Das Gesetz dient der ergänzenden Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie vom 23.10.2019. Ziel ist die Förderung des Hinweisgeberschutzes durch die Schaffung von internen Meldestellen bei privaten und öffentlichen Beschäftigungsgebern und der Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien. Durch das Gesetz werden kommunale Beschäftigungsgeber mit mindestens 10.000 Einwohnern und in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 LHinSchG RLP. Dies sind neben Gemeinden und Gemeindeverbänden insbesondere auch Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, vgl. § 2 Abs. 2 LHinSchG RLP. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes (HinSchG), vgl. § 4 LHinSchG RLP.
Gleichzeitig wird auch das Landesbeamtengesetz verändert, da dieses im Widerspruch zum Gesetz die Einhaltung des Dienstweges fordert. Bei einer Meldung im Sinne des HinSchG sollen Beamte in Zukunft von der Einhaltung des Dienstweges befreit sein. Ein entsprechender Absatz wird § 120 Abs. 3 LBG RLP angefügt.
Das Gesetz verpflichtet Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG, vgl. § 2 Abs. 1 LHinSchG RLP. Weiterhin gilt dies auch für sämtliche Beschäftigungsgeber öffentlichen oder privaten Rechts, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, mit mindestens 50 Beschäftigten, vgl. § 2 Abs. 2 LHinSchG RLP. Damit sind ebenfalls gemeint alle Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 86 a GemO sowie Zweckverbände.
Ausgenommen von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle sind lediglich solche Beschäftigungsgeber, die entweder unter 10.000 Einwohner oder in der Regel unter 50 Beschäftigte haben. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus den Bestimmungen der vorangehenden Frage sowie aus der Anwendung des § 12 Abs. 2 HinSchG.
Die im Gesetzesentwurf auf Basis der Kostenansätze des Bundes geschätzten Kosten für alle Verpflichteten im Bundesland belaufen sich auf ca. 1,8 Mio. Euro Einrichtungskosten und jährliche Betriebskosten von ca. 2,3 Mio. Euro. Rheinland-Pfalz setzt auf eine kommunalfreundliche Richtlinienumsetzung, die es Kommunen erlaubt, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten, um Ressourcen zu schonen. Voraussetzung hierfür ist die Autonomität von etwaigen externen Meldestellen von Bund und Land, vgl. § 3 Abs 1 LHinSchG RLP. Auch können die nach § 2 Abs. 1 und 2 LHinSchG RLP Verpflichteten einen Dritten mit den Aufgaben der Meldestelle betrauen, vgl. § 3 Abs. 2 LHinSchG RLP. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen in Bezug auf Verstöße zu treffen, verbleibt bei dem jeweiligen kommunalen Beschäftigungsgeber.
Das Gesetz sieht in § 3 Abs. 2 LHinSchG RLP vor, dass die Einrichtung und Betreuung der Meldestelle auch durch einen Dritten, wie beispielsweise eagle lsp, erfolgen darf. Dies bietet Vorteile in mehrerlei Hinsicht. Die Auslagerung der internen Meldestelle über eagle lsp bedeutet eine rechtskonforme Umsetzung, da sowohl die technischen Voraussetzungen als auch geschultes Personal in Person von Rechtsanwälten und Compliance Officern zur Verfügung stehen, die auf die sachgerechte Bearbeitung von Hinweisen spezialisiert sind. Des Weiteren ist für die Beschäftigungsgeber der finanzielle Aufwand geringer, da kein internes Personal für die Meldestelle abgestellt und geschult werden muss. Daneben wird durch die Beauftragung eines Dritten die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit in die Meldestelle erhöht, was Beschäftigte darin bestärken sollte, sich zunächst an die interne Meldestelle zu wenden.
Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen.
Stand: 28.5.2024