Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Niedersachsen (NHinMeldG)

Zur vollständigen Umsetzung des HinSchG, das am 2.7.2023 in Kraft getreten ist, bedarf es einer zusätzlichen landesrechtlichen Umsetzung. Am 20.12.2023 trat daher das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) in Kraft. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über den Regelungsgehalt und was dies für kommunale Beschäftigungsgeber in Niedersachsen konkret bedeutet.

Wie hat Niedersachsen den Hinweisgeberschutz im Landesrecht verankert?

Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) erlassen. Es dient der weiteren Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtline vom 23.10.2019 auf kommunaler Ebene, die die Stärkung des Hinweisgeberschutzes zum Ziel hat. Nachdem SPD und Grüne den Gesetzesentwurf am 27.9.2023 eingebracht hatten und es den Weg durch die zuständigen Ausschüsse genommen hat, verabschiedete der niedersächsische Landtag das Gesetz am 14.12.2023. Am 20.12.2023 trat es einen Tag nach der Verkündung in Kraft. 

Im NHinMeldG wird kommunalen Beschäftigungsgebern die Pflicht auferlegt, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten und zu betreiben. Dies vereinfacht es Hinweisgebern, potenzielle Missstände in Kommunen und Behörden anzuzeigen und gibt diesen gleichzeitig die Möglichkeit, zunächst intern effektiv gegen Verstöße vorzugehen. 

Außerdem wird das Niedersächsische Beamtengesetz geändert. Um den Vorgaben des HinSchG zu entsprechen, findet in Artikel 2 des NHinMeldG eine Erweiterung des § 104 NBG statt, der um einen dritten Absatz ergänzt wird. Meldungen im Sinne des HinSchG dürfen nun auch ohne Einhaltung des Dienstweges abgegeben werden. 

Wer muss eine interne Meldestelle eingerichtet haben?

Das Gesetz verpflichtet jede Kommune mit mindestens 50 Beschäftigten oder über 10.000 Einwohnern, mindestens eine interne Meldestelle gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HinSchG einzurichten und zu betreiben, vgl. § 1 Abs. 1 NHinMeldG. Kommunen sind die Gemeinden, Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover, vgl. § 1 Abs. 1 NKomVG. 

Außerdem werden kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, der Regionalverband „Großraum Braunschweig“ sowie sonstige im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehende Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, vgl. § 1 Abs. 2 NHinMeldG.

Welche Ausnahmen macht das Gesetz?

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 1 sind laut § 2 Abs. 1 NHinMeldG Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner (Nr. 1) und Kommunen und Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten (Nr. 2). Das Land überträgt damit die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 HinSchG auf alle kommunalen Beschäftigungsgeber, was der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kleinerer Kommunen Rechnung tragen soll. 

Welche Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit gibt es?

Das NHinMeldG ermöglicht gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Stelle für die Kommunen und die sonstigen nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten. So soll den kommunalen Beschäftigungsgebern die Möglichkeit gegeben werden, ihren Pflichten effizient und ressourcenschonend nachzukommen. 

Kann die interne Meldestelle auch durch einen Dritten betrieben werden?

Ja, das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes sieht diese Möglichkeit in § 14 Abs. 1 S. 1 vor. In § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 NHinMeldG wird außerdem klargestellt, dass es Gemeinden freisteht, die interne Meldestelle bei einer vom Innenministerium bestimmten staatlichen Stelle als „Drittem“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG einzurichten. Als „Dritte“ im Sinne des Gesetzes fungieren vor allem auch Rechtsdienstleister wie eagle lsp. Diese sind auf das Meldeverfahren spezialisiert und bieten die nötigen technischen Voraussetzungen sowie fachkundige Hinweisbearbeiter in Person von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sodass die Meldestelle rechtskonform und effektiv betrieben werden kann. Bei den Beschäftigten steigt so das Vertrauen in eine diskrete und unabhängige Bearbeitung eines Hinweises. Diese Lösung hat zudem den Vorteil, dass die zu erwartenden Kosten im Vergleich zu den geschätzten Kosten des Gesetzgebers erheblich gesenkt werden können. Die Auslagerung der internen Meldestelle sollte daher von jedem Beschäftigungsgeber in Betracht gezogen werden.

Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen!  

Stand 28.5.2024