Hinweisgeberschutz und Whistleblowing in Kleinunternehmen: Ein praktischer Ratgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für alle Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten. Damit sind auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) direkt vom HinSchG betroffen. Für sie gibt es allerdings Übergangsregelungen im HinSchG. Unternehmen mit einer Größe von 50 bis 249 Beschäftigten müssen erst bis zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen einrichten und betreiben. Tun sie das nicht, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten sind hierzu schon seit dem 02.07.2023 verpflichtet.

Was müssen Kleinunternehmen beachten?

Gerade Kleinunternehmen verfügen oft nicht über die gleichen Ressourcen und Strukturen wie große Unternehmen. Dennoch müssen sie Maßnahmen ergreifen, um den Hinweisgeberschutz zu gewährleisten. Das sind beispielsweise: 

  • Bestandsaufnahme bisheriger Compliance-Strukturen im Unternehmen  
  • Frühzeitige Einbindung der HR-Abteilung und des Betriebsrates (wenn vorhanden) 
  • Implementierung eines internen Hinweisgeberschutzsystems  
  • Betrauung von Beschäftigten mit dem Betrieb des Meldekanals oder Beauftragung eines Dritten  
  • Check, ob Meldestelle den Anforderungen des HinSchG entspricht, insb. Unabhängigkeit und Vertraulichkeit des Hinweisgeberschutzsystems ist oberste Priorität einzuräumen 
  • Sensibilisierung der Beschäftigten durch Compliance-Schulungen 
  • Regelmäßige Schulungen des Personals, das den Hinweisgeberkanal betreibt

Dabei ist wichtig, dass die Umsetzung von Hinweisgeberschutzmaßnahmen in Kleinunternehmen möglicherweise mit begrenzten Ressourcen verbunden ist. Knappe Ressourcen entbinden jedoch nicht von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals. Die Einrichtung einer Meldestelle kann auch eine Chance für Unternehmen sein.

Warum ist die Investition in einen guten Meldestellenservice eine Investition in die Zukunft des KMUs?

Durch die Implementierung eines guten internen Meldestellenservices wird ein „Frühwarnsystem“ für Fehlentwicklungen im Unternehmen eingerichtet. Oft sind hinweisgebende Personen die Einzigen, die von Fehlentwicklungen erfahren. Die frühzeitige Hinweisabgabe an einen internen Meldekanal hat den Vorteil, dass die Unternehmensführung die Möglichkeit hat von Fehlentwicklungen zu erfahren, bevor Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden oder gar die Öffentlichkeit durch die Presse oder Soziale Medien von den Fehlentwicklungen erfährt.  

Jedes Unternehmen hat Reputationsschäden zu befürchten, wenn interne Informationen nach außen dringen. Auf Reputationsschäden folgen oft wirtschaftliche Einbußen, die für den Bestand eines KMUs weiter bedrohlich sein können. Insofern sollte die Einrichtung von internen Meldekanälen nicht als bloße Verpflichtung, sondern auch als Chance erkannt werden.

Wie können KMUs den Belastungen durch das HinSchG gerecht werden?

Zunächst muss ein interner Meldestellen-Service nach den Anforderungen des HinSchG implementiert werden. Dazu können KMUs entweder einmalig ein Meldestellen-System kaufen oder selbst entwickeln. Wie genau Unternehmen das HinSchG rechtssicher umsetzen lesen Sie hier.

Neben der Implementierung eines Meldestellen-Services ist der kostenintensivere Punkt das Betreiben eines internen Meldestellensystems. Für das Betreiben muss ein feststehender kleiner Personenkreis definiert werden, der die Meldestelle betreibt. Dazu gehört: 

  • Tägliche Sichtung der neu eingegangenen Hinweise 
  • Bearbeitung eingegangener Hinweise 
  • Beachtung von Fristen (Eingangsbestätigung und Rückmeldung nach drei Monaten zu geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen) 
  • Laufende Kommunikation mit der hinweisgebenden Person 
  • Einleitung geeigneter Folgemaßnahmen 

Dafür muss das Personal regelmäßig geschult werden, damit sie fortwährend auf dem rechtlichen aktuellen Stand sind. Schließlich müssen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage sein, rechtssicher zu entscheiden, ob ein Hinweis in das HinSchG fällt und wie mit diesem zu Verfahren ist. 

Daneben ist wichtig, dass ein interner Hinweisgeberkanal immer besetzt sein muss. Das bedeutet, bei Urlaub oder Krankheit der betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss Personal feststehen, das den internen Hinweisgeberkanal weiter betreibt. Ein kurzfristiges Einspringen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könnte unter Umständen gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen und ist damit nicht zu empfehlen. Somit kommt dem Betrieb eines internen Meldekanals auch ein hoher organisatorischer Aufwand zu.

Wie kann eagle lsp Sie beim Betrieb der internen Meldestelle unterstützen?

Viele Anbieter auf dem Markt verkaufen Hinweisgebersysteme. Diese Systeme unterstützen KMUs im Betrieb der Meldestelle, dennoch müssen sämtliche humanen Ressourcen vom Unternehmen gestellt werden. Damit bleibt der größte Kostenpunkt durch die Self-Service-Variante stehen.  

eagle lsp bietet Ihnen eine Komplettlösung: Neben der Implementierung eines internen Meldestellen-Services, der allen Anforderungen des HinSchG entspricht, übernehmen wir auch den Betrieb der Meldestelle für Sie.  

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bieten neben der juristischen Expertise, auch qua Berufsstatus Vertraulichkeit in höchstem Maß. Wir bieten eine laufend besetzte Meldestelle und regelmäßige Reportings an die Geschäftsführung.  

Sie haben noch keinen internen Meldestellen-Service implementiert? Dann sollten wir sprechen!  

Stand: 22.08.2023