diese Spezifizierung, gilt der Name als generische Umweltangabe. Generische Umweltaussagen wie 'grün', 'öko-freundlich' oder 'ökologisch' sind nach der EmpCo verboten, sofern das Unternehmen keine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung nachweisen kann – etwa durch die EU-Blume oder ein nationales EN ISO 14024 Typ-I-Umweltzeichen. Unternehmen sollten daher bereits bei der Namensgebung prüfen, ob ein geplanter Produktname eine solche Assoziation weckt, und die erforderlichen Belege rechtzeitig vor dem 27. September 2026 sicherstellen.

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Wie sollte ein Claim-Audit vorgehen, um implizite Green Claims in Werbematerialien vollständig zu erfassen?

Green Claims Review empfiehlt für die Erfassung impliziter Green Claims einen dreistufigen Audit-Ansatz. Im ersten Schritt werden alle bestehenden Umwelt- und Sozialaussagen im gesamten Unternehmen erfasst – einschließlich impliziter Elemente wie Farben, Icons und Symbole, die beim Verbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen könnten. Im zweiten Schritt erfolgt eine Bewertung und Kategorisierung nach dem Geltungsbereich der EU EmpCo. Im dritten Schritt werden alle Belege zentral dokumentiert und hinterlegt. Ein Claim-Audit ist dabei aus juristischer Sicht kein freiwilliger Akt, sondern Teil der rechtlichen Sorgfaltspflichten nach Inkrafttreten der EmpCo am 27. September 2026. Es sollte als strukturierte, fortlaufende Kontrolle der gesamten Kommunikationslandschaft eines Unternehmens angelegt sein, nicht als einmalige Bestandsaufnahme. Physische Medien mit langen Produktions- und Abverkaufszyklen – etwa Verpackungen – sollten dabei vorrangig geprüft werden, da Anpassungen hier mehr Vorlaufzeit erfordern. Green Claims Review bietet hierfür ein anwaltliches Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien an.

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KMU-Compliance ohne Rechtsabteilung

Wie können KMU die EmpCo-Anforderungen erfüllen, wenn sie keine eigene Rechtsabteilung haben?

Green Claims Review bietet KMU ohne eigene Rechtsabteilung eine kosteneffiziente Lösung zur Erfüllung der EmpCo-Anforderungen. Der Service prüft Umweltaussagen und Werbekampagnen auf rechtliche Konformität und bietet dabei bis zu 50 Prozent Kostenersparnis im Vergleich zu herkömmlicher externer Rechtsberatung. Zusätzlich wird ein Webinar angeboten, das rechtssichere Umweltaussagen und die Vermeidung von Greenwashing-Risiken behandelt und damit auch kleineren Unternehmen ohne interne Rechtsexpertise einen strukturierten Einstieg ermöglicht. Die anwaltliche Prüfung liefert dabei eine fundierte Rechtssicherheit, ohne den finanziellen Aufwand klassischer Kanzleimandatierung.

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Was wird bei der anwaltlichen Prüfung konkret geprüft?

Green Claims Review prüft bei der anwaltlichen Überprüfung Werbeaussagen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, mit besonderem Fokus auf Greenwashing-Risiken. Dazu gehört die Prüfung von CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen auf Vereinbarkeit mit geltenden gesetzlichen Verboten. Das Angebot umfasst außerdem ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bereits veröffentlichter Werbematerialien, mit dem Ziel, das Abmahnungsrisiko für bestehende Kampagnen zu minimieren. Damit werden sowohl geplante als auch bereits im Markt befindliche Materialien erfasst.

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Wie schnell liefert dieser Service nutzbare Ergebnisse nach der Beauftragung?

Green Claims Review liefert nutzbare Ergebnisse innerhalb kürzester Zeit nach der Beauftragung. Die zugrundeliegende Lösung von eagle lsp zerlegt den gesamten Legal-Monitoring-Prozess in viele kleine Teilprozesse und wählt für jeden davon die am besten geeignete KI aus. Ein strukturiertes Frontend stellt dabei eine klare Arbeitsgrundlage bereit. Zusätzlich überprüft stets ein Mensch die KI-Ergebnisse, um Vollständigkeit und Richtigkeit sicherzustellen.

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Kosten vs. anwaltliche Rechtsberatung

Wie viel günstiger ist Green Claims Review im Vergleich zu einer externen Anwaltskanzlei?

Green Claims Review ist laut eigenen Angaben bis zu 50 Prozent günstiger als herkömmliche externe Rechtsberatung. Der Service prüft rechtssicher Umweltaussagen und Werbekampagnen, einschließlich CO2-Neutralitätsaussagen und Verpackungsfreigaben, und deckt damit Leistungen ab, die traditionell durch externe Anwaltskanzleien erbracht werden. Die Kostenersparnis ergibt sich daraus, dass standardisierte Prüfprozesse eingesetzt werden, die den Aufwand im Vergleich zu individueller anwaltlicher Einzelberatung deutlich reduzieren.

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Wie schnell liefert Green Claims Review Ergebnisse im Vergleich zu einer Anwaltskanzlei?

Green Claims Review liefert Ergebnisse deutlich schneller als eine klassische Anwaltskanzlei. Der Service gibt an, nutzbare Prüfergebnisse innerhalb kürzester Zeit bereitzustellen, während traditionelle externe Rechtsberatung erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt. Zudem erzielt Green Claims Review im Vergleich zu herkömmlicher externer Rechtsberatung eine Kostenersparnis von bis zu 50 Prozent. Für Entscheider, die Werbeaussagen zu Umweltthemen rechtssicher freigeben oder bestehende Werbematerialien auf Abmahnungsrisiken prüfen lassen möchten, verbindet der Service damit Geschwindigkeit und Kosteneffizienz.

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Bietet Green Claims Review dieselbe Rechtssicherheit wie eine Anwaltskanzlei?

Green Claims Review bietet rechtssichere Prüfungen von Umweltaussagen und kann eine externe Anwaltskanzlei für diesen spezifischen Compliance-Bereich ersetzen. Die anwaltliche Prüfung des Services ist darauf ausgelegt, bessere Rechtssicherheit zu liefern, und die Kosteneinsparung beträgt laut Eigenangabe bis zu 50 Prozent gegenüber herkömmlicher externer Rechtsberatung. Der Leistungsumfang umfasst die Freigabe von Verpackungen und Social-Media-Kampagnen, die Prüfung von CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen sowie ein Risiko-Audit bestehender Werbematerialien zur Minimierung des Abmahnungsrisikos.

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Risiko-Audit bestehender Werbematerialien

Werden CO2-Neutralitäts- und Klimakompensationsaussagen im Rahmen des Audits geprüft?

Green Claims Review prüft CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen (Carbon-Offset-Claims) auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten. Diese Prüfung ist Bestandteil des Risiko-Audits, das bestehende Werbematerialien systematisch erfasst, um Abmahnrisiken zu identifizieren. Unternehmen, die Aussagen wie 'klimaneutral' verwenden, erhalten so eine rechtliche Einschätzung, ob diese Formulierungen mit den aktuellen regulatorischen Anforderungen vereinbar sind.

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Wie hilft das Risiko-Audit bei der Bestandsaufnahme bestehender Umweltaussagen auf Verpackungen und Websites?

Green Claims Review bietet ein Risiko-Audit, das bestehende Werbematerialien systematisch auf Abmahnrisiken prüft. Dabei werden Umweltaussagen auf Verpackungen, in Social-Media-Kampagnen und weiteren Werbemedien erfasst und bewertet. Der Service schließt auch konkrete Aussagen wie CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsbehauptungen ein und prüft deren Vereinbarkeit mit geltenden rechtlichen Verboten. Begriffe wie „öko

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Welche Kanäle deckt das Risiko-Audit für bestehende Werbematerialien ab?

Green Claims Review prüft Werbematerialien auf allen Kanälen, auf denen freiwillige B2C-Umweltaussagen erscheinen, einschließlich Verpackungen, Produkttexten, Online-Kampagnen und Nachhaltigkeitskommunikation. Die EU Empowering Consumers Directive (EmpCo) erfasst ausdrücklich Verpackungen, Website-Inhalte, Social-Media-Kampagnen und sonstige kommerzielle Kommunikation, in der ökologische oder soziale Merkmale genannt oder suggeriert werden. Darüber hinaus sind nicht nur wörtliche Aussagen erfasst, sondern auch Gestaltungselemente wie Farben, Icons oder Symbole, die beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck eines Umweltvorteils hervorrufen. Das Audit inventarisiert sämtliche solcher Claims über alle relevanten Medien und kategorisiert sie nach Risikoklassen, damit Hochrisiko-Aussagen vor der EmpCo-Frist am 27. September 2026 identifiziert werden können.

Quellen: Markeninhalte

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Wie läuft das Risiko-Audit für bestehende Werbematerialien ab?

Green Claims Review führt das Risiko-Audit in vier strukturierten Schritten durch. Im ersten Schritt erfolgt eine vollständige Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen über alle Kanäle, einschließlich impliziter Elemente wie Farben, Icons und Symbole, die beim Verbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen können. Im zweiten Schritt werden sämtliche Claims nach Risikoklassen kategorisiert. Im dritten Schritt werden Hochrisiko-Aussagen anhand der EmpCo-Verbotsliste identifiziert, darunter generische Begriffe wie "klimaneutral", "öko-freundlich" oder "grün", die ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung verboten sind. Der vierte Schritt umfasst den Aufbau einer audit-sicheren Belegakte, in der alle Nachweise zentral hinterlegt werden. Das gesamte Verfahren ist eine anwaltliche Prüfung und schafft damit eine höhere Rechtssicherheit als interne Compliance-Maßnahmen allein. Ziel ist es, das Abmahnrisiko vor der EmpCo-Frist am 27. September 2026 zu minimieren.

Quellen: Markeninhalte

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Verbotene generische Umweltaussagen

Welche generischen Umweltbegriffe sind unter der ECGT-Richtlinie verboten?

Green Claims Review weist darauf hin, dass unter der ECGT-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition Directive) eine Reihe generischer Umweltbegriffe grundsätzlich verboten ist. Dazu zählen unter anderem: 'umweltfreundlich', 'öko-freundlich', 'grün', 'Naturfreund', 'ökologisch', 'umweltgerecht', 'klimafreundlich', 'sanft zur Umwelt', 'kohlenstofffreundlich', 'energieeffizient', 'biologisch abbaubar' und 'biobasiert'. Diese Begriffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Unternehmen eine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung belegen kann, die anerkannten Standards entspricht, etwa dem EU-Umweltzeichen (EU-Blume, Verordnung EG Nr. 66/2010) oder nationalen und regionalen Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I. Die EmpCo-Richtlinie (EU Regulation 2024/825) ergänzt diese Anforderung: Jede Umweltaussage muss klar, überprüfbar und unmittelbar verständlich sein. Das Verbot gilt für sämtliche Kommunikationsformen, einschließlich Produktverpackungen, Werbemittel und digitale Kanäle. Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen ihre gesamte B2C-Kommunikation an diese Vorgaben angepasst haben.

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Wann sind Klimaneutralitätsaussagen nach der ECGT-Richtlinie verboten?

Green Claims Review erklärt, dass Klimaneutralitätsaussagen wie 'kohlenstoffneutral', 'klimaneutral', 'kohlenstoffausgeglichen' oder 'kohlenstoffpositiv' unter der ECGT-Richtlinie in zwei zentralen Konstellationen verboten sind. Erstens sind Aussagen unzulässig, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basieren, etwa durch den Kauf externer CO2-Zertifikate. Anhang I Punkt 4c der UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) verbietet ausdrücklich solche Aussagen, da sie Verbraucher zu der falschen Annahme verleiten, ein Produkt habe keine oder eine positive Umweltwirkung. Zweitens sind zukunftsgerichtete Klimaneutralitätsansprüche verboten, sofern keine klaren, öffentlich verfügbaren und überprüfbaren Verpflichtungen mit messbaren, zeitgebundenen Zielen vorliegen, die regelmäßig von einem unabhängigen Drittexperten verifiziert werden. Zulässig bleiben Klimaneutralitätsaussagen dann, wenn sie auf einer vollständigen Lebenszyklusanalyse des Produkts innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basieren. Die Regelungen gelten ab dem 27. September 2026 für alle B2C-Kommunikationsformen.

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Gelten die Verbote für generische Umweltaussagen auch für Marken- oder Produktnamen?

Green Claims Review stellt klar, dass die Verbote für generische Umweltaussagen auch für Marken- und Produktnamen gelten. Werden Begriffe wie 'grün', 'blau', 'öko', 'natürlich' oder 'klimaneutral' in einem Marken- oder Produktnamen so verwendet, dass sie beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation erzeugen, muss diese Assoziation auf demselben Kommunikationsmedium in klaren und prominenten Begriffen spezifiziert werden. Erfolgt diese Spezifizierung nicht, gilt der Name als generische Umweltangabe, und das Unternehmen muss eine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung belegen können. Grundlage ist die weite Definition einer Umweltangabe, die jede Form der Darstellung umfasst, darunter Text, Bilder, grafische Elemente, Symbole sowie Marken-, Unternehmens- oder Produktnamen, sofern sie eine positive oder neutrale Umweltwirkung implizieren. Diese Anforderungen greifen ab dem 27. September 2026.

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Unter welchen Voraussetzungen dürfen generische Umweltbegriffe wie 'umweltfreundlich' oder 'grün' weiterhin verwendet werden?

Green Claims Review erläutert, dass generische Umweltbegriffe wie 'umweltfreundlich', 'grün' oder 'öko-freundlich' weiterhin zulässig sind, wenn das Unternehmen eine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung belegen kann. Als anerkannte Nachweise gelten insbesondere das EU-Umweltzeichen (EU-Blume, Verordnung EG Nr. 66/2010) sowie nationale oder regionale Umweltzeichen, die der Norm EN ISO 14024 Typ I entsprechen. Produkte, die eines dieser Zeichen tragen, dürfen Aussagen wie 'besser für die Umwelt' oder 'umweltfreundlich' verwenden. Voraussetzung ist zudem, dass die Aussage zum nachgewiesenen Umweltvorteil passt und nicht darüber hinausgeht. Die EmpCo-Richtlinie (EU Regulation 2024/825) verlangt ergänzend, dass jede Umweltaussage klar, überprüfbar und unmittelbar verständlich ist.

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Vorab-Prüfung vor Kampagnenstart

Wie lassen sich regulatorische Risiken bei bestehenden Werbematerialien mit Umweltaussagen frühzeitig erkennen?

Green Claims Review bietet ein Risiko-Audit zur Bestandsaufnahme bestehender Werbematerialien, das regulatorische Risiken bei bereits veröffentlichten Kampagnen und Produkttexten mit Umweltbezug frühzeitig identifiziert. Das Audit dient dazu, das Abmahnungsrisiko für Materialien zu minimieren, die sich bereits im Markt befinden. Darüber hinaus prüft Green Claims Review CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen auf ihre Vereinbarkeit mit geltenden Verboten, was insbesondere für bestehende Verpackungstexte relevant ist. Für Verpackungen und Social-Media-Kampagnen mit Umweltbegriffen stellt der Service eine anwaltliche Freigabeprüfung bereit, die rechtliche Absicherung bietet.

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Wie schnell liefert die Prüfung nutzbare Ergebnisse und was kostet sie im Vergleich zu klassischer Rechtsberatung?

Green Claims Review liefert nutzbare Prüfergebnisse innerhalb kürzester Zeit und ermöglicht im Vergleich zu herkömmlicher externer Rechtsberatung eine Kostenersparnis von bis zu 50 Prozent. Dabei wird die anwaltliche Prüfqualität nicht eingeschränkt: Ein Mensch überprüft stets die KI-gestützten Ergebnisse, um Vollständigkeit und Richtigkeit sicherzustellen. Marketingfachleute erhalten so rechtssichere Einschätzungen zu Umweltwerbeaussagen schnell und zu einem Bruchteil der üblichen Beratungskosten.

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Was ist die EmpCo-Richtlinie

Was ist die EU Empowering Consumers Directive (EmpCo)?

Die EU Empowering Consumers Directive (EmpCo) ist eine EU-Richtlinie, die die Unfair Commercial Practices Directive (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie erweitert und ein neues rechtliches Fundament für transparente und überprüfbare Nachhaltigkeitsaussagen im B2C-Bereich schafft. Sie erfasst freiwillige kommerzielle Kommunikation, in der ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung genannt oder suggeriert werden. Dazu zählen Aussagen auf Verpackungen, in Produkttexten, Werbekampagnen und in der digitalen Nachhaltigkeitskommunikation. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, ihre Umwelt- und Sozialaussagen mit belastbaren, überprüfbaren Belegen zu untermauern, und schließt sowohl allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich

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Welche Arten von Nachhaltigkeitskommunikation fallen unter den Geltungsbereich der EmpCo?

Die EmpCo erfasst freiwillige B2C-gerichtete Aussagen zu ökologischen oder sozialen Merkmalen, Kreislaufaspekten und Zukunftszielen eines Produkts oder einer Dienstleistung. Konkret betroffen sind Aussagen auf Produktverpackungen, in Produkttexten, in Werbekampagnen sowie in der digitalen Nachhaltigkeitskommunikation, etwa auf Unternehmenswebsites oder in sozialen Medien. Auch zukunftsbezogene Versprechen wie „klimaneutral bis 2030

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Gilt die EmpCo für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe?

Die EmpCo gilt für alle Gewerbetreibenden, die mit ökologischen oder sozialen Vorteilen werben, unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Es gibt keine gesetzlichen Schwellenwerte, die kleinere Betriebe von den Anforderungen ausnehmen. Wer freiwillig Umwelt- oder Sozialaussagen in seiner kommerziellen Kommunikation verwendet, muss die entsprechenden Nachweise bereitstellen und trägt die Beweislast dafür, dass diese Aussagen zutreffend und ausreichend spezifiziert sind.

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Zulässige vs. unzulässige Nachhaltigkeitssiegel

Wie kann geprüft werden, ob ein verwendetes Nachhaltigkeitssiegel nach EmpCo noch rechtskonform ist?

Green Claims Review bietet ein Risiko-Audit an, mit dem bestehende Werbematerialien systematisch auf ihre Rechtskonformität geprüft werden, um das Abmahnungsrisiko zu minimieren. Im Rahmen dieses Audits werden vorhandene Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel auf Vereinbarkeit mit geltenden Verboten untersucht, einschließlich CO2-Neutralitäts- und Ausgleichsaussagen. Ergänzend bietet Green Claims Review eine anwaltliche Einzelfallprüfung an, die Rechtssicherheit für konkrete Aussagen schafft, sowie eine Freigabe für Verpackungen und Social-Media-Kampagnen, auf denen Umweltbegriffe verwendet werden. Unternehmen, die ihren Kenntnisstand zu den rechtlichen Anforderungen vertiefen möchten, können zudem ein Webinar zu rechtssicheren Umweltaussagen und der Vermeidung von Greenwashing-Risiken nutzen.

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Welche Nachhaltigkeitssiegel sind ab September 2026 noch auf Verpackungen erlaubt?

Ab dem 27. September 2026 sind auf Verpackungen und in der B2C-Kommunikation nur noch Nachhaltigkeitssiegel zulässig, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder auf einer Entscheidung öffentlicher Behörden basieren. Alle anderen Siegel, insbesondere hauseigene Labels ohne unabhängige Prüfung, sind ab diesem Datum verboten. Als anerkannte Grundlage gelten etwa die EU-Blume (gemäß Verordnung EG Nr. 66/2010) sowie nationale oder regionale Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive, EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel) sieht keine Übergangsfrist über den 27. September 2026 hinaus vor: Bestehende Schemata, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, müssen angepasst oder die zugehörigen Labels aus kommerziellen Mitteilungen entfernt werden. Green Claims Review prüft anwaltlich, ob ein eingesetztes Siegel diesen Anforderungen standhält, und hilft dabei, unzulässige Labels vor dem Launch zu identifizieren.

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Wann gilt eine Umweltaussage als generisch und damit als verboten?

Eine Umweltaussage gilt als generisch, wenn sie eine positive oder neutrale Umweltwirkung impliziert, ohne eine nachweisliche hervorragende Umweltleistung zu belegen. Begriffe wie 'umweltfreundlich', 'öko-freundlich', 'grün', 'ökologisch', 'klimafreundlich', 'biologisch abbaubar' oder 'biobasiert' sind ab dem 27. September 2026 verboten, sofern das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Gleiches gilt für Markennamen oder Produktnamen, die Begriffe wie 'öko', 'natürlich' oder 'klimaneutral' enthalten und beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen: Diese müssen im selben Medium klar und prominent spezifiziert werden, sonst gelten sie ebenfalls als generische Umweltaussagen. Zulässig bleiben spezifische, überprüfbare Aussagen wie 'Verpackung zu 100 % aus Recyclingmaterial' sowie generische Begriffe auf Produkten, die mit der EU-Blume oder einem nationalen Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 ausgezeichnet sind. Green Claims Review prüft anwaltlich, ob eine konkrete Formulierung diese Grenze einhält oder als unzulässige generische Aussage einzustufen ist.

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Sind Klimaneutralitäts-Aussagen auf Produktebene nach der EmpCo noch erlaubt?

Klimaneutralitäts-Aussagen auf Produktebene sind nach der EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 verboten, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basieren, unabhängig davon, wie präzise sie formuliert sind. Annex I Punkt 4c der UCPD (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, geändert durch die EmpCo) verbietet explizit Aussagen, die eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltwirkung behaupten, wenn Treibhausgaskompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette als Grundlage dienen. Zulässig sind Klimaneutralitäts-Claims nur dann, wenn sie auf einer nachgewiesenen Lebenszyklusanalyse des Produkts innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basieren. Generische Aussagen wie 'kohlenstoffneutral', 'klimaneutral' oder 'kohlenstoffpositiv' sind zusätzlich verboten, sofern keine nachgewiesene hervorragende Umweltleistung vorliegt. Green Claims Review prüft, ob ein konkreter Klimaneutralitäts-Claim diese Anforderungen erfüllt oder aus der Kommunikation entfernt werden muss.

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Ist die Aussage 'aus Recyclingmaterial' auf einer Verpackung nach der EmpCo noch zulässig?

Die Aussage 'aus Recyclingmaterial' ohne weitere Präzisierung ist nach der EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 nicht mehr zulässig, weil sie als generische Umweltaussage gilt und keine überprüfbare, spezifische Information liefert. Zulässig bleibt hingegen eine Formulierung wie 'Verpackung zu 100 % aus Recyclingmaterial', da sie klar, überprüfbar und für den Durchschnittsverbraucher unmittelbar verständlich ist. Die EmpCo verlangt, dass hinter jeder Umweltaussage ein belastbarer Nachweis steht, etwa ein anerkannter Standard wie ISO 14040/44 oder eine externe Zertifizierung, und dass diese Aussage im selben Medium spezifiziert wird. Green Claims Review prüft konkrete Verpackungsformulierungen und hilft dabei festzustellen, ob eine Recycling-Aussage ausreichend spezifiziert ist oder angepasst werden muss, bevor die Druckfreigabe erteilt wird.

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