Allgemeine Geschäftsbedingungen der eagle lsp GmbH,
Neustädter Neuer Weg 22, 20459 Hamburg
(im Folgenden „eagle“)
für Serviceleistungen im Bereich Contract Management Service
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen im Bereich Contract Management Service („SBCM“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“) für die Erbringung von Serviceleistungen von eagle im Zusammenhang mit dem Contract Management Service und sind Bestandteil der mit den Kunden geschlossenen Verträgen. Die SBCM gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2. Diese SBCM bilden zusammen mit dem jeweiligen Angebot über die dort aufgeführten Leistungen („Angebot“) den zwischen eagle und dem Kunden geschlossenen Vertrag („Vertrag“).
1.3. Die SBCM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als eagle ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde auf seine AGB verweist und eagle den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4. eagle behält sich vor, unwesentliche Regelungen (also nicht Hauptleistungspflichten) dieser SBCM ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Regelungen werden der Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten zugesandt. Widerspricht die Vertragspartei der Geltung der geänderten SBCM nicht innerhalb von vier Wochen, gelten die geänderten SBCM als angenommen.
2. Serviceleistungen
2.1. eagle bietet Serviceleistungen im Bereich Contract Management Serviceleistungen sind beispielsweise die Übernahme digitaler Verträge, Definition relevanter Metadatenpunkte je Vertragstyp (OCR, Indexierung, Datenpunktextraktion, Qualitätssicherung) sowie Migration von Verträgen und Metadaten in eine gesondert zu buchende Vertragsmanagement-Software.
2.2. Unabhängig von dem in Auftrag gegebenen Paket leistet eagle keine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Absatz 1 RDG. Vor diesem Hintergrund bearbeitet eagle keine Angelegenheiten des Kunden, die eine umfangreiche und individuelle rechtliche Prüfung unter Beurteilung komplexer und schwieriger juristischen Fragestellungen erfordern.
2.3. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Kundenpflichten
3.1. Der Kunde wird eagle bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Inhalte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Serviceleistungen durch eagle von Bedeutung sein können.
3.2. Der Kunde stellt die (fortlaufende) Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sicher. eagle ist nicht für die Aktualisierung der vom Nutzer eingegebenen Daten verantwortlich.
3.3. Bei Auftreten von Mängeln oder sonstigen Störungen ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich an eagle zu melden und die zur Fehlerbehebung erforderlichen ihm vorliegenden Informationen mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind unter anderem Datum und Uhrzeit des Eintritts sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels, wie er beispielsweise eingetreten ist und welche Funktionen betroffen sind.
3.4. Weitere Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden können sich aus dem Angebot
4. Nutzungsrechte
eagle räumt dem Kunden im Falle der Entstehung eines schutzfähigen Arbeitsergebnisses durch eagle im Rahmen der Serviceleistung das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Leistungen für die vertraglich vereinbarten Zwecke, im Zweifel für die eigenen Geschäftszwecke des Kunden, zu nutzen. Abweichende Regelungen können sich aus dem Angebot ergeben.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Höhe der Vergütung ist abhängig vom gewählten Leistungspaket und wird im Angebot festgelegt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Neben der vereinbarten Vergütung wird eagle die entstandenen Auslagen und administrativen Aufwendungen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) in jeweils gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen. Alternativ ist eagle berechtigt, für derartige Kosten eine Pauschale von 5% des vereinbarten Honorars anzusetzen.
5.3. Die Servicenehmerin ermächtigt eagle lsp durch Erteilung eines entsprechenden SEPA-Mandats, den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zur Fälligkeit nach dem vereinbarten Abrechnungsintervall.
5.4. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Einzelvertragliche Abweichungen bleiben hiervon unberührt.
5.5. eagle ist berechtigt die vertraglich vereinbarte Vergütung jährlich um 2,9 % netto sowie zusätzlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreis-Index (Deutschland) anzupassen. Die Höhe der Anpassung wird dem Kunden gegenüber schriftlich spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
6. Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich, sofern er nicht von einer Partei fristgerecht gekündigt wird, um weitere 12 Monate.
6.2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Partei. Wird die Kündigung nicht fristgemäß erklärt, so verlängert sich dieser Vertrag, mit unveränderten Bedingungen, jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“). Im Verlängerungszeitraum kann eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Verlängerungszeitraums erfolgen.
6.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug gerät.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. eagle haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder für Schäden die Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Vertragswesentliche Pflichten meint hierbei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 7.1 und 7.2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
7.4. eagle haftet nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge höherer Gewalt sowie infolge von sonstigen, nicht zu vertretenden Vorkommnissen verursacht worden sind.
8. Dritte
Für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung durch dritte Dienstleistungsunternehmen oder für deren Honorare und Auslagen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, für die der Kunde uns beauftragt hat, haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn wir diese Unternehmen mit Zustimmung der Mandantin als unsere Unterbeauftragte einsetzen. Im Übrigen übernehmen wir keine Verantwortung und keine Haftung, und zwar auch dann nicht, soweit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Mandantin und einem dritten Dienstleistungsunternehmen auf unsere Vermittlung hin zustande gekommen sind.
9. Geheimhaltung
9.1. eagle und der Kunde (im Folgenden „die Parteien“) verpflichten sich wechselseitig vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind weder weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Information treffen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch den Inhalt dieses Kooperationsvertrags. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig sämtlich berechtigte Personen, die vertrauliche Informationen erhalten können, umfassend über den Umfang der Vertraulichkeitsverpflichtung zu informieren.
9.2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der Ziffern 9.1. sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden sowie sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf die jeweilige Partei, ihre Kunden oder auf ein damit verbundenes Unternehmen beziehen und der jeweiligen Partei zur Kenntnis gelangen.
9.3. „Berechtigte Personen“ im Sinne der Ziffer 9.1. sind die jeweils andere Partei, deren Organe und Mitarbeiter sowie die mit der jeweils anderen Partei verbundenen Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer dieser Vereinbarung entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen und mit der Geschäftsbeziehung notwendigerweise zu befassen sind. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der jeweils anderen Partei.
9.4. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien hinaus
9.5. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß Absatz Ziffer 8.1. gelten nicht, wenn
9.5.1. die jeweilige Partei für den konkreten Einzelfall der Weitergabe ihrer vertraulichen Informationen an einen Dritten ihre vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber der anderen Partei erteilt oder
9.5.2. die jeweils andere Partei die vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt oder
9.5.3. die jeweils andere Partei zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung verpflichtet ist
10. Datenschutz
Sofern eagle im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, gilt der Annex Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO („AVV“), der dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Auf Wunsch können auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zur Einsicht übermittelt werden.
11. Dienstvertragliche Leistungen
11.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt eagle seine Leistungen als dienstvertragliche Leistungen, schuldet mithin keinen konkreten Erfolg.
11.2. Genereller Einsatzort für die Leistungserbringung sind die Geschäftsräume von eagle, außer die Leistungen erfordern zwingend eine Präsenz beim Kunden oder es wurde ein entsprechender Einsatzort vereinbart.
11.3. Von eagle eingesetzte Mitarbeitende unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Kunden. Der eingesetzte Mitarbeitende ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsleistung) frei. Der eingesetzte Mitarbeitende hat jedoch besondere betriebliche Belange und Anforderungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der eingesetzte Mitarbeitende ist ferner in Bezug auf den Arbeitsort oder die Arbeitszeit ungebunden. Projektspezifische Zeitvorgaben des Kunden sind jedoch nach Abstimmung zu beachten (z.B. Besprechungstermine).
12. Werkvertragliche Leistungen
12.1. Sofern Werkleistungen erbracht werden, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 12.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von zwei Wochen – ab Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen (Abnahme). Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
12.3. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann.
12.4. Der Kunde hat zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen eagle bzw. gegen einzelne unserer Partner und Mitarbeiter an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen SBCM sowie mit den durch eagle erbrachten Leistungen sind die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg ausschließlich zuständig.
13.3. Mündliche Nebenabreden zu diesen SBCM bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eben dieser, einschließlich des Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser SBCM ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der SBCM nicht. Für diesen Fall tritt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung eines Vertrags, für den diese SBCM gelten, eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.