Sanktionsdurchsetzungsgesetz 2026

Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Inhalte, Pflichten und
Auswirkungen für Unternehmen

Stand: Januar 2026
Lesezeit: ca. 5 Minuten

 

Das Wichtigste zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz 2026 auf einen Blick

Mit dem am 3. Februar 2026 verkündeten Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union verschärft der deutsche Gesetzgeber das Sanktionsstrafrecht erheblich. Das Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 und soll eine wirksamere, einheitliche und abschreckende Durchsetzung unionsrechtlicher Sanktionen gewährleisten.

Im Mittelpunkt stehen erweiterte Straftatbestände, erhöhte Strafrahmen und deutlich angehobene Bußgeldobergrenzen für Unternehmen. Zugleich werden neue Instrumente wie die Treuhandverwaltung sanktionierter Unternehmen eingeführt. Die Reform betrifft vor allem exportorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister sowie Akteure mit internationalen Geschäftsbeziehungen.

 

Kerndaten der Reform

Das Gesetz ändert insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz sowie flankierende Vorschriften im Außenwirtschaftsrecht. Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen können künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

Darüber hinaus werden Bußgeldrahmen für Unternehmen deutlich erhöht. Bei schwerwiegenden Verstößen können Geldbußen von bis zu 40 Millionen Euro verhängt werden. Die Neuregelungen treten unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft und entfalten somit unmittelbare praktische Relevanz für betroffene Wirtschaftsteilnehmer.

 

Hintergrund und Ziele

Anlass der Reform ist die zunehmende Bedeutung wirtschaftlicher Sanktionen als außen- und sicherheitspolitisches Instrument der Europäischen Union, insbesondere im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Die Europäische Union verfolgt das Ziel, Sanktionsverstöße unionsweit effektiver zu verfolgen und Umgehungshandlungen konsequent zu sanktionieren.

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird ein Mindeststandard für Straftatbestände und Sanktionen geschaffen. Gleichzeitig soll die Abschreckungswirkung erhöht und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden verbessert werden. Unternehmen werden stärker verpflichtet, geeignete Compliance-Strukturen zur Vermeidung von Sanktionsverstößen einzurichten und fortlaufend zu überprüfen.

 

Wesentlicher Regelungsinhalt

Künftig sind nicht nur vorsätzliche Verstöße gegen Sanktionsvorgaben strafbar, sondern auch bestimmte leichtfertige Handlungen, etwa im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern. Zudem werden Umgehungstatbestände ausdrücklich erfasst, beispielsweise wenn Vermögenssperren durch Verschleierungskonstruktionen unterlaufen werden.

Neu ist ferner die Möglichkeit einer staatlichen Treuhandverwaltung, wenn Unternehmen aufgrund unionsrechtlicher Geschäftsverbote sicherheitsrelevante Risiken begründen. Ergänzend kann ein gerichtlicher Anteilspfleger bestellt werden, wenn Gesellschafterrechte wegen bestehender Sanktionsverbote nicht ausgeübt werden dürfen.

Auch Verstöße gegen Meldepflichten im Zusammenhang mit eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen werden ausdrücklich strafbewehrt. Insgesamt führt die Reform zu einer erheblichen Ausweitung strafrechtlicher Risiken im Bereich der Sanktionsdurchsetzung.

 

Sanktionen und Durchsetzung

Die verschärften Strafrahmen und Bußgeldtatbestände sollen eine wirksame und abschreckende Durchsetzung gewährleisten. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden sowie wirtschaftliche Nachteile durch Ermittlungsverfahren und behördliche Maßnahmen.

Vor diesem Hintergrund gewinnt ein effektives internes Kontroll- und Compliance-System weiter an Bedeutung. Unternehmen sind gehalten, bestehende Prüfprozesse im Bereich Exportkontrolle, Sanktionslistenabgleich und Zahlungsströme zu evaluieren und an die verschärfte Rechtslage anzupassen.

 

Quelle

Die wichtigsten Fragen – kurz beantwortet

EU AI Act Compliance as a Service