Die EU-Richtlinie “Corporate Sustainability Due Diligence Directive” (CSDDD oder auch CS3D) ist die Lieferketten-Richtlinie der Europäischen Union. Ziel ist die Eindämmung negativer Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte und die Umwelt in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen, die innerhalb der EU agieren. Damit erfolgt auch eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes in Bezug auf die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie dem französischen “Devoir de vigilance”, die bisher nur Deutschland und Frankreich betreffen. Die Richtlinie geht dabei über die Sorgfaltspflichten aus dem LkSG hinaus und erweitert auch den Adressatenkreis. Insbesondere hinsichtlich der Risikoanalyse gibt die CSDDD keine festen Intervalle (jährlich) mehr vor, sondern fordert diese fortlaufend.
Den Unternehmen wird die Verantwortung übertragen, innerhalb ihrer gesamten Lieferkette – von den direkten und indirekten Lieferanten über die eigene Geschäftstätigkeit bis zur Entsorgung des Produkts – die Einhaltung der Menschenrechte sowie umweltbezogener Pflichten zu überwachen und ggf. nach ihren Möglichkeiten gegen Verstöße vorzugehen. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gehört die Implementierung der Pflichten in die hauseigene Unternehmenspolitik (bzw. das Compliance-System, sofern bereits vorhanden), die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen, um Verletzungen zu identifizieren, und die Bereitstellung von geeigneten Abhilfemaßnahmen, sollte es zu Verstößen kommen. Auch gibt es formale Anforderungen an Dokumentation und Kommunikation dieser Pflichten, so ist beispielsweise die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Beschäftigte vorgesehen, die potenzielle Verstöße melden wollen.
Die CSDDD gilt für alle Unternehmen (in Gestalt von AGs, KGs aA, GmbHs sowie von Finanz- und Versicherungsunternehmen), die innerhalb der EU geschäftlich tätig sind, ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert sich dabei wie folgt suksessive bis zum Jahr 2029:
Mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz
Mehr als 900 Millionen Euro Umsatz
Mehr als 450 Millionen Euro Umsatz
Die hauptsächlichen Unterschiede bestehen zum einen in der Unternehmensdefinition und zum anderen im Begriff der Aktivitätskette:
Unternehmensbegriff
Im Gegensatz zum rechtsformneutralen Unternehmensbegriff des LkSG, verweist die Lieferketten-Richtlinie CSDDD auf bestimmte Rechtsformen, für die sie Anwendung finden soll:
Nach deutschem Recht sind das:
=> Aktiengesellschaften (AG)
=> Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG aA)
=> Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst sind außerdem:
=> regulierte Finanzunternehmen
=> Versicherungsunternehmen
Die Aktivitätskette:
Auch in Bezug auf die zu überwachende Lieferkette, geht die CSDDD über die Anforderungen des LkSG hinaus. Das LkSG normiert, dass sowohl unmittelbare Zulieferer als auch mittelbare Zulieferer, soweit substantiierte Kenntnisse über Pflichtverletzungen des LkSG vorliegen.
Die CSDDD verwendet den Begriff Aktivitätskette und umfasst neben den unmittelbaren, sondern auch die vorgelagerten Zulieferer, also ebenfalls alle mittelbaren Zulieferer, die mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Planung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Transport, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Produktteilen sowie Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens betreffen.
In Bezug auf die Sorgfaltspflichten baut die europäische Lieferkettenrichtlinie konzeptionell auf dem LkSG auf, beinhaltet aber in Bezug auf die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten weitergehende Regelungen.
Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik, Art. 5 CSDDD
Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in alle Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Diese sind jährlich zu aktualisieren. Folgende Elemente hat die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu enthalten:
Ermittlung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen, Art. 6 CSDDD
Unternehmen haben die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten oder ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren etablierten Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen – aus ihren etablierten Geschäftsbeziehungen ergeben.
Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen, Art. 7 CSDDD
Unternehmen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden oder falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, angemessen abzuschwächen.
Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen, Art. 8 CSDDD
Unternehmen haben geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Minimierung von tatsächlichen negativen Auswirkungen zu ergreifen.
Beschwerdeverfahren, Art. 9 CSDDD
Unternehmen haben die Möglichkeit einzuräumen, dass Beschwerden über Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte und Umwelt an das Unternehmen gerichtet werden können.
Umweltbezogene Sorgfaltspflichten:
Gemäß Artikel 15 CSDDD haben Unternehmen einen Plan festzulegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. In diesem Plan wird insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die dem Unternehmen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, ermittelt, inwieweit der Klimawandel ein Risiko für die Unternehmenstätigkeit darstellt bzw. Sich darauf auswirkt. Zudem sollen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihren Plan aufnehmen, wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde bzw. hätte ermittelt werden sollen.
Insbesondere setzt die CSDDD auf die Verantwortlichkeit der jeweiligen Unternehmensleitungen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 CSDDD zur Erfüllung der umweltbezogenen Verpflichtungen durch die Festlegung variabler Vergütungen gebührend Rechnung tragen, wenn die variable Vergütung an den Beitrag seines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Strategie und zu den langfristigen Interessen und zur Nachhaltigkeit des Unternehmens geknüpft sind.
Im Falle einer ausbleibenden oder unzureichenden Umsetzung der CSDDD durch Unternehmen sind verschiedene Strafen vorgesehen, wie beispielsweise die namentliche Anprangerung oder Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens.
Die CSDDD trat am 25.07.2024 in Kraft, nun sind die nationalen Gesetzgeber gefragt. Die wichtigsten Meilensteine auf dem Weg zum Gesetz lauten bisher:
eagle lsp unterstützt Sie bei der Umsetzung der LkSG-Anforderungen
Unternehmen ab 1000 Beschäftigten sind in Deutschland schon jetzt in der Pflicht, die Sorgfaltspflichten zu befolgen. Dasselbe gilt für KMU, die Teil der Lieferkette von diesen Unternehmen sind. Auch sollten Sie sich bereits Gedanken machen, dass mit der CSDDD eine Erweiterung der Pflichten einhergehen wird. Zusätzlich sollen in Zukunft auch kleinere Unternehmen ab 250 Beschäftigten unter den Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie fallen.
Als Legal Service Provider bietet eagle lsp Ihnen Unterstützung bei der Implementierung der Sorgfaltspflichten und dem laufenden Betrieb der geforderten Mechanismen. Wir setzen bei Ihrem Sachstand an und gehen mit Ihnen gemeinsam Ihre unternehmerischen Strukturen durch und Herausforderungen an und entwickeln so eine Strategie zur Umsetzung des LkSG. Mit unserem Angebot die Beschwerdestelle auszulagern, können wir Ihnen eine kostengünstige Komplettlösung anbieten und Ihnen sämtliche LkSG-Aufgaben abnehmen.
Insbesondere für KMU können die Pflichten aus der CSDDD eine erhebliche personelle und finanzielle Mehrbelastung bedeuten, weswegen die Auslagerung dieser Tätigkeiten an einen darauf spezialisierten Rechtsdienstleister wie eagle lsp unbedingt geprüft werden sollte.