Stand: Oktober 2026
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Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) setzt Österreich zentrale EU-Richtlinien im nationalen Recht um. Die Reform bringt grundlegende Änderungen für den Online-Handel, Finanzdienstleister und Anbieter digitaler Leistungen. Neben der Integration des bisherigen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes in das FAGG stehen der verpflichtende Button für den Online-Widerruf sowie erweiterte Transparenzpflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates im Mittelpunkt.
Für Unternehmen, die am österreichischen Markt agieren, entstehen durch das gestaffelte Inkrafttreten ab dem 19. Juni 2026 bzw. 27. September 2026 konkrete Anpassungspflichten in Webshops, Online-Strecken und AGB.
Pflicht zur Online-Widerrufsfunktion: Verträge, die online abgeschlossen werden, müssen künftig über eine leicht zugängliche, dauerhaft verfügbare Schaltfläche („Widerrufs-Button“) direkt widerrufbar sein.
Integration ins FAGG: Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wird aufgehoben und durch spezifische Kapitel im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ersetzt.
Besondere Rücktrittsfristen: Bei Fernabsatz-Finanzdienstleistungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das sich bei Produkten der privaten Altersvorsorge auf 30 Tage verlängert.
Transparenz zu Nachhaltigkeit & Softwareupdates: Pflicht zur Information über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, Reparierbarkeitsindizes und den Mindestzeitraum für notwendige Softwareaktualisierungen.
Beweislast beim Unternehmer: Unternehmen müssen künftig lückenlos nachweisen können, dass alle vorvertraglichen Informations- und Bestätigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden.
| Regelungsbereich | Neue gesetzliche Vorgabe in Österreich | Bedeutung für Unternehmen & Shops |
| Widerrufs-Button | Pflicht zu einer einfachen, digitalen Widerrufsfunktion im Web | Technische Integration im Checkout/Account & automatische Eingangsbestätigung |
| Fern-Finanzdienstleistungen | Überführung der Regeln ins FAGG, KSchG & ZaDiG | Ausweitung der vorvertraglichen Info-Pflichten zu Preisen, Risiken & Laufzeiten |
| Rücktrittsrechte | 14 Tage Standardfrist, 30 Tage bei Altersvorsorge | Anpassung der Widerrufsbelehrungen und Prozesse bei Finanzprodukten |
| Digitale Elemente & Updates | Transparenz über Update-Zeiträume & Reparierbarkeit | Weitergabe von Herstellerdaten zu Haltbarkeit & Softwarepflege im Webshop |
| Sanktionen & Nachweise | Verwaltungsstrafen & strikte Beweislastumkehr | Erhöhter Dokumentationsaufwand für Informationserteilung & Bestätigungen |
Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit den zugrundeliegenden Richtlinien das Ziel, Verbraucherrechte an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen und nachhaltigen Konsum zu fördern. Online-Prozesse sollen so gestaltet werden, dass ein Widerruf genauso unkompliziert möglich ist wie der ursprüngliche Kauf oder Vertragsschluss.
Gleichzeitig verlangen die neuen Vorgaben eine klare Offenlegung von Produkt-Lebensdauern, Reparaturmöglichkeiten und Software-Supportfristen. Damit sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, langlebige und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen.
Unternehmen müssen auf ihrer Website oder in ihrer App eine eindeutig beschriftete Schaltfläche bereitstellen, über die Verbraucher ihre Vertragserklärung widerrufen können. Der Zugang darf nicht an komplizierte Logins gebunden sein. Nach Auslösen des Widerrufs muss dem Kunden unverzüglich eine automatisierte Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) übermittelt werden.
Mit der Überführung ins FAGG gelten für Banken, Versicherungen und Zahlungsdienstleister im Fernabsatz erweiterte Pflichten. Verbraucher müssen vorab umfassend über Gebührenstrukturen, Gesamtkosten, Marktschwankungsrisiken, automatisierte Preisgestaltungen sowie Kündigungsmodalitäten aufgeklärt werden.
Händler und Hersteller physischer Güter sowie digitaler Dienstleistungen müssen künftig explizit ausweisen, für welchen Zeitraum erforderliche Softwareupdates bereitgestellt werden. Zudem sind vorhandene Angaben des Herstellers zu Reparierbarkeitswerten und Ersatzteilverfügbarkeiten verpflichtend an die Endkunden weiterzureichen.
Bei Verstößen gegen die erweiterten Informationspflichten oder einer fehlenden/mangelhaften Widerrufsfunktion drohen Verwaltungsstrafen durch die österreichischen Aufsichtsbehörden.
Besonders kritisch für die Praxis: Die Beweislast dafür, dass sämtliche Pflichtinformationen rechtzeitig, vollständig und formgerecht erteilt wurden, liegt nach den Bestimmungen des VerbRÄG 2026 ausdrücklich beim Unternehmer. Unvollständige Abläufe führen zudem zu einer automatischen Verlängerung von Rücktrittsfristen.
Um die gesetzlichen Vorgaben im österreichischen Rechtsraum fristgerecht umzusetzen, sollten Unternehmen folgende Schritte veranlassen:
Webshop & Online-Strecken anpassen: Die digitale Widerrufsfunktion („Widerrufs-Button“) inklusive automatisiertem Bestätigungsprozess technisch implementieren.
Vorvertragliche Dokumente & AGB aktualisieren: Informationsblätter für Finanzdienstleistungen sowie Belehrungen über Widerrufsrechte, Software-Updatezeiträume und Garantien überarbeiten.
Nachweis- & Logging-Systeme auditieren: Systemseitig sicherstellen, dass die Erfüllung aller Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher lückenlos dokumentiert und archiviert wird.
Betroffen sind insbesondere Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Zahlungsdienstleister, E-Commerce-Unternehmen sowie Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen.
Unternehmen sollten ihre Online-Vertragsprozesse, Informationspflichten, Widerrufsmechanismen, Kundenkommunikation sowie technische Plattformen überprüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.
Die meisten Regelungen treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Weitere Vorgaben zu Nachhaltigkeitsinformationen, Reparierbarkeit und Softwareupdates gelten ab dem 27. September 2026.