Stand: März 2026
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Das Wichtigste zur Allgemeinverfügung der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erkennt einen von der österreichischen Finanzmarktaufsicht festgelegten sektoralen Systemrisikopuffer für bestimmte Risikopositionen im Bau- und Immobiliensektor in Österreich an. Die Maßnahme verpflichtet deutsche Kreditinstitute, einen zusätzlichen Kapitalpuffer in Höhe von 1,0 % für entsprechende Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zu halten, sofern ihre Engagements eine festgelegte Wesentlichkeitsschwelle überschreiten.
Die reziproke Anwendung soll sicherstellen, dass grenzüberschreitende Kreditvergaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einheitlich reguliert werden und keine Aufsichtsarbitrage entsteht. Die Maßnahme betrifft insbesondere Institute mit bedeutenden Kreditengagements im österreichischen Gewerbeimmobilienmarkt.
Kerndaten der Allgemeinverfügung
Die Anerkennung erfolgt durch eine Allgemeinverfügung der BaFin auf Grundlage des Kreditwesengesetzes. Sie verpflichtet betroffene Institute dazu, den österreichischen Systemrisikopuffer auf konsolidierter, teilkonsolidierter sowie auf Einzelinstitutsebene anzuwenden.
Der zusätzliche Kapitalpuffer beträgt 1,0 % der relevanten Risikopositionen. Er gilt für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Bau- und Immobiliensektor in Österreich. Maßgeblich sind dabei bestimmte Wirtschaftszweige nach der statistischen Klassifikation NACE, insbesondere Hochbau, Bauinstallationen sowie Grundstücks- und Wohnungswesen.
Die Anwendung erfolgt erst, wenn die entsprechenden Risikopositionen eines Instituts eine Wesentlichkeitsschwelle von 100 Millionen Euro überschreiten. Dadurch sollen Institute mit nur geringen Engagements von unverhältnismäßigen regulatorischen Belastungen ausgenommen werden.
Hintergrund und Ziele
Die Maßnahme geht auf eine Analyse der österreichischen Finanzmarktaufsicht und der Österreichischen Nationalbank zurück, die erhöhte Risiken im Gewerbeimmobiliensektor identifiziert hat. Stresssimulationen zeigten, dass ein starker Einbruch dieses Marktes zu erheblichen Verlusten im Bankensektor führen könnte.
Solche Entwicklungen könnten das Vertrauen in das Finanzsystem schwächen und die Refinanzierungskosten von Banken erhöhen. Dies hätte wiederum Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft, insbesondere in zinssensiblen Branchen wie Bau und Immobilien.
Der Systemrisikopuffer soll daher die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems stärken und mögliche negative Rückkopplungseffekte zwischen Finanzsektor und Realwirtschaft begrenzen. Gleichzeitig soll durch die gegenseitige Anerkennung der Maßnahme innerhalb Europas verhindert werden, dass Institute regulatorische Unterschiede zwischen Staaten ausnutzen.
Wesentlicher Regelungsinhalt
Die BaFin ordnet an, dass deutsche Kreditinstitute den von Österreich eingeführten Systemrisikopuffer ebenfalls anwenden müssen, sofern sie relevante Kreditengagements im österreichischen Bau- und Immobiliensektor halten. Die Maßnahme betrifft insbesondere Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen, die in bestimmten Bau- und Immobilienbranchen tätig sind.
Die Anwendung des Puffers erfolgt auf Einzelinstitutsebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis. Bei der Bewertung der Wesentlichkeitsschwelle werden auch grenzüberschreitende Kreditvergaben, Zweigstellenaktivitäten und Tochtergesellschaften berücksichtigt.
Grundlage für die Anerkennung ist eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der Mitgliedstaaten zur freiwilligen gegenseitigen Anwendung makroprudenzieller Maßnahmen aufruft. Ziel ist eine koordinierte Aufsicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und die Vermeidung regulatorischer Wettbewerbsverzerrungen.
Die BaFin folgt dieser Empfehlung und sieht die Maßnahme als geeignet an, Risiken aus grenzüberschreitenden Kreditvergaben zu begrenzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Bankensektor sicherzustellen.
Sanktionen und Durchsetzung
Die Allgemeinverfügung tritt einen Monat nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Betroffene Institute müssen den Systemrisikopuffer ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen berücksichtigen.
Die BaFin behält sich vor, die Maßnahme jederzeit vollständig oder teilweise zu widerrufen, sofern sich die zugrunde liegenden Risiken oder regulatorischen Rahmenbedingungen ändern. Zudem wird der Systemrisikopuffer regelmäßig überprüft, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubewertung der Risiken im österreichischen Gewerbeimmobilienmarkt.
Betroffen sind Kreditinstitute und Institutsgruppen mit bedeutenden Risikopositionen im österreichischen Bau- und Immobiliensektor. Dies gilt insbesondere für Institute, deren Engagements die Wesentlichkeitsschwelle von 100 Millionen Euro überschreiten.
Institute sollten ihre Kreditengagements im österreichischen Bau- und Immobiliensektor analysieren, prüfen, ob die Wesentlichkeitsschwelle erreicht wird, und die Auswirkungen auf ihre Eigenkapitalanforderungen bewerten.
Die Verpflichtung zur Anwendung tritt einen Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.