Pflegeneuordnungsgesetz 2027: Neue Pflichten für Pflegekassen & Versicherer

Stand: Oktober 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOEG) steht die soziale Pflegeversicherung vor einer der umfassendsten Strukturreformen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Finanzierungsgrundlagen langfristig zu sichern, pflegebedingte Eigenanteile zu begrenzen und die Versorgung im häuslichen Bereich zu stabilisieren.

Neben der Umstellung des Leistungsrechts auf neue Budgetstrukturen führt die Reform verbindliche Instrumente wie die Pflegebegleitung sowie das digitale Pflege-Cockpit ein. Für Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und private Versicherungsunternehmen entstehen dadurch erweiterte Pflichten bei Schnittstellen, Prozessen und in der Beratung.

Das Wichtigste zum Pflegeneuordnungsgesetz auf einen Blick

  • Einführung der Pflegebegleitung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf präventionsorientierte fachliche Unterstützung zur Stabilisierung der Versorgungslage.

  • Neue Budgetstruktur im Leistungsrecht: Einzelleistungen werden in übersichtlichere Budgets zusammengefasst (u. a. Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Überbrückungsbudget für Akutsituationen und Sozialraumbudget).

  • Pflicht zum digitalen Pflege-Cockpit: Pflegekassen müssen einen zentralen digitalen Zugang für Versicherte und Bevollmächtigte mit Transparenzfunktionen zu Anträgen, Bearbeitungsständen sowie Preis- und Anbietervergleichen bereitstellen.

  • Finanzierung & Refinanzierung: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, neue Beitragsregeln für Minijobs sowie Refinanzierbarkeit von Digitalisierungsinvestitionen bei nachgewiesener Personalentlastung.

  • Kürzungsrisiko bei Nichtinanspruchnahme: Die Inanspruchnahme der Pflegebegleitung wird an den Bezug bestimmter Entlastungsbudgets gekoppelt; bei Ablehnung drohen Leistungskürzungen.

Das Pflegeneuordnungsgesetz im Überblick

Regelungsbereich Neue gesetzliche Vorgabe (PNOEG) Bedeutung für Kassen, Dienste & Versicherer
Pflegebegleitung (§ 37a SGB XI) Rechtsanspruch ab 01.01.2028 auf präventive Begleitung Aufbau von Beratungs- & Begleitstrukturen; Koppelung an Budgetauszahlungen
Budgetierung der Leistungen Bündelung in Sachleistungs-, Entlastungs- & Überbrückungsbudgets Vereinfachte Abrechnung; Anpassung der Leistungssoftware & Beratungsprozesse
Digitales Pflege-Cockpit Einheitliches Online-Portal für Anträge, Vergleiche & Status Aufbau digitaler Schnittstellen durch Pflegekassen & Datenbereitstellung
Refinanzierung Digitalisierung Refinanzierung von IT-Tools bei nachgewiesener Personalentlastung Investitionsanreize für ambulante Dienste & stationäre Einrichtungen
Private Pflegevorsorge Ausbau betrieblicher Modelle & steuerliche Anreize Anpassungsbedarf bei privaten Zusatzversicherungen & digitalen Verwaltungswegen

Hintergründe & Reformbedarf in der Pflegeversicherung

Mit über sechs Millionen Pflegebedürftigen steht das System der sozialen Pflegeversicherung vor wachsenden Versorgungs- und Finanzierungsengpässen. Bisherige Strukturen nutzen Potenziale bei Prävention, Rehabilitation und digitaler Entlastung des Pflegepersonals nicht ausreichend aus.

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll Versorgungsbrüche bei Ausfall von Hauptpflegepersonen vermeiden, den Anstieg der Eigenanteile verlangsamen und durch den Ausbau der privaten sowie betrieblichen Pflegevorsorge die Finanzierungsbasis der Pflege langfristig verbreitern.

Pflegebegleitung, Budgets & Digitalisierung: PNOEG-Pflichten im Detail

1. Gesetzliche Einführung der Pflegebegleitung ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege und ihren Angehörigen eine fachliche Pflegebegleitung zu. Sie soll Pflegesituationen frühzeitig stabilisieren, Überlastungen verhindern und die Beschaffung von Hilfsmitteln beschleunigen.

2. Neugestaltung des Leistungsrechts über Budgetmodelle

Um die bürokratische Zersplitterung abzubauen, werden Leistungen in zielgerichtete Budgets überführt. Neben einem allgemeinen Sachleistungs- und Entlastungsbudget steht mit dem Überbrückungsbudget ein schnelles Instrument für plötzliche Not- und Akutsituationen (z. B. bei krankheitsbedingtem Ausfall pflegender Angehöriger) zur Verfügung.

3. Aufbau des digitalen Pflege-Cockpits

Pflegekassen werden verpflichtet, ein zentrales Online-Portal einzurichten. Das Pflege-Cockpit muss Versicherten und Bevollmächtigten Echtzeit-Einblicke in Antrags- und Bearbeitungsstände, Gutachtenempfehlungen sowie transparente Anbieter- und Preisvergleiche ermöglichen.

4. Einbindung der privaten Pflege-Pflichtversicherung und Zusatzvorsorge

Private Versicherungsunternehmen müssen ihre Prozesse an die neuen digitalen Verwaltungsanforderungen und geänderten Budgetstrukturen anpassen. Zugleich fordert der Gesetzgeber die Weiterentwicklung betrieblicher Pflegevorsorgemodelle und privater Zusatzversicherungen.

Konsequenzen, Mitwirkungspflichten & Kürzungsrisiken

Um die präventive Wirkung der Reform abzusichern, greifen bei der Pflegebegleitung verbindliche Mitwirkungspflichten. Pflegebedürftige, die bestimmte Entlastungsbudgets beziehen, müssen die Pflegebegleitung regelmäßig in Anspruch nehmen.

Wird die Beratung trotz ungesicherter Versorgungssituation verweigert, ist die Pflegekasse berechtigt, das Entlastungsbudget angemessen zu kürzen oder im Wiederholungsfall vollständig einzubehalten. Für Leistungserbringer und Kassen steigen zudem die Anforderungen an die lückenlose Dokumentation und Nachweisführung.

Handlungsbedarf für Pflegekassen, Einrichtungen & Versicherer

Zur Vorbereitung auf die neuen Rahmenbedingungen des Pflegeneuordnungsgesetzes sollten betroffene Organisationen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • IT-Systeme & Schnittstellen prüfen: Pflegekassen und Versicherer müssen die technischen Voraussetzungen für das digitale Pflege-Cockpit und die automatisierte Budgetverwaltung schaffen.

  • Beratungsprozesse & Personal aufbauen: Kassen und Dienste müssen Kapazitäten für die ab 2028 greifende Pflegebegleitung planen und Personal entsprechend qualifizieren.

  • Digitalisierungsprojekte mit Entlastungsnachweis planen: Leistungserbringer sollten Investitionen in personalentlastende Technologien vorbereiten, um die vereinbarten Refinanzierungswege über die Pflegesätze zu nutzen.

Quelle

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