Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform

Reform des Krankenhausanpassungsgesetz

Inhalte, Pflichten und
Auswirkungen für Unternehmen

Stand:  März 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten

 

Das Wichtigste zur Krankenhausreform

Das Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) ergänzt und konkretisiert die bereits mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 eingeleitete Reform der Krankenhausstruktur in Deutschland. Ziel ist es, die praktische Umsetzung der Reform zu erleichtern und bestehende Regelungen weiterzuentwickeln. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen bei Leistungsgruppen, Qualitätskriterien, Finanzierungsstrukturen sowie bei organisatorischen Abläufen der Krankenhausplanung. Das Gesetz soll insbesondere die Planungssicherheit der Länder erhöhen, bürokratische Hürden reduzieren und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige sowie flächendeckende medizinische Versorgung gewährleisten.

Der Bundestag hat nunmehr am Freitag, 6. März 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Krankenhausreform in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung beschlossen.

 

Kerndaten der Krankenhausreform

Das Gesetz richtet sich an mehrere zentrale Akteure des deutschen Gesundheitswesens. Dazu gehören zugelassene Krankenhäuser, die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, gesetzliche und private Krankenversicherungen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für soziale Sicherung. Darüber hinaus sind weitere Institutionen beteiligt, darunter der Medizinische Dienst, der Gemeinsame Bundesausschuss und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sie übernehmen unterschiedliche Aufgaben bei Planung, Finanzierung, Qualitätssicherung und Kontrolle der stationären Versorgung.

 

Hintergrund und Ziele

Die im Jahr 2024 eingeleitete Krankenhausreform stellte einen grundlegenden Schritt zur Modernisierung der stationären Versorgung dar. In der praktischen Umsetzung zeigte sich jedoch, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Dazu gehören insbesondere die Ausgestaltung der Leistungsgruppen, die Anwendung von Qualitätskriterien sowie die Organisation der Finanzierung und der Verwaltungsverfahren.

Das Krankenhausanpassungsgesetz baut daher auf den bestehenden Reformelementen auf und entwickelt diese weiter. Ziel ist es, eine effizientere und qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen, gleichzeitig aber auch Planungssicherheit für Länder und Krankenhäuser zu schaffen. Zudem sollen bürokratische Belastungen reduziert und die Transformation der Krankenhauslandschaft langfristig finanziell abgesichert werden.

 

Wesentlicher Regelungsinhalt

Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Weiterentwicklung des Systems der Leistungsgruppen. Die Länder erhalten mehr Spielraum bei der Zuweisung dieser Leistungsgruppen an einzelne Krankenhausstandorte. In begründeten Fällen können Leistungsgruppen auch dann vorübergehend zugewiesen werden, wenn ein Krankenhaus die erforderlichen Qualitätskriterien noch nicht vollständig erfüllt. Voraussetzung ist jedoch, dass dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig ist. In solchen Fällen erfolgt die Zuweisung in der Regel befristet, verbunden mit der Verpflichtung des Krankenhauses, die Qualitätsanforderungen innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit ausgebaut, Qualitätsanforderungen im Rahmen von Kooperationen zu erfüllen, etwa durch telemedizinische Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern.

Darüber hinaus präzisiert das Gesetz das System der Versorgungsstufen. Krankenhausstandorte werden künftig anhand definierter Anforderungen bestimmten Versorgungsstufen zugeordnet, beispielsweise Level 3U, Level 3, Level 2 oder Level 1n. Diese Einstufung dient sowohl der besseren Transparenz für die Öffentlichkeit als auch der Grundlage für zukünftige Vergütungsstrukturen. Für Fachkrankenhäuser sowie sektorenübergreifende Einrichtungen gelten dabei besondere Regelungen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der finanziellen Unterstützung der strukturellen Veränderungen im Krankenhausbereich. Der Transformationsfonds wird für den Zeitraum von 2026 bis 2035 mit insgesamt 29 Milliarden Euro aus Bundesmitteln ausgestattet. Gefördert werden unter anderem die Konzentration von Leistungen, die Bildung spezialisierter Zentren für komplexe Erkrankungen, telemedizinische Netzwerke, die Zusammenlegung von Krankenhausstandorten sowie der Aufbau integrierter Notfallstrukturen. Auch die Schließung von Krankenhäusern kann gefördert werden, wenn dies im Interesse einer besseren Gesamtversorgung liegt.

Im Bereich der Qualitätssicherung werden zusätzliche Berichtspflichten eingeführt. Krankenhäuser und der Medizinische Dienst müssen künftig stärker über Strukturprüfungen, Qualitätskriterien und Leistungsdaten berichten. Zudem werden neue Anforderungen an die Datenübermittlung geschaffen, beispielsweise die verpflichtende Übermittlung bestimmter Informationen in maschinenlesbarer Form.

Schließlich sieht das Gesetz eine besondere Fusionskontrolle im Krankenhaussektor vor. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern müssen künftig zunächst von der zuständigen Landesbehörde geprüft werden. Erst nach einer entsprechenden Bestätigung oder Ablehnung kann ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt eingereicht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Fusionen nicht zu einer Verschlechterung der regionalen Versorgungsstruktur führen.

 

Sanktionen und Durchsetzung

Das Gesetz enthält mehrere Regelungen zur Durchsetzung der neuen Vorgaben. Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht abrechnen, wenn sie die vorgeschriebenen Qualitätskriterien oder Mindestmengen nicht erfüllen oder wenn ihnen die entsprechende Leistungsgruppe nicht zugewiesen wurde. Zusätzlich können Vergütungsabschläge verhängt werden, wenn Vorgaben zur Qualitätssicherung nicht eingehalten werden.

Darüber hinaus sind Melde- und Informationspflichten vorgesehen. Wenn Strukturmerkmale nicht erfüllt oder Mitteilungen nicht fristgerecht übermittelt werden, können Krankenkassenverbände und der Medizinische Dienst informiert werden. Diese Mitteilungen können wiederum finanzielle Konsequenzen für das betroffene Krankenhaus nach sich ziehen.

 

Quelle

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