Rechte des Betriebsrats bei der Implementierung einer internen Meldestelle

Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten müssen mit Einführung des Hinweisgeberschutzes (HinschG) in Deutschland interne Meldestellen implementieren und betreiben.

Unternehmen müssen die internen Meldestellen in ihre Unternehmensstrukturen integrieren und an die individuellen Gegebenheiten anpassen. Der Betriebsrat hat diverse Beteiligungsrechte, bereits bei der Implementierung einer internen Meldestelle. Diese Beteiligungsrechte können im Zweifel auch vom Betriebsrat durchgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Betriebsrat frühzeitig in die Planung der internen Meldestelle einzubeziehen.  

Im Folgenden werden verschiedene Rechte des Betriebsrats dargestellt, die bei der Umsetzung des HinSchG in Form der Implementierung einer internen Meldestelle in Betracht kommen können. Zu beachten ist, dass nicht immer die gleichen Rechte bestehen, da diese vom jeweiligen Einzelfall abhängen.  

Darüber hinaus ist es wichtig, dass der für das jeweilige Unternehmen zuständige Betriebsrat konsultiert wird, denn es gibt verschiedene Arten von Betriebsräten. Die Einbindung des jeweils zuständigen Betriebsrats nach seinen jeweiligen Beteiligungsrechten stellt eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahmen dar und ist deswegen unbedingt zu beachten.

Rechte des Betriebsrats bei Implementierung und Betrieb einer internen Meldestelle

Grundsätzlich hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das HinSchG ist ein “zugunsten der Arbeitnehmer” geltendes Gesetz, denn es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als potenziell hinweisgebende Personen schützen. Insofern sind auch die Beteiligungsrechte im Rahmen des HinSchG zu beachten. Welche das sind, wird im Folgenden näher erläutert.

Unterrichtung gem. § 80 Abs. 2 BetrVG

Der Betriebsrat ist vorab rechtzeitig und umfassend durch den Arbeitgeber zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 Hs.1 BetrVG). Damit kann der Betriebsrat in eigener Verantwortung prüfen, ob ggf. Beteiligungsrechte bestehen. Überdies hat der Betriebsrat auch darüber zu wachen, ob bei der Einrichtung einer internen Meldestelle die Gesetze eingehalten werden, die zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlassen worden sind.  

Nach Implementierung ist der Betriebsrat durch regelmäßige Mitteilungen über die Funktionstüchtigkeit der internen Meldestelle auf dem Laufenden zu halten.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 BetrVG

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bestehen nur, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Setzt der Arbeitgeber zwingende verbindliche Regelungen um, bei denen auch dem Arbeitgeber kein Ermessen zukommt, sind die Mitbestimmungsrechte iSd § 87 BetrVG des Betriebsrats ausgeschlossen.  

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HinSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dass eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können.

Der Betriebsrat hat aufgrund der Verpflichtungen durch das HinSchG keine Möglichkeit mitzubestimmen, „ob“ eine Meldestelle eingerichtet wird. Diese Frage wird abschließend durch § 12 HinSchG geregelt. Bei der jeweiligen Ausgestaltung des Meldeverfahrens – also dem „wie“ – kann dem Betriebsrat jedoch ein Mitbestimmungsrecht zustehen. Bei den Ausgestaltungsmöglichkeiten steht dem Arbeitgeber ein Ermessen zu, welches die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diesbezüglich nicht ausschließt.

Mitbestimmungsrecht zur Implementierung einer Meldestelle gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei “Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb”. Die “Ordnung” im Betrieb meint dabei nicht die betriebliche Organisation, sondern das Ordnungsverhalten. Liegt der Schwerpunkt der Maßnahme darauf, das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu koordinieren, die nicht die Organisations- und Leitungsmacht des Arbeitgebers betreffen, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. 

Die Pflicht, ein bestimmtes Verfahren einzuhalten, betrifft in jedem Fall das Ordnungsverhalten. Die Einrichtung einer internen Meldestelle an sich begründet jedoch noch kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das liegt insbesondere daran, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, die interne Meldestelle zu nutzen.  

Geht der Arbeitgeber über die Verpflichtungen aus dem HinSchG hinaus und führt ein verpflichtendes Meldeverfahren ein bzw. ist die Nutzung der internen Meldestelle verpflichtend für die Beschäftigten, wird jedenfalls dann das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausgelöst. An welcher Stelle im Unternehmen oder bei einem Dritten die interne Meldestelle eingerichtet wird, ist hingegen kein Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 

Mitbestimmungsrecht bei Einstellung und Versetzung gem. § 99 BetrVG

Der Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichtet zu werden und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme zu erteilen.  

Implementiert ein Unternehmen selbstständig eine interne Meldestelle aus eigenen personellen Mitteln, so kann auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG in Betracht kommen. Die Aufgabenverteilung kann durch Versetzung oder sogar Neueinstellung auf Beschäftigte übertragen werden.  

Diesbezüglich besteht beim Outsourcing der Vorteil darin, dass hier keine Beschäftigten aus dem jeweiligen Unternehmen noch zusätzlich mit neuen Aufgaben betraut werden.

Rechte in Bezug auf Schulungsmaßnahmen gem. § 96 BetrVG

Beschäftigungsgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen, vgl. § 15 Abs. 2 HinSchG. Regelmäßige Schulungen stellen die vom HinSchG geforderte Fachkenntnis sicher. Auch dadurch entstehen Unterrichtungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte hinsichtlich dieser Schulungsmaßnahmen gem. § 96 BetrVG.

Wann ist welcher Betriebsrat zuständig?

Insbesondere in größeren Unternehmen mit mehreren Betrieben können auf mehreren Ebenen Betriebsräte existieren (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat). Die Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsrats bestimmt sich danach, ob Maßnahmen nur für einen einzelnen Betrieb gelten oder für mehrere Betriebe gemeinsam gelten sollen. Hinsichtlich des Umsetzungsvorhabens des HinSchG in Unternehmen ist es wichtig, den zuständigen Betriebsrat zu konsultieren, damit die interne Meldestelle auch rechtssicher implementiert werden kann.

Fazit

Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist als Prozess zu verstehen, der die Einbindung des Betriebsrats erfordert. Aus diesem Grund sollten Unternehmen ihre Betriebsräte hierzu konsultieren.  

Auch unabhängig von der Rechtslage, bietet es sich an, den Betriebsrat frühzeitig an der Entscheidung zur Implementierung einer internen Meldestelle zu beteiligen. Dies gelingt am besten in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG). Durch die Beteiligung des Betriebsrats in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung wird einerseits die Akzeptanz der Beschäftigten im Betrieb für die interne Meldestelle erhöht und andererseits kann zugleich daraufhin gewirkt werden, dass Anreize für die Nutzung der internen Meldestelle geschaffen werden. Insbesondere kann durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung auch eine Erlaubnis- und Rechtfertigungsgrundlage für die Erhebung, Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten i.S.d. Datenschutzrechts geschaffen werden.  

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Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen!

Stand 18.01.2024