Sorgfaltspflichten nach dem LkSG

Mit Einführung des „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) wurden durch den Gesetzgeber einige Sorgfalts- und Handlungspflichten definiert, um menschenrechtliche und umweltrechtliche Belange zu schützen. Hier geben wir eine Zusammenfassung über die wichtigsten Pflichten.

Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten müssen seit dem 1.1.2024 ein Risikomanagementsystem nach dem LkSG innerhalb ihres Unternehmens etablieren. 

Wichtig zu beachten ist, dass eine einmalige Umsetzung der Sorgfaltspflichten nicht ausreichend ist, um den Anforderungen des LkSG gerecht zu werden. Vielmehr verlangt das LkSG einen fortwährenden Prozess, der jährlich und anlassbezogen durchzuführen und ggf. anzupassen ist.  

Die Sorgfaltspflichten

Das Risikomanagement ist zentral für die Umsetzung des LkSG. Dabei haben Unternehmen betriebsinterne Zuständigkeiten für das Risikomanagement festzulegen und Risiken entlang ihrer Lieferketten regelmäßig angemessen zu analysieren und zu minimieren 

Bei Feststellung von Risiken sind Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Unternehmen werden dazu angehalten, zunächst mit den Zulieferern gemeinsame Lösungen anzustreben, um Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltbelangen zu verhindern.  

Überdies verlangt das LkSG die Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Ergebnisse der Risikoanalyse und die getroffenen Maßnahmen zur Vorbeugung von menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Verletzungen. Diese ist auf der Unternehmenshomepage zu veröffentlichen. 

Innerhalb der Lieferkette wird zwischen unmittelbaren Zulieferern und mittelbaren Zulieferern unterschieden. Unternehmen müssen auch die mittelbaren Zulieferer überprüfen. Hierdurch soll sich der menschenrechtliche und umweltrechtliche Schutz flächendeckend über die gesamte Lieferkette erstrecken.  

Stellt ein Unternehmen fest, dass bereits eine Verletzung von geschützten Rechtspositionen eingetreten ist, hat es unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Hier ist zu beachten, dass die Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich stets zur Beendigung der Verletzung führen müssen. Bei den unmittelbaren Zulieferern ist eine Verletzung durch Abhilfemaßnahmen zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Die Sorgfaltspflichten sind entgegen ihrem Wortlaut lediglich sogenannte „Bemühenspflichten“. Ein Erfolg wird von den Unternehmen also nicht geschuldet. Das bedeutet auch, dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen immer ultima ratio ist.   

Zudem muss ein Beschwerdeverfahren im Unternehmen eingerichtet werden. Dadurch soll es Personen entlang der gesamten Lieferkette ermöglicht werden, Hinweise abzugeben, um auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße hinzuweisen. Wie beim Hinweisgeberschutzgesetz können Unternehmen das Beschwerdeverfahren an einen externen Dritten auslagern.  

Schließlic müssen Unternehmen dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn auf ihrer Website veröffentlichen. Die Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren.  

Wie kann eagle lsp Ihr Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen?

eagle lsp kann Sie bei der Bewältigung der Aufgaben des LkSG unterstützen. Dazu gehören das Durchlaufen Ihrer unternehmerischen Strukturen und Herausforderungen, um eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Zudem bieten wir Ihnen eine kostengünstige Komplettlösung an, indem wir die Beschwerdestelle für Sie auslagern. Zudem ist in diesem Jahr das HinSchG in Kraft getreten und Unternehmen, die unter das LkSG fallen, müssen schon jetzt eine interne Meldestelle implementiert haben. eagle lsp bietet in diesem Zusammenhang eine All-in-one Lösung an.  

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