AGB
für LkSG
as a Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Eagle lsp GmbH,
Neustädter Neuer Weg 22, 20459 Hamburg
(im Folgenden „eagle“)

für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

  1. Geltungsbereich
  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für LkSG-Services („LkSG aaS AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern im Bereich Compliance (im Folgenden „Auftraggeber“) und sind Bestandteil der mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge. Die LkSG aaS AGB gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
  • Die LkSG aaS AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  • eagle behält sich vor, unwesentliche Regelungen dieser LkSG aaS-AGB ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Regelungen werden der Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten zugesandt. Widerspricht die Vertragspartei der Geltung der geänderten LkSG aaS-AGB nicht innerhalb von vier Wochen, gelten die geänderten LkSG aaS-AGB als angenommen.
  1. Leistungsumfang

2.1. Unabhängig von dem in Auftrag gegebenen Paket leistet eagle keine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Absatz 1 RDG. Vor diesem Hintergrund bearbeitet eagle keine Angelegenheiten des Auftraggebers, die eine umfangreiche und individuelle rechtliche Prüfung unter Beurteilung komplexer und schwieriger juristischen Fragestellungen erfordern. Vielmehr unterstützen die im Bereich des LkSG geschulten Juristen von eagle den Auftraggeber, derartige Auseinandersetzungen im Vorfeld zu identifizieren und – sofern vom Leistungspaket umfasst – das Risiko eines entsprechenden Auftretens durch Etablierung LKSG-konformer Prozesse zu minimieren. Sollte eine Angelegenheit des Auftraggebers im Einzelfall eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung erfordern, vermittelt eagle proaktiv dem Auftraggeber eine auf den konkreten juristischen Rechtsbereich hochspezialisierte Partnerkanzlei.

2.2. eagle übernimmt als externer Dienstleister für seinen Auftraggeber die regelmäßig anfallenden und für das LkSG typischen Angelegenheiten. In diesem Rahmen steht eagle dem LkSG-Management seines Auftraggebers als Dienstleistungspartner mit einem im Bereich des Lieferkettengesetzes geschulten Team zur Seite. Als innovativer Legal Service Provider fokussiert sich eagles Dienstleistung – je nach Ausgestaltung des konkreten Leistungspakets – auf die Übernahme standardisierbarer Arbeitsprozesse, Aufgaben und deren stetige Optimierung.

Regelmäßige Angelegenheiten unseres LkSG aaS umfassen:

  • Betrieb einer externen Beschwerdestelle i.S.d. LkSG, um Stakeholdern das Hinweisen auf Missstände zu ermöglichen
  • Erstellung gesetzlich geforderter interne Richtlinien (wie z.B. Verfahrensordnung, Grundsatzerklärung, Verhaltenskodex, BV, Beschaffungsrichtlinie)
  • Einrichtung eines Risikomanagements, das abstrakte und konkrete Risikoanalysen umfasst und den eagle LkSG Risk-Score für die Ersteinschätzung von Risiken nutzt
  • Auf Basis der Analysen werden konkrete Risikominderungsstrategien erarbeitet und kontinuierlich auf Effektivität geprüft
  • Systematisches Monitoring externer Quellen (Media-Search) um öffentlich bekanntwerdende Fälle in der eigenen Lieferkette umgehend identifizieren zu können
  • Erstellung der Jahresberichte WS & BAFA (§ 10 Abs. 2 LkSG)
  • Unterstützung bei der Abwicklung operativer Aufwände wie z.B. das Vornehmen von Vertragschecks von Lieferanten oder das Konsolidieren von Lieferantendaten
  • eagle bietet seinen Auftraggebern die folgenden Leistungspakte für die Erbringung seiner Dienstleistung an. Der Umfang der jeweils umfassten Dienstleistung ergibt sich aus dem kundenindividuellen Angebot. Bestimmte Leistungen sind nur in höherwertigen Paketen inkludiert. Folgende Leistungen sind jeweils nicht enthalten:
  1. Standard-Paket
  • Setup und Betrieb der externen Beschwerdestelle i.S.d. LkSG (dies ist gesondert im eagle Meldestellen-Service buchbar)
  • Anstelle einer Übernahme aller Tätigkeiten durch eagle sofern operativ und rechtlich möglich bleibt bei folgenden Aktivitäten der Auftraggeber operativ im Lead und wird fachlich durch das eagle Expertenteam begleitet: Einrichtung Risikomanagement, Konkrete Risikoanalyse (regelmäßig und anlassbezogen), Maßnahmeninitiierung und -tracking, Lieferantenvertrags-checks

2. Premium-Paket

  • Grundsätzlich übernimmt eagle alle operativen Tätigkeiten, der Auftraggeber stellt einen zentralen Ansprechpartner zur Abstimmung und internen Koordination, sofern eagle auf das Mitwirken interner Mitarbeiter des Auftraggebers angewiesen ist
  • eagle erbringt keine Software bezogenen Dienstleistungen (Software-as-a-Service), die über einen 1st Level Support hinausgehen, bei denen eagle als erster Ansprechpartner für den Kunden agiert.
  1. Pflichten des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber gewährleistet, alle für die von eagle zu erbringende Dienstleistung erforderlichen Bereitstellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und ohne Kosten für eagle zu erbringen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dateien und Datenträger, die er eagle im Rahmen der Leistungsbeziehung zur Verfügung stellt, inhaltlich und technisch einwandfrei – insbesondere frei von Schadsoftware (z.B. „Viren“) – zu Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist im Verhältnis zu eagle für die Funktionsfähigkeit der Software und den Zugang zur Software, die vom Softwarehersteller bezogen wird, verantwortlich.
  • Der Auftraggeber kooperiert mit eagle proaktiv im partnerschaftlichen Sinne mit dem gemeinsamen Ziel, den Arbeitsaufwand für die Erledigung LkSG-bezogener Aufgaben kontinuierlich zu optimieren.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. seine vertraglichen Pflichten gegenüber eagle und Dritten zu erfüllen sowie alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sofern der Auftraggeber gesetzlich zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Vorgaben verpflichtet ist, führt er diesen Nachweis im zulässigen Rahmen auch gegenüber eagle.
  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Die Höhe der Vergütung ist abhängig vom gewählten Leistungspaket und wird im Angebot festgelegt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Neben der vereinbarten Vergütung wird eagle die entstandenen Auslagen und administrativen Aufwendungen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) in jeweils gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen. Alternativ ist eagle berechtigt, für derartige Kosten eine Pauschale von 5% des vereinbarten Honorars anzusetzen.
  • Die Servicenehmerin ermächtigt eagle durch Erteilung eines entsprechenden SEPA-Mandats, den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zur Fälligkeit nach dem vereinbarten Abrechnungsintervall.
  • Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Einzelvertragliche Abweichungen bleiben hiervon unberührt.
  • eagle ist berechtigt die vertraglich vereinbarte Vergütung jährlich um 2,9 % netto sowie zusätzlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreis-Index (Deutschland) anzupassen. Die Höhe der Anpassung wird dem Kunden gegenüber schriftlich spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
  1. Vertragslaufzeit und Kündigung
  • Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich, sofern er nicht von einer Partei fristgerecht gekündigt wird, um weitere 12 Monate.
  • Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Partei.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug gerät.
  1. Haftung
  • eagle haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten meint hierbei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 6.1 und 6.2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  1. Geheimhaltung
  • eagle und der Auftraggeber (im Folgenden „die Parteien“) verpflichten sich wechselseitig vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind weder weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Information treffen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch den Inhalt dieses Kooperationsvertrags. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig sämtlich berechtigte Personen, die vertrauliche Informationen erhalten können, umfassend über den Umfang der Vertraulichkeitsverpflichtung zu informieren.
  • „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der Ziffern 7.1. sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden sowie sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf die jeweilige Partei, ihre Kunden oder auf ein damit verbundenes Unternehmen beziehen und der jeweiligen Partei zur Kenntnis gelangen.
  • „Berechtigte Personen“ im Sinne der Ziffer 7.1. sind die jeweils andere Partei, deren Organe und Mitarbeiter sowie die mit der jeweils anderen Partei verbundenen Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer dieser Vereinbarung entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen und mit der Geschäftsbeziehung notwendigerweise zu befassen sind. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der jeweils anderen Partei.
  • Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien hinaus
  • Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß Absatz Ziffer 7.1. gelten nicht, wenn
    1. die jeweilige Partei für den konkreten Einzelfall der Weitergabe ihrer vertraulichen Informationen an einen Dritten ihre vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber der anderen Partei erteilt oder
    2. die jeweils andere Partei die vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt oder
    3. die jeweils andere Partei zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung verpflichtet ist.
  1. Referenznennung

eagle ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen und in diesem Zusammenhang das Logo des Auftraggebers zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Referenznennung oder der Verwendung seines Logos in Textform widersprochen hat.

  1. Schlussbestimmungen
  • Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen LkSG aaS AGB sowie mit den durch eagle erbrachten Dienstleistungen sind die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
  • Mündliche Nebenabreden zu den LkSG aaS AGB, auf diese Bezug nehmende Angebote oder Verträge bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eben dieser, einschließlich des Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.
  • Sollte eine Bestimmung der LkSG aaS-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der LkSG aaS-AGB nicht. Für diesen Fall tritt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung eines Vertrags, für den die LkSG aaS-AGB gelten, eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.