Die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) ist oft das erste Dokument, das zwei Unternehmen unterzeichnen, und nicht selten das am wenigsten geprüfte. Dabei entscheidet sie darüber, ob Know-how im Streitfall geschützt ist und ob Pflichten begründet werden, die über den Geheimnisschutz hinausgehen.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein NDA, auch Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Verschwiegenheitsvereinbarung, verpflichtet den Empfänger, Informationen geheim zu halten und nur für einen festgelegten Zweck zu nutzen. Es sollte vor dem ersten inhaltlichen Austausch geschlossen werden. Ohne NDA bestehen zwar vorvertragliche Rücksichtnahmepflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB), deren Reichweite jedoch unbestimmt und deren Verletzung schwer nachweisbar ist.
Zentral ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Geschützt ist eine Information nur, wenn sie nicht allgemein bekannt ist und daher wirtschaftlichen Wert hat, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).
Ein NDA allein belegt angemessenen Schutz selten. Fehlt es bei der Weitergabe an Externe, spricht dies jedoch stark gegen angemessene Maßnahmen. Zugleich begründet es die Nutzungs- und Offenlegungsbeschränkung, deren Verletzung Ansprüche nach §§ 6 ff. GeschGehG auslöst. Vertraglich kann ein NDA weiter reichen als das Gesetz: Geschützt ist, was die Parteien als vertraulich definieren, etwa bereits die Tatsache der Verhandlungen. Die gesetzlichen Ansprüche greifen hingegen nur bei Geschäftsgeheimnissen.
| Anlass | Zu beachten |
|---|---|
| Angebote, Ausschreibungen, Pilotprojekte | Gegenseitiges NDA, damit auch die Konzepte des Anbieters geschützt sind |
| Erfindungen vor der Patentanmeldung | Eine Offenbarung ohne Geheimhaltungspflicht kann die Neuheit zerstören (§ 3 PatG) |
| Due Diligence und Investorengespräche | Unter Wettbewerbern zusätzlich Clean-Team-Regeln; bei börsennotierten Gesellschaften Insiderrecht (Art. 10, 11, 18 MAR) |
| Kooperation unter Wettbewerbern | Ein NDA legitimiert keinen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) |
| Handelsvertreter und Franchise | Für Handelsvertreter gilt § 90 HGB; Know-how-Schutz im Vertrieb ist nach der Vertikal-GVO auch unbefristet zulässig |
| Freie Mitarbeiter, Agenturen, IT-Dienstleister | Keine berufsrechtliche Schweigepflicht, NDA erforderlich; bei personenbezogenen Daten zusätzlich Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO) |
| Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | Gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, NDA regelmäßig entbehrlich |
| Arbeitnehmer | Verschwiegenheit ist Nebenpflicht; nachvertraglich darf sie nicht wie ein Wettbewerbsverbot wirken (§§ 74 ff. HGB) |
| Partner außerhalb der EU | Technische Unterlagen zu übermitteln kann eine genehmigungspflichtige Ausfuhr sein (Dual-Use-VO (EU) 2021/821), auch wenn ein NDA besteht |
Ob ein NDA einseitig oder gegenseitig ausgestaltet wird, sollte dem tatsächlichen Informationsfluss folgen. Ein einseitiges NDA schützt nur den Informationsgeber; Preise oder Konzepte, die der Empfänger etwa im Angebot offenlegt, bleiben ungeschützt.
Ein konkreter Projektbezug grenzt den Anwendungsbereich ab, macht die zulässige Nutzung bestimmbar und verhindert, dass das NDA auf spätere Geschäftsbeziehungen ausstrahlt.
Viele, vor allem angloamerikanisch geprägte Vorlagen schützen nur, was als „confidential“ gekennzeichnet ist. Mündliche Informationen müssen oft binnen einer Frist schriftlich bestätigt werden. In der Praxis unterbleibt dies häufig, sodass gerade sensible Inhalte aus Besprechungen ungeschützt bleiben.
Für den Informationsgeber ist eine weite Definition vorzugswürdig, etwa: „Vertrauliche Informationen sind, unabhängig von einer Kennzeichnung und vom Trägermedium, sämtliche Informationen, die zwischen den Parteien zu dem genannten Zweck offenbart werden, einschließlich mündlicher Informationen.“ Ein Kompromiss ist die abgeschwächte Kennzeichnungspflicht, die auch erkennbar vertrauliche Informationen erfasst. Wer nur Empfänger ist, kann eine strikte Kennzeichnungspflicht ohne Weiteres akzeptieren.
Üblich sind Ausnahmen für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, von Dritten rechtmäßig erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast dafür trägt grundsätzlich der Empfänger.
Ein pauschales Weitergabeverbot an „Dritte“ ist in der Unternehmenspraxis kaum einzuhalten. Sinnvoll ist eine Definition „befugter Personen“: Organe und Mitarbeiter, für das Unternehmen tätige freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, jeweils nur, soweit sie die Informationen für den Zweck benötigen und ihrerseits gleichwertig zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Weitergabe an sonstige Dritte, etwa Sublieferanten, sollte nur mit vorheriger Zustimmung in Textform und gleichwertiger Verpflichtung des Dritten zulässig sein. Für Konzerngesellschaften und Berater sollte die Einstandspflicht der weitergebenden Partei ausdrücklich geregelt sein.
Ein striktes Kopierverbot ist praxisfern; für den Zweck erforderliche Kopien sollten erlaubt bleiben. Rückgabe- und Löschpflichten brauchen Ausnahmen für automatisierte Backups und gesetzliche Aufbewahrungspflichten (§ 257 HGB, § 147 AO). Für diese Bestände gilt die Geheimhaltung fort. Klarstellend sollte das NDA zudem gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnete Offenlegungen erlauben, etwa Meldungen nach DORA, NIS2 oder dem Cyber Resilience Act, verbunden mit einer Vorabinformation an die offenlegende Person, soweit Gesetz und Meldefrist dies zulassen.
Gleiches gilt für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und Handlungen nach § 5 GeschGehG. Vereinbarungen, die Rechte hinweisgebender Personen einschränken, sind unwirksam (§ 39 HinSchG).
Zwei Aspekte bleiben in vielen Vorlagen unberücksichtigt. Erstens das Reverse Engineering: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG darf ein rechtmäßig erlangtes Produkt untersucht und zurückgebaut werden, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Wer Prototypen oder Produktproben überlässt, sollte Reverse Engineering daher aktiv ausschließen. Bei Software kann der berechtigte Nutzer das Programm allerdings stets beobachten und testen und es in engen Grenzen zur Herstellung von Interoperabilität dekompilieren; dies lässt sich vertraglich nicht ausschließen (§§ 69d Abs. 3, 69e, 69g Abs. 2 UrhG). Zweitens generative KI: Wer vertrauliche Informationen in externe KI-Dienste eingibt, gibt sie unter Umständen an Dritte weiter, insbesondere wenn der Anbieter Eingaben speichert oder zum Training nutzt. Zeitgemäße NDAs regeln deshalb, ob und mit welchen Tools die Informationen verarbeitet werden dürfen.
Ein NDA sollte die Vertragslaufzeit, in der Informationen ausgetauscht werden, von der Nachwirkung der Geheimhaltungspflicht trennen. Bewährt ist etwa eine Laufzeit von drei Jahren mit weiteren fünf Jahren Geheimhaltung. Unbefristete Pflichten sind nicht per se unwirksam, binden aber an einen Informationsbestand, der nach Jahren kaum noch überschaubar ist; für Kerngeheimnisse wie Rezepturen oder Quellcode kann eine längere Frist dennoch angemessen sein. Einer Rückwirkung auf bereits ausgetauschte Informationen sollte der Empfänger nur zustimmen, wenn er sicher ist, diese bislang vertraulich behandelt zu haben. Enthält ein späterer Hauptvertrag eine Klausel, nach der er alle früheren Vereinbarungen ersetzt, kann dies auch das NDA aufheben. Erfasst seine Vertraulichkeitsklausel nur künftig offengelegte Informationen, entsteht eine Schutzlücke für die Verhandlungsphase. Der Hauptvertrag sollte die Fortgeltung des NDA daher ausdrücklich regeln.
Bei einem Verstoß stehen dem Informationsgeber vertragliche und gesetzliche Ansprüche zu: Unterlassung, häufig im Wege der einstweiligen Verfügung, Auskunft sowie Schadensersatz, der nach § 10 Abs. 2 GeschGehG auch anhand des Verletzergewinns oder einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann. In schweren Fällen ist die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zudem strafbar (§ 23 GeschGehG). Wer klagt, muss das Geheimnis allerdings im Prozess offenlegen und riskiert, dass es dabei weiter verbreitet wird. Dem begegnet § 273a ZPO: Seit dem 1. April 2025 können Gerichte in allen Zivilverfahren Informationen auf Antrag als geheimhaltungsbedürftig einstufen.
Die größte Hürde bleibt der Nachweis. Praxishinweis: Dokumentieren Sie, wann welche Information an wen übermittelt wurde, etwa über einen Datenraum mit Zugriffsprotokoll. Zudem ist der Schaden meist schwer zu beziffern, sodass Informationsgeber oft eine Vertragsstrafe verlangen. Der Empfänger sollte zunächst ihre Streichung verlangen. Ist sie nicht verhandelbar, kommt es auf vier Punkte an:
Ob mehrere Verstöße mehrere Strafen auslösen, sollte ausdrücklich geregelt sein, am besten mit einer Obergrenze für die Gesamtsumme.
Viele Vorlagen nutzen das NDA, um über den Geheimnisschutz hinausgehende Pflichten zu verankern:
Rechtswahl und Gerichtsstand bestimmen maßgeblich die Kosten einer Auseinandersetzung. Unternehmen können das Recht frei wählen (Art. 3 Rom I-VO) und in der EU einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 25 Brüssel Ia-VO). Wer Recht oder Gerichtsstand am Sitz des Partners akzeptiert, trägt im Streitfall das Risiko ausländischer Anwalts- und Übersetzungskosten und einer fremden Rechtsordnung.
Für deutsche Unternehmen liegt deutsches Recht mit deutschem Gerichtsstand nahe. Ausländischen Partnern erleichtert dies, dass Commercial Courts und Commercial Chambers nach Vereinbarung auf Englisch verhandeln können; Zuständigkeit und Sprache hängen jedoch vom Land ab, Commercial Courts zudem von einem Streitwert ab 500.000 Euro. Neutrale Alternativen sind Schweizer Recht mit Gerichtsstand Zürich oder englisches Recht mit Gerichtsstand London, wobei Vertragsstrafen dort anders zu beurteilen sind. Schweizer Urteile werden in der EU nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannt, englische nach den Haager Übereinkommen von 2005 (bei ausschließlichem Gerichtsstand) und 2019 (für ab Juli 2025 eingeleitete Verfahren); einstweilige Verfügungen erfassen diese nicht. Muss andernorts vollstreckt werden, ist eine Schiedsklausel oft vorzugswürdig (New Yorker Übereinkommen), zumal Schiedsverfahren nicht öffentlich sind.
Bei zweisprachigen Fassungen muss die geprüfte Fassung ausdrücklich vorgehen, etwa: „Verbindlich ist allein die englische Fassung; Übersetzungen dienen nur der Information.“
In der Praxis hat sich ein Ampelsystem bewährt, mit dem auch Fachabteilungen NDAs zügig einordnen können. Es prüft aus Sicht der Partei, die sich zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Gewichtung hängt vom Geschäftsmodell ab.
Verhandlungstaktisch gilt: Wer die eigene Vorlage stellt, ist in aller Regel AGB-Verwender. Unangemessene Klauseln zu seinen Gunsten sind unwirksam, eine überhöhte Vertragsstrafe nützt ihm im Streitfall daher nicht. Eine ausgewogene Vorlage beschleunigt die Verhandlung und ist im Streitfall belastbarer.
| Kategorie | Bedeutung | Typische Klauseln |
|---|---|---|
| 🔴 Red Flag | Unterzeichnung erst nach Nachverhandlung | Vertragsstrafe, Nutzungsrechte, Exklusivität, einseitige Rechtswahl und einseitiger Gerichtsstand, kein Vorrang der geprüften Sprachfassung, keine Ausnahme für Backups und Behördenanordnungen |
| 🟡 Yellow Flag | Unterzeichnung möglich, Risiko bewusst tragen oder nachverhandeln | Fehlender Projektbezug, unklare Laufzeit, ungeregelte Weitergabe an verbundene Unternehmen, bei eigener Offenlegung zudem einseitiger Schutz, Kennzeichnungspflicht, und keine Regel zu KI-Tools und Reverse Engineering |
| 🟢 Green Flag | Ohne Anmerkung zeichnungsfähig | Ausgewogene Standardklauseln |
Unterzeichnen sollten vertretungsberechtigte Personen wie Geschäftsführer oder Prokuristen, ergänzt um ein Vier-Augen-Prinzip. Der Vertragspartner ist mit Firma, Rechtsform und Anschrift korrekt zu bezeichnen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; eine elektronische Signatur genügt regelmäßig.
Mehrere Reformen verändern das Umfeld von Geheimhaltungsvereinbarungen:
Immer dann, wenn vor oder außerhalb eines Hauptvertrags vertrauliche Informationen ausgetauscht werden, etwa in Angebotsphasen, bei Kooperationen, Investorengesprächen oder vor einer Patentanmeldung. Entbehrlich ist es regelmäßig gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Nein. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Eine elektronische Signatur genügt regelmäßig. Unterzeichnen sollten vertretungsberechtigte Personen wie Geschäftsführer oder Prokuristen.
Ja. Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungen bestehen für die vereinbarte Dauer fort. Die Informationen dürfen insbesondere nicht für eigene Entwicklungen genutzt werden.
Beim vertraglichen Anspruch regelmäßig der Empfänger, wenn das NDA öffentlich bekannte Informationen als Ausnahme vom Geheimnisschutz formuliert.
Zunächst Beweise sichern und den Verletzer abmahnen. Unterlassung lässt sich im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn zügig gehandelt werden muss. Daneben kommen Auskunft, Schadensersatz, auch nach Verletzergewinn oder fiktiver Lizenzgebühr, sowie eine vereinbarte Vertragsstrafe in Betracht; schwere Fälle sind strafbar (§ 23 GeschGehG).
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Stand: Oktober 2026.