Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Leitung eines Betriebs (Arbeitgeber) und dem Betriebsrat, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie Regelungen zu Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des Betriebs festlegt. Dies betrifft u.a. Themen wie Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz, Datenschutz sowie die Nutzung von Kommunikationstechnologien. Die Betriebsvereinbarung hat eine bindende Wirkung für alle Beschäftigten. Auch die Rahmenbedingungen und Verfahrensregeln für die interne Meldestelle im Unternehmen sollten hierdurch festgehalten werden.
Bei der Beteiligungspflicht des Betriebsrates ist zwischen dem „ob“ und dem „wie“ zu differenzieren. Die Entscheidung, eine interne Meldestelle zu implementieren, ist mitbestimmungsfrei, da der Beschäftigungsgeber durch das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet ist, diese einzurichten. Bei der konkreten Ausgestaltung des Meldewesens steht dem Betriebsrat nach herrschender Auffassung allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Auch eine Beteiligung über § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kommt in Betracht, sofern man das Hinweisgebersystem als technische Einrichtung versteht, die dazu bestimmt ist, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei sollte die Unternehmensführung den Betriebsrat frühestmöglich informieren und einbinden, um ihrer Informationspflicht aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG nachzukommen.
Zwar verpflichtet der Gesetzgeber alle Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Die genaue Ausgestaltung verbleibt allerdings in der Hand der Unternehmen, weswegen ein gewisser Konkretisierungsbedarf besteht. Folgende Punkte sollte eine Betriebsvereinbarung bezüglich der internen Meldestelle enthalten:
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Stand: 19.2.2024