Das KommMeldG ist das Umsetzungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches auf der EU-Whistleblower-Richtlinie vom 23.10.2019 basiert. Das HinSchG trat im Juli 2023 in Deutschland in Kraft. Ziel ist die Förderung von Whistleblowing und der Schutz von Hinweisgebern. Whistleblower sollen dazu animiert werden, Verstöße gegen EU- und nationales Recht zu melden. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass private und öffentliche Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten haben. Die Meldestelle muss unabhängig von Weisungen und für den Hinweisgeber vertraulich agieren. Das eingesetzte Personal muss sorgfältig ausgewählt und geschult werden. Darüber hinaus ist außerdem jegliche Form von Repressalien gegenüber einem Hinweisgeber verboten.
Aufgrund des Durchgriffsverbotes darf der Bund keine Aufgaben unmittelbar an die Kommunen übertragen. Aus diesem Grund musste das HinSchG noch in Landesrecht gefasst werden. Am 6.3.2024 hat der baden-württembergische Landtag das Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene (Kommunale-Meldestellen-Gesetz – KommMeldG) beschlossen. In Kraft getreten ist das neue Gesetz am 19.3.2024, einen Tag nach seiner Verkündung. Seitdem sind auch in Baden-Württemberg alle kommunalen Beschäftigungsgeber zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet.
Gemäß § 1 KommMeldG werden Gemeinden, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, verpflichtet interne Meldestellen einzurichten. Einschränkend gilt dies nur für Beschäftigungsgeber mit 50 und mehr Beschäftigten und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Entsprechend sind kommunale Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten und weniger als 10.000 Einwohnern von der Einrichtungspflicht ausgenommen.
Auch in Baden-Württemberg wird die interkommunale Zusammenarbeit gefördert. So können sich mehrere Gemeinden zusammenschließen und eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben, vgl. §1 Abs. 2 KommMeldG.
Zu beachten ist allerdings, dass die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen und einen möglichen Verstoß abzustellen, bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber verbleibt.
Ausweislich § 1 Abs. 1 S. 2 KommMeldG gelten die Vorschriften des HinSchG für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen entsprechend. Mangels entgegenstehender Vorschriften im KommMeldG gilt die Vorschrift § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG entsprechend in Baden-Württemberg. Damit steht es den öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsgebern frei einen externen Dienstleister als sog. „Dritten“ mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
Als Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG fungieren vor allem auch Rechtsdienstleister wie eagle lsp. Diese sind auf das Meldeverfahren spezialisiert und bieten die nötigen technischen Voraussetzungen sowie die notwendige Fachkunde gem. § 15 Abs. 2 HinSchG. Denn die Hinweise werden direkt durch Rechtsanwälte bearbeitet. Die Meldestellen werden somit rechtskonform, aber auch kosteneffektiv betrieben, da nur Hinweise bearbeitet werden, die nach einer ersten Prüfung als ernsthaft und glaubwürdig einzustufen sind. Zudem steigt bei den Beschäftigten das Vertrauen in eine vertrauliche und unabhängige Bearbeitung eines Hinweises. Die Auslagerung der internen Meldestelle sollte daher von jedem Beschäftigungsgeber in Betracht gezogen werden.
Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen!
Stand: 28.5.2024