Wir beleuchten im Folgenden, welche Regelungen sich im Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) finden und welche landesrechtlichen Regelungen außerdem verändert wurden.
Das HHinMeldG regelt die Einrichtung von internen Meldestellenstellen für den kommunalen Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG (vgl. § 1 HHinMeldG).
Damit sind Gemeinden und Landkreise in Hessen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen zu implementieren und zu betreiben. Hinweisgebende Personen in Verwaltungen haben nun die Möglichkeit, sich intern an eine Meldestelle zu wenden, um einen Hinweis abzugeben.
Laut § 2 Abs. 3 HHinMeldG gelten die §§ 13 – 18 des HinSchG entsprechend. Das bedeutet, dass sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung und der Anforderungen an die interne Meldestelle als auch hinsichtlich des Meldeverfahrens die Vorschriften für Unternehmen analog anzuwenden sind.
Ja und zwar auf:
Von der Verpflichtung, interne Meldestellen zu implementieren, ausgenommen sind Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Ebenso sind die oben genannten sonstigen öffentlichen Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten von jenen Verpflichtungen befreit.
Das HHinMeldG stärkt auch die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 4 HHinMeldG können Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen.
Die Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit stehen analog zu der Möglichkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitenden, gemeinsame Meldestellen nach § 14 Abs. 2 HinSchG zu implementieren.
So können sich beispielsweise die vom HHinMeldG betroffenen Gemeinden innerhalb eines Landkreises und die Verwaltung des Landkreises selbst zusammenschließen und die Meldestelle gebündelt bei einem externen Dritten auslagern. Dadurch können Kosten eingespart werden und die durch die Auslagerung gesparten personellen Ressourcen für die wichtigen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften eingesetzt werden.
Das HHinMeldG hat auch Auswirkungen auf das Hessische Beamtengesetz (HBG).
Nach § 104 HBG können Beamtinnen und Beamte Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Nun wurde mit der Einführung des HinSchG in § 104 HGB ein neuer Absatz hinzugefügt, wonach Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG vornehmen, von der Einhaltung des Dienstweges befreit sind.
Das HHinMeldG tritt am Tag des Inkrafttretens des HinSchG – also am 2. Juli 2023 – in Kraft. Das bedeutet, dass Gemeinden, Landkreise und alle benannten Anstalten, Verbände und kommunale Unternehmen, die unter das HHinMeldG fallen, schon jetzt interne Meldestellen einrichten müssen.
Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen!
Stand: 18.01.2024