Datum: März 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten
Das Wichtigste zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts auf einen Blick
Das deutsche Produkthaftungsrecht wird erstmals seit mehr als drei Jahrzehnten grundlegend überarbeitet. Anlass ist die Umsetzung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie.
Erstmals werden dabei Software, KI-Systeme und digitale Konstruktionsunterlagen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts einbezogen. Gleichzeitig werden neue Regeln zur Haftung innerhalb digitaler Wertschöpfungsketten sowie zur Verantwortung bei nachträglichen Produktänderungen eingeführt.
Die Reform stärkt zudem die Rechte von Geschädigten, etwa durch Beweiserleichterungen und neue Offenlegungspflichten im Gerichtsverfahren. Damit soll ein modernes, technologieneutrales Haftungssystem entstehen, das Innovation ermöglicht und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet.
Kerndaten der Reform
Mit der Reform wird das bestehende Produkthaftungsgesetz umfassend neu gefasst. Grundlage ist die europäische Produkthaftungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Die neuen Regelungen erweitern den Produktbegriff deutlich und beziehen neben klassischen Sachprodukten auch Software, KI-basierte Systeme und digitale Konstruktionsunterlagen ein. Gleichzeitig werden zusätzliche Akteure entlang der Lieferkette – etwa Anbieter digitaler Dienste oder Fulfilment-Dienstleister – stärker in die Haftung einbezogen.
Darüber hinaus werden prozessuale Instrumente eingeführt, die Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Offenlegungsanordnungen sowie gesetzliche Vermutungen bei bestimmten Pflichtverstößen.
Hintergrund und Ziele
Das bisherige deutsche Produkthaftungsrecht stammt im Kern aus dem Jahr 1989.
Seitdem haben sich sowohl Technologien als auch Produktions- und Vertriebsstrukturen grundlegend verändert. Digitale Produkte, Software-Updates, KI-Systeme und vernetzte Geräte spielen heute eine zentrale Rolle in Wirtschaft und Alltag.
Die bisherigen Haftungsregeln berücksichtigen diese Entwicklungen jedoch nur eingeschränkt. Insbesondere Software und digitale Dienstleistungen waren bislang nicht eindeutig vom Produkthaftungsrecht erfasst. Auch Fragen der Verantwortung in komplexen internationalen Lieferketten oder bei nachträglichen Produktänderungen blieben teilweise ungeklärt.
Die europäische Reform verfolgt daher mehrere Ziele. Zum einen soll das Haftungsrecht technologieneutral ausgestaltet werden, sodass es auch auf neue digitale Produkte angewendet werden kann. Zum anderen sollen bestehende Schutzlücken geschlossen und die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert werden.
Darüber hinaus steht die Reform im Zusammenhang mit politischen Initiativen zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster. Insbesondere im Kontext der Kreislaufwirtschaft gewinnt die Frage an Bedeutung, wer haftet, wenn Produkte nachträglich verändert, repariert oder weiterentwickelt werden.
Ziel der Reform ist es, das Haftungsrecht an digitale Technologien, neue Produktionsformen und komplexe globale Lieferketten anzupassen.
Wesentlicher Regelungsinhalt
Der Gesetzentwurf erweitert zunächst den Produktbegriff. Neben physischen Waren gelten künftig auch Software sowie digitale Konstruktionsunterlagen als Produkte im Sinne des Gesetzes. Open-Source-Software bleibt ausgenommen, sofern sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
Auch der Herstellerbegriff wird präzisiert. Als Hersteller gilt künftig nicht nur der ursprüngliche Produzent eines Produkts, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch derjenige, der ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert. Dies betrifft insbesondere Fälle umfassender technischer Änderungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft.
Bei der Beurteilung eines Produktfehlers werden künftig zusätzliche Faktoren berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem die Präsentation des Produkts, der vorhersehbare Gebrauch, Interoperabilität mit anderen Systemen sowie Anforderungen an Cybersicherheit und Software-Updates. Auch selbstlernende Funktionen von KI-Systemen können hierbei relevant sein.
Die Haftung umfasst künftig verschiedene Arten von Schäden. Dazu zählen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Sachschäden an Gegenständen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden. Neu ist außerdem, dass auch Schäden an nicht beruflich genutzten Daten ersatzfähig sein können.
Darüber hinaus wird der Kreis möglicher Haftungsschuldner erweitert. Neben Herstellern können auch Komponentenhersteller oder Anbieter verbundener digitaler Dienste haften, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen mit Zustimmung in ein Gesamtprodukt integriert wurden.
Auch andere Akteure der Lieferkette werden stärker einbezogen. Dazu zählen Importeure, Beauftragte von Herstellern innerhalb der EU sowie Fulfilment-Dienstleister. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lieferanten oder Betreiber bestimmter Online-Plattformen haftbar gemacht werden.
Eine wichtige Neuerung betrifft das Prozessrecht. Gerichte können künftig die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen, wenn diese zur Aufklärung eines Produkthaftungsfalls erforderlich sind. Gleichzeitig werden gesetzliche Vermutungen eingeführt, die Geschädigten den Nachweis eines Produktfehlers erleichtern können
Sanktionen und Durchsetzung
Die Reform enthält keine neuen verwaltungsrechtlichen Bußgelder. Die zentralen Rechtsfolgen ergeben sich weiterhin aus zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Mehrere verantwortliche Parteien können gesamtschuldnerisch haften, sodass Geschädigte ihre Ansprüche gegenüber verschiedenen Beteiligten der Lieferkette geltend machen können. Darüber hinaus können prozessuale Folgen entstehen, wenn Unternehmen gerichtliche Offenlegungsanordnungen nicht erfüllen. In solchen Fällen können gesetzliche Vermutungen zulasten der verpflichteten Partei greifen.
Die Reform richtet sich insbesondere an Hersteller von Produkten und Software, Anbieter digitaler Dienste, Komponentenhersteller, Importeure, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie bestimmte Betreiber von Online-Plattformen.
Unternehmen sollten ihre Produktentwicklung, Software-Updates, Cybersicherheitsmaßnahmen sowie ihre Lieferkettenstruktur überprüfen. Zudem kann eine Anpassung der internen Dokumentation und der vertraglichen Regelungen mit Partnern sinnvoll sein.
Unternehmen sollten ihre Produktentwicklung, Software-Updates, Cybersicherheitsmaßnahmen sowie ihre Lieferkettenstruktur überprüfen. Zudem kann eine Anpassung der internen Dokumentation und der vertraglichen Regelungen mit Partnern sinnvoll sein.
Die neuen Vorschriften treten im Dezember 2026 in Kraft. Für Produkte, die bis dahin in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsrecht.