Das Hinweisgeberschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (KommHinMeldG M-V)

Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2.7.2023 geht für die Länder die Pflicht einher, ihre kommunale Gesetzgebung den Anforderungen des Hinweisgeberschutzes anzupassen. Das neue KommHinMeldG M-V dient dieser Umsetzung der Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtline vom 23.10.2019. Was das für kommunale Beschäftigungsgeber in Mecklenburg-Vorpommern bedeutet und wann mit der Umsetzung zu rechnen ist, erfahren Sie in diesem Text.

Was ist der Regelungsgehalt des KommHinMeldG M-V?

Der Entwurf des Gesetzes über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz – KommHinMeldG M-V) stellt die ergänzende landesrechtliche Umsetzung zum Hinweisgeberschutzgesetz dar, das am 2.7.2023 in Kraft getreten ist. Beide Gesetze erwachsen aus der verpflichtenden Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtline vom 23.10.2019, die die Förderung von Hinweisen auf EU-Rechtsverstöße und den Schutz von hinweisgebenden Personen zum Ziel hat. Dies soll einerseits durch ein Verbot von Repressalien, andererseits durch die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Beschäftigungsgeber ab 50 Mitarbeitern erreicht werden. Das KommHinMeldG M-V verankert nun die Umsetzungspflicht für kommunale Beschäftigungsgeber in Mecklenburg-Vorpommern: Dies sind u.a. Gemeinden, Landkreise, Behörden sowie kommunal geführte Unternehmen. 

Wer ist Verpflichteter im Sinne des KommHinMeldG M-V?

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle betrifft Landkreise, Ämter und Gemeinden mit mehr als 50 Beschäftigten sowie mehr als 10.000 Einwohnern, vgl. § 1 Abs. 1 iVm § 2 KommHinMeldG. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 auch für Zweckverbände, den Kommunalen Versorgungsverband M-V einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse M-V sowie den Kommunalen Sozialverband M-V. Außerdem sind alle sonstigen Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder der Kontrolle von Kommunen oder Behörden stehen, betroffen. 

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?

Ausgenommen von der Regelung sind gem. § 2 KommHinMeldG M-V Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. 

Welche Erleichterungen sieht das KommHinMeldG bei der Organisation der internen Meldestelle für Kommunen vor?

In § 3 KommHinMeldG M-V sind Erleichterungsmöglichkeiten geregelt, die es den kommunalen Beschäftigungsgebern erlauben, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten und diese außerdem auch an einen Dritten auszulagern. Für die Einrichtung einer kommunalen internen Meldestelle gehen die Schätzungen des Bundes von einmaligen Kosten in Höhe von 2.314 Euro und für den laufenden Betrieb von jährlichen Kosten in Höhe von 8.517 Euro aus (siehe Bundestagsdrucksache 20/3442, Seite 50 f.). Dies bedeutet gerade für kleinere Gemeinden eine nicht unerhebliche Mehrbelastung. Das HinSchG erlaubt daher diese verschiedenen Entlastungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene. 

Darf ich auch einen Dritten mit Einrichtung und Betrieb der internen Meldestelle beauftragen?

Ja, der Gesetzgeber sieht die Auslagerung der internen Meldestelle in § 3 S. 1 KommHinMeldG M-V vor. Hierdurch wird für die kommunalen Beschäftigungsgeber die Möglichkeit geschaffen, personelle und finanzielle Ressourcen zu schonen. Rechtsdienstleister wie eagle lsp nehmen dem kommunalen Beschäftigungsgeber alle anfallenden Aufgaben ab. Sie übernehmen die Implementierung und den Betrieb der Meldestelle. Geht dann eine Meldung ein, wird der Hinweis unter Wahrung der formalen Anforderungen, insbesondere der Vertraulichkeit und Unabhängigkeit, bearbeitet. Der Hinweisgeber wird zudem fristgemäß über den Stand seiner Meldung informiert. Sobald das Hinweisverfahren dann abschließend durchgeführt, alle Informationen eingeholt und bewertet wurden, wird der Auftraggeber unterrichtet, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sowohl bei der technischen Umsetzung als auch beim Betrieb der Meldestelle muss sich die beauftragende Behörde um nichts mehr kümmern. Gem. § 3 S. 2 verbleibt die Pflicht, etwaige Verstöße abzustellen, aber beim jeweiligen Beschäftigungsgeber. 

Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen! 

Stand 28.5.2024