Wen trifft die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen und wer ist ausgenommen?
Gemäß § 1 KommMeldG werden Gemeinden, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, verpflichtet interne Meldestellen einzurichten. Einschränkend gilt dies nur für Beschäftigungsgeber mit 50 und mehr Beschäftigten und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Welche Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit gibt es?
Auch in Baden-Württemberg wird die interkommunale Zusammenarbeit gefördert. So können sich mehrere Gemeinden zusammenschließen und eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben, vgl. §1 Abs. 2 KommMeldG.
Zu beachten ist allerdings, dass die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen und einen möglichen Verstoß abzustellen, bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber verbleibt.
Kann die interne Meldestelle auch durch einen Dritten betrieben werden?
Ausweislich § 1 Abs. 1 S. 2 KommMeldG gelten die Vorschriften des HinSchG für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen entsprechend. Mangels entgegenstehender Vorschriften im KommMeldG gilt die Vorschrift § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG entsprechend in Baden-Württemberg. Damit steht es den öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsgebern frei einen externen Dienstleister als sog. „Dritten“ mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
Wie wurde das HinSchG im bayrischen Landesrecht umgesetzt?
Bayern hat kein eigenständiges Landesgesetz erlassen, sondern entsprechende Regelungen in die Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung eingefügt.
Wer ist betroffen?
Gemeinden, Landkreise und Bezirke mit 10.000 und mehr Einwohnern sowie 50 und mehr Beschäftigten sind verpflichtet eine Meldestelle aufzusetzen. Insbesondere kommunale und kommunal kontrollierte Unternehmen sind von den Vorschriften erfasst. Des Weiteren wurden Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Nach dem Bayrischen NKomZG können Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Zuge der kommunalen Zusammenarbeit ihren hinweisgeberschutzrechtlichen Verpflichtungen gemeinsam nachgehen. Für die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle kann auch ein externer Dritter beauftragt werden.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. In Bayern wird ebenfalls auf § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG verwiesen. Damit steht es den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Beschäftigungsgebern frei, sich eines Dritten bei der Implementierung und dem Betrieb der internen Meldestelle zu bedienen.
Wer ist betroffen?
Gemäß § 1 Abs. 1 KommHinwMeldG sind Gemeinden und mit 10.000 und mehr Einwohnern sowie 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Dies gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, sowie für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Auch das brandenburgische KommHinwMeldG enthält Erleichterungen für Kommunen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Danach können die einzurichtenden Meldestellen gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Verstöße abzustellen, verbleibt dabei weiterhin bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Gemäß § 1 Abs. 4 KommHinwMeldG gelten die §§ 13 – 16 HinSchG entsprechend. Damit ist die Auslagerung der internen Meldestelle an einen externen Anbieter (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Var. 3 HinSchG) möglich.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für alle Gemeinden und Landkreise mit mehr als 10.000 Einwohnern und mehr als 50 Beschäftigten.
Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung für den Landeswohlfahrtverband Hessen, den Regionalverband FrankfurtRheinMain, kommunale Versorgungskassen, Zweckverbände, gemeinsame kommunale Anstalten, Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale bzw. kommunal kontrollierte Unternehmen.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Ja. Gemäß § 4 HHinMeldG können Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben (sog. Interkommunale Zusammenarbeit). Wie in der Privatwirtschaft steht kommunalen und kommunal kontrollierten Unternehmen die Möglichkeit eines Zusammenschlusses gem. § 14 HinSchG analog zu.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Gemäß § 2 Abs. 3 HHinMeldG gelten für die internen Meldestellen §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Damit findet insbesondere auch § 14 Abs. 1 HinSchG Anwendung. Danach darf bei zur Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle auch ein Dritter mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden.
Wer ist betroffen?
Landkreise, Ämter und Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern, sowie 50 und mehr Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten, sobald die landesrechtliche Umsetzung umgesetzt ist. Darüber hinaus sind Zweckverbände, der kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern, die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern, der kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern sowie Beschäftigungsgeber, im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden von der Gesetzgebung betroffen.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Es besteht die Möglichkeit, dass die verpflichteten Beschäftigungsgeber Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben können oder einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragen.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Im Rahmen des KommHinMeldG M-V wird gemäß § 1 Abs. 3 auf die Regelungen des HinSchG verwiesen. Sodass auch in diesem Fall § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG anzuwenden ist und sowohl Kommunen als auch kommunale Beschäftigungsgeber zu Erfüllung der Verpflichtung auch einen Dritten beauftragen können.
Wer ist betroffen?
Jede Kommune mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mehr als 50 Beschäftigten ist nach dem NHinMeldG verpflichtet eine Meldestelle einzurichten.
Dazu zählen nach § 1 Abs. 1 NKomVG: Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover.
Des Weiteren wurden, die von den Kommunen getragenen kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände sowie der Regionalverband „Großraum Braunschweig“ verpflichtet interne Meldestellen einzurichten.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Kommunen können gemeinsame interne Meldestellen einrichten. Dafür bietet es sich an, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach dem NKomZG abzuschließen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen kann auch ein Dritter für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle beauftragt werden. Zusammenschließen können sich ebenfalls Kommunen mit kommunalen Beschäftigungsgebern gemeinsam sowie kommunale Beschäftigungsgeber untereinander.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG steht den Kommunen, Anstalten, Zweckverbänden und dem Regionalverband “Großraum Braunschweig” sowie den sonstigen Beschäftigungsgebern, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen, die Möglichkeit offen, sich zur Aufgabenerfüllung nach dem NHinMeldG eines Dritten zu bedienen.
Wer ist betroffen?
Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 10.000 Einwohnern und mehr als 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle nach dem AG HinSchG NRW einrichten. Dazu zählen insbesondere Gemeinden, Landkreise, Landschaftsverbände, Kommunalunternehmen und kommunal kontrollierte Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Ebenso der Regionalverband Ruhr, Zweckverbände nach dem § 5 Abs. 2 GkG NRW, kommunale Anstalten gem. § 114a GO NRW und gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 GkG NRW.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Die Meldestellen können von Behörden gemeinsam eingerichtet und betrieben werden, sog. „Pool-Lösungen“. Dazu kann auch ein außenstehender Dritter beauftragt werden.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum AG HInSchG NRW können Gemeinden, Gemeindeverbände und Anstalten sowie Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, durch § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG, sich eines Dritten zur Aufgabenerfüllung bedienen.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz verpflichtet Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG, vgl. § 2 Abs. 1 LHinSchG RLP. Weiterhin gilt dies auch für sämtliche Beschäftigungsgeber öffentlichen oder privaten Rechts, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, mit mindestens 50 Beschäftigten, vgl. § 2 Abs. 2 LHinSchG RLP. Damit sind ebenfalls gemeint alle Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 86 a GemO sowie Zweckverbände.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Rheinland-Pfalz setzt auf eine kommunalfreundliche Richtlinienumsetzung, die es Kommunen erlaubt, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten, um Ressourcen zu schonen. Voraussetzung hierfür ist die Autonomität von etwaigen externen Meldestellen von Bund und Land, vgl. § 3 Abs 1 LHinSchG RLP. Auch können die nach § 2 Abs. 1 und 2 LHinSchG RLP Verpflichteten einen Dritten mit den Aufgaben der Meldestelle betrauen, vgl. § 3 Abs. 2 LHinSchG RLP. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen in Bezug auf Verstöße zu treffen, verbleibt bei dem jeweiligen kommunalen Beschäftigungsgeber.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Das Gesetz sieht in § 3 Abs. 2 LHinSchG RLP vor, dass die Einrichtung und Betreuung der Meldestelle auch durch einen Dritten, wie beispielsweise eagle lsp, erfolgen darf.
Wer ist betroffen?
Gemeinde und Gemeindeverbände mit 10.000 und mehr Einwohnern, sowie 50 und mehr Beschäftigten sowie die Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, sind zur Einrichtung einer intrnen Meldestelle verpflichtet.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Gemeinden und Gemeindeverbände können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten dazu beauftragen. Eine Option ist dabei beispielsweise die Einrichtung eines gemeinsamen Portals für entsprechende Meldungen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Gemäß § 3 Abs. 2 des saarländischen Gesetzes über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene (MeldStG SL) kann die Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle auch durch die Beauftragung eines Dritten erfüllt werden.
Wer wird verpflichtet?
Gemäß § 1 SächsHinMeldG haben Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunale Kontrolle stehen, interne Meldestellen einzurichten. Dies gilt nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit 10.000 und mehr Einwohnern sowie öffentliche Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
In Sachsen ist die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit über § 2 SächsHinMeldG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 HinSchG gegeben. Demnach können mehrere Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Allerdings bleibt die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bei den jeweils betroffenen Beschäftigungsgebern.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja, denn über § 2 SächsHinMeldG gilt unter anderem auch § 14 Abs. 1 Var. 3 HinSchG, in dem die Auslagerungsmöglichkeit der internen Meldestelle explizit geregelt ist.
Wer ist betroffen?
Sachsen-Anhalt setzt das HinSchG im Rahmen eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts (KVG LSA) um. Betroffen sind Kommunen mit 10.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern sowie 50 und mehr Beschäftigten. Ebenfalls verpflichtet sind Zweckverbände, Eigenbetriebe der Kommunen nutzen als rechtlich unselbstständiges kommunales Sondervermögen die internen Meldestellen der jeweiligen Kommunen mit.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Kommunen können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen, um eine ressourcenschonende Umsetzung zur ermöglichen. Gemäß § 129 Abs. 3 KVG LSA können Kommunen vorsehen, dass die für sie zuständige interne Meldestelle zugleich die Aufgaben der internen Meldestelle für ihre kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen wahrnimmt.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Gemäß § 76a Abs. 3 KVG LSA können Kommunen die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle an einen Dritten auslagern.
Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wurden aufgrund ihrer kommunalrechtlichen Strukturen bereits mit Inkrafttreten des HinSchG am 2.7.2023 dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung.
Wer ist betroffen?
Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit mehr als 50 Beschäftigten sowie Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunale- und kommunal kontrollierte Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände können zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem LHinSchG SH gemeinsam interne Meldestellen betreiben oder einen externen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb beauftragen. Ausgenommen von der Zusammenarbeit sind Beschäftigungsgeber nach § 3 Abs. 9 HinSchG, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen. Kommunale Beschäftigungsgeber dürfen demnach keine gemeinsame interne Meldestelle einrichten. Ihnen bleibt aber die Möglichkeit einen Dritten mit den Aufgaben zu betrauen, jedoch nur für den eigenen Wirkungskreis.
Ist die Auslagerung der internen Meldestelle möglich?
Ja. Gemäß § 2 Abs. 2 LHinSchG wird es möglich sein für Kommunen und kommunale Beschäftigungsgebern, einen Dritten zu beauftragen, die interne Meldestelle zu implementieren und zu betreiben.
Wie weit ist die Umsetzung in Thüringen?
Nach erster Lesung des Regierungsentwurfs (Drs. 7/9657) im Landtag, am 15.03.2024, wurde der Entwurf des Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (ThürAGHinSchG) in den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Dort ist mit einer baldigen Beratung und Rücküberweisung an den Landtag zu rechnen.
Wer soll künftig verpflichtet werden?
Gemäß § 1 Abs. 2 ThürAGHinSchG werden Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften mit 10.000 und mehr Einwohnern sowie Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Diese Pflicht gilt auch für kommunale Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten stehen sowie für den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen.
Können sich Kommunen zusammenschließen?
In § 3 ThürAGHinSchG wurde von der Möglichkeit aus § 14 Abs. 2 HinSchG gebraucht gemacht. Danach können interne Meldestellen von den kommunalen Beschäftigungsgebern gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten eingerichtet und betrieben werden. Ebenfalls können auch diejenigen kommunalen Beschäftigungsgeber, welche im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden stehen, gemeinsame interne Meldestellen einrichten.
Die Pflicht, einen Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
Ist die Auslagerung einer internen Meldestelle möglich?
Ja, in Thüringen wird auf die Vorschriften des HinSchG verwiesen. Aus diesem Grund kommt im Rahmen des ThürAGHinSchG § 14 Abs. 1 S. 1 Var. 3 HinSchG zur Anwendung, der die Auslagerung an einen externen Dritten vorsieht.
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