Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden müssen seit dem 1.1.2023 und Unternehmen mit einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitenden müssen ab dem 1.1.2024 ein Risikomanagementsystem nach LkSG innerhalb ihres Unternehmens etablieren.
Wichtig zu beachten ist, dass eine einmalige Umsetzung der Sorgfaltspflichten nicht ausreichend ist, um den Anforderungen des LkSG gerecht zu werden. Vielmehr verlangt das LkSG einen Prozess, der jährlich und anlassbezogen durchzuführen und ggf. anzupassen ist.
Das Risikomanagement ist zentral für die Umsetzung des LkSG. Dabei haben Unternehmen betriebsinterne Zuständigkeiten für das Risikomanagement festzulegen und Risiken entlang ihrer Lieferketten regelmäßig angemessen zu analysieren und zu minimieren.
Bei Feststellung von Risiken, sind Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Unternehmen werden darin bestärkt, zunächst mit den Zulieferern gemeinsame Lösungen anzustreben, um Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltbelangen zu verhindern.
Überdies verlangt das LkSG eine Grundsatzerklärung über die Ergebnisse aus der Risikoanalyse und den getroffenen Maßnahmen zur Vorbeugung von menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Verletzungen abzugeben und diese auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Besonders ist, dass bei den Lieferketten zwischen unmittelbaren Zulieferern und mittelbaren Zulieferern unterschieden wird. Das Unternehmen muss auch die mittelbaren Zulieferer, überprüfen. Damit soll sich der menschenrechtliche und umweltrechtliche Schutz flächendeckend über die gesamte Lieferkette erstrecken.
Stellt ein Unternehmen fest, dass bereits eine Verletzung von geschützten Rechtspositionen eingetreten ist, hat es unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Hier ist zu beachten, dass die Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich stets zur Beendigung der Verletzung führen müssen. Bei den unmittelbaren Zulieferern ist eine Verletzung durch Abhilfemaßnahmen zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Die Sorgfaltspflichten sind entgegen ihrem Wortlaut lediglich sogenannte „Bemühenspflichten“. Ein Erfolg wird von den Unternehmen also nicht geschuldet. Das bedeutet auch, dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen immer ultima ratio ist.
Zudem muss ein Beschwerdeverfahren im Unternehmen eingerichtet werden. Dadurch soll es Personen entlang der gesamten Lieferkette ermöglicht werden Hinweise abzugeben, um auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße hinzuweisen. Wie beim Hinweisgeberschutzgesetz obliegt es den Unternehmen, das Beschwerdeverfahren an einen externen Dritten auszulagern.
Unternehmen müssen der BAFA jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn auf ihrer Website veröffentlichen. Die Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren.
Da das LkSG viele neue Aufgaben für betroffene Unternehmen mit sich bringt, kann eagle lsp Sie unterstützen, indem es die Aufgaben des LkSG für Sie übernimmt. Dazu gehören das Durchlaufen Ihrer unternehmerischen Strukturen und Herausforderungen, um eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Zudem bieten wir Ihnen eine kostengünstige Komplettlösung an, indem wir die Beschwerdestelle für Sie auslagern. Zudem ist in diesem Jahr das HinSchG in Kraft getreten und Unternehmen, die unter das LkSG fallen, müssen schon jetzt eine interne Meldestelle implementiert haben. eagle lsp bietet in diesem Zusammenhang eine All-in-one Lösung an.
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