Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz 2026

Der Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Inhalte, Pflichten und
Auswirkungen für Unternehmen

Datum: April 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten

 

Das Wichtigste zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf einen Blick

Der Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verfolgt das Ziel, den bestehenden Diskriminierungsschutz in Deutschland zu stärken und bestehende Umsetzungslücken im europäischen Recht zu schließen. Im Mittelpunkt stehen sowohl materielle Klarstellungen als auch eine verbesserte Rechtsdurchsetzung.

Insbesondere sollen geschützte Merkmale präzisiert, bestehende Diskriminierungsverbote ausgeweitet und die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen verlängert werden. Gleichzeitig wird die Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestärkt, um Betroffenen einen besseren Zugang zu Beratung und außergerichtlicher Streitbeilegung zu ermöglichen.

Für Unternehmen bedeutet dies eine Ausweitung regulatorischer Anforderungen sowie Anpassungsbedarf in internen Prozessen und Compliance-Strukturen.

 

Kerndaten der Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Die Regelungen des Gesetzentwurfs richten sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Anbieterinnen und Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, Vermieterinnen und Vermieter sowie an öffentliche Stellen und Gerichte. Eine zentrale Rolle kommt zudem der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu.

Mittelbar betroffen sind alle Personen, die in den Anwendungsbereich des AGG fallen oder dessen Schutz in Anspruch nehmen.

Inhaltlich umfasst die Reform insbesondere die Präzisierung geschützter Merkmale, die Ausweitung bestehender Diskriminierungsverbote, verlängerte Fristen zur Anspruchsdurchsetzung sowie institutionelle Stärkungen im Bereich der Antidiskriminierung.

 

Hintergrund und Ziele

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus dem Jahr 2006 setzt zentrale europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um. Dennoch hat die Europäische Kommission Defizite bei der Umsetzung einzelner Vorgaben festgestellt, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlungsrichtlinie im Bereich von Gütern und Dienstleistungen.

In diesem Zusammenhang wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Parallel dazu wurden auf europäischer Ebene neue Anforderungen an Gleichbehandlungsstellen definiert, die in nationales Recht umzusetzen sind.

Darüber hinaus zeigen praktische Erfahrungen, dass die Durchsetzung von Diskriminierungsschutz für Betroffene bislang mit erheblichen Hürden verbunden ist. Dies betrifft insbesondere kurze Fristen, unklare Rechtsbegriffe und eingeschränkte Unterstützungsstrukturen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, den Diskriminierungsschutz klarer, umfassender und effektiver auszugestalten. Gleichzeitig soll die Rechtsdurchsetzung verbessert und eine vollständige Umsetzung europäischer Vorgaben sichergestellt werden.

 

Wesentlicher Regelungsinhalt

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe materiell-rechtlicher und struktureller Anpassungen vor, die sowohl den Anwendungsbereich des AGG erweitern als auch dessen praktische Durchsetzung stärken.

Ein zentraler Punkt ist die sprachliche und inhaltliche Präzisierung geschützter Merkmale. Der Begriff „Alter“ wird durch „Lebensalter“ ersetzt, um einen umfassenden Schutz über alle Lebensphasen hinweg sicherzustellen. Zudem wird klargestellt, dass Benachteiligungen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft stets als unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts gelten. Auch sexuelle Belästigung wird ausdrücklich im gesamten Anwendungsbereich erfasst.

Ein wesentlicher Fortschritt betrifft die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Diese werden sowohl im Arbeitsrecht als auch im Zivilrecht von bislang zwei auf vier Monate ausgeweitet. Ziel ist es, Betroffenen mehr Zeit für die Durchsetzung ihrer Rechte einzuräumen und praktische Hürden abzubauen.

Darüber hinaus wird das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts erheblich erweitert. Künftig gilt dieses für alle öffentlich angebotenen Güter- und Dienstleistungen, unabhängig davon, ob es sich um Massengeschäfte handelt. Damit werden bisherige Einschränkungen aufgehoben und europarechtliche Vorgaben vollständig umgesetzt.

Auch im Beschäftigungskontext werden Anpassungen vorgenommen. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst. Eine unterschiedliche Behandlung ist künftig nur noch zulässig, wenn ein konkreter Bezug zur ausgeübten Tätigkeit besteht.

Institutionell wird die Antidiskriminierungsstelle des Bundes deutlich gestärkt. Vorgesehen ist unter anderem die Einrichtung einer behördlichen Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Zudem sollen ihre Beteiligungsrechte in Gerichtsverfahren erweitert und der Zugang zu Beratungsangeboten barrierefrei sowie unentgeltlich ausgestaltet werden.

 

Sanktionen und Durchsetzung

Eigenständige neue Sanktionsmechanismen sieht der Gesetzentwurf nicht vor.

Die Durchsetzung erfolgt weiterhin über zivil- und arbeitsrechtliche Ansprüche. Allerdings wird die Rechtsdurchsetzung durch verlängerte Fristen, verbesserte institutionelle Unterstützung und neue außergerichtliche Verfahren deutlich gestärkt.

Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Relevanz von Compliance-Maßnahmen sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit potenziellen Diskriminierungsrisiken.

 

Quelle

Die wichtigsten Fragen – kurz beantwortet

EU AI Act Compliance as a Service