Was Unternehmen über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wissen müssen

Am 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Wir stellen Ihnen die Zusammenhänge und die Bedeutung des Gesetzes vor, damit Sie wissen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und falls ja, wie Sie das Gesetz rechtskonform umsetzen.

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Das LkSG ist ein deutsches Gesetz, das durch die zunehmende Bedeutung der Unternehmensverantwortung in transnationalen Aktivitäten entstanden ist. Ziel des Gesetzes ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in den Lieferketten zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. 

Das LkSG fordert von Unternehmen die Einhaltung von Sorgfaltspflichten, die unter anderem dem Schutz vor Kinderarbeit, Diskriminierung, Landraub, Arbeits- und Gesundheitsschutzverstöße sowie das Recht auf faire Löhne und Gewerkschaftsbildung dienen. Neu an diesem Gesetz ist, dass mit dem LkSG erstmals rechtlich verbindliche und sanktionsbewehrte Regelungen für deutsche Unternehmen aller Branchen ab zunächst 3.000 Beschäftigten geschaffen wurden. Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in Kraft.

Was ist eine Lieferkette im Sinne des LkSG?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, beginnend bei der Gewinnung der Rohstoffe und bis zur Lieferung an den Endkunden oder ein Unternehmen. Der Begriff „erforderlich“ ist dabei weit zu fassen. So wird beispielsweise auch der Bürobedarf eines Industrieunternehmens oder der Transport sowie die Zwischenlagerung von Waren erfasst. 

Das LkSG legt bei der Lieferkette den Fokus vor allem auf diese drei Kernbereiche: Die Handlungen  

  1. im eigenen Geschäftsbereich
  2. der unmittelbaren und  
  3. der mittelbaren Zulieferer.

Wer ist vom LkSG betroffen?

Das LkSG gilt für Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Verwaltungssitz, Hauptniederlassung, Hauptverwaltung oder einer Zweigniederlassung in Deutschland und mit in der Regel mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland. Aber Achtung! Dies gilt nur bis Ende 2023. Ab 1. Januar 2024 gilt das LkSG dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Nicht unter die Regelungen des LkSG fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen und soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind.

 

Was müssen Unternehmen tun, die unter das LkSG fallen?

Kernstück des LkSG sind die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Das umfasst die Einrichtung eines Risikomanagements, das Durchführen einer Risikoanalyse, das Festlegen von unternehmensinternen Zuständigkeiten und Präventionsmaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten?

Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten werden mit Bußgeldern von 100.000 Euro bis zu 800.000 Euro geahndet. Zudem kommt es zu Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zu beachten ist außerdem, dass alle Personen im Unternehmen und entlang der Lieferkette eine Beschwerde beim BAFA einreichen können. Dafür müssen die betroffenen Unternehmen in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. 

Das LkSG gibt drei verschiedene Rahmen des Bußgeldes sowohl für natürliche als auch für juristische Personen vor:

Allerdings durchbricht das LkSG diesen Grundsatz in § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 13 LkSG. In diesem Fällen wird das Bußgeld verzehnfacht, sodass auf Unternehmen ein Bußgeld bis zu 8 Millionen Euro zukommen kann. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 13 LkSG bis zu 5 Millionen Euro.  

Eine Verschärfung findet in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 LkSG vor. Dort kann das Bußgeld einer juristischen Person, die einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 400 Millionen Euro hat, bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.

Wie kann eagle lsp Ihr Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen?

Da das LkSG viele neue Aufgaben für betroffene Unternehmen mit sich bringt, kann eagle lsp Sie unterstützen, indem es die Aufgaben des LkSG für Sie übernimmt. Dazu gehören das Durchlaufen Ihrer unternehmerischen Strukturen und Herausforderungen, um eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Zudem bieten wir Ihnen eine kostengünstige Komplettlösung an, indem wir die Beschwerdestelle für Sie auslagern. Zudem ist in diesem Jahr das HinSchG in Kraft getreten und Unternehmen, die unter das LkSG fallen, müssen schon jetzt eine interne Meldestelle implementiert haben. eagle lsp bietet in diesem Zusammenhang eine All-in-one Lösung an.

Haben Sie noch weitere Fragen? 

Dann fordern Sie gerne weitere Informationen an! Bei Interesse haben Sie auch die Möglichkeit ein Angebot anzufordern. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter! 

Stand: 02.11.2023