Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt seit 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland. Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz stärkt Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten. Es verpflichtet Unternehmen zu der Umsetzung sog. Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners bzw. einer Vertragspartnerin und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer und Zulieferinnen. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.
Das LkSG definiert folgende Sorgfaltspflichten:
Anforderungen an die Beschwerdestelle nach dem LkSG Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz fallen, haben eine Beschwerdestelle einzurichten, damit Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen hinweisen können, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Mit dem Beschwerdeverfahren wird ein Frühwarnsystem etabliert, welches Abhilfe gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichtverstöße schaffen soll. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person und ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Des Weiteren müssen Unternehmen eine Verfahrensordnung, d. h. verständliche Informationen zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit, zum Anwendungsbereich und Ablauf des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Dabei werden dem Unternehmen keine konkreten Vorgaben gemacht, sodass die finale Ausgestaltung dem Unternehmen obliegt. Unternehmen dürfen sich auch eines Dritten bedienen, um die Beschwerdestelle zu implementieren und zu betreiben.
Nach Eingang einer Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren eingeleitet
Das Beschwerdeverfahren verläuft wie folgt:
Es ist die Pflicht des Unternehmens, die Dokumentation der Sorgfaltspflichten sieben Jahre aufzubewahren. Das umfasst auch die Hinweise, die bei der jeweiligen Beschwerdestelle eingehen.
Anforderungen an die Meldestelle nach dem HinSchG Mit Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) werden Beschäftigungsgeberinnen und Beschäftigungsgebern ab einer ständigen Beschäftigtenanzahl von 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten oder einen Dritten damit zu beauftragen. Die Meldestelle muss allen Beschäftigten sowie denjenigen, die in einem beruflichen Kontext von Verstößen erfahren, ermöglichen, Meldungen in mündlicher, schriftlicher oder persönlicher Form abzugeben. Dabei muss Vertraulichkeit über die Identität der hinweisgebenden Person sowie der hinweisgegenständlichen Person gewährleistet werden. Nach Eingang eines Hinweises ist ein Hinweisverfahren einzuleiten. Das bedeutet, dass der hinweisgebenden Person nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung über den Erhalt des Hinweises zukommen muss. Nach spätestens drei Monaten ist die hinweisgebende Person über den Fortgang des Hinweises und möglicherweise eingeleiteten Folgemaßnahmen zu unterrichten. Währenddessen kann zur Aufklärung des genauen Sachverhalts Kontakt zur hinweisgebenden Person gehalten werden. Die Aufbewahrungsfristen nach dem HinSchG für gemeldete Hinweise beträgt drei Jahre.
Betrieb einer gemeinsamen Meldestelle Es ist möglich, die Meldestelle nach dem HinSchG und die Beschwerdestelle nach dem LkSG miteinander zu verbinden. Mit einer solchen Lösung können personelle Ressourcen gebündelt und finanzielle Ressourcen eingespart werden.
Wir bei eagle lsp bieten eine Lösung an, die allen Anforderungen entspricht. Wir unterstützen grundsätzlich die Abgabe anonymer Hinweise, versenden Eingangsbestätigungen fristgerecht und unterrichten die hinweisgebende Person jeweils ordnungsgemäß über den Verlauf des jeweiligen Beschwerde- sowie Meldeverfahrens.
Sie wollen sich über die Meldekanäle nach dem HinSchG und LkSG informieren? Dann sollten wir sprechen!
Stand: 17.01.2024