Nach den Vorgaben des HinSchG sind die Bundesländer verpflichtet, die Einrichtung interner Meldestellen bei öffentlichen Beschäftigungsgebern auf kommunaler Ebene landesrechtlich zu verankern. Im Saarland erfolgte dies durch die Einführung des „Saarländischen Gesetzes über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene“ (Saarländisches Meldestellengesetz – MeldeStG SL) durch den Beschluss des Landtags vom 24.4.2024.
Das HinSchG verfolgt generell das Ziel, Whistleblower darin zu bestärken, Verstöße und Missstände in Unternehmen und Behörden zu melden und diese vor Repressalien zu schützen. Aus diesem Grund sind Beschäftigungsgeber mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle zur Abgabe von Hinweisen einzurichten. Das Saarländische Meldestellengesetz regelt diese Pflicht in Bezug auf kommunale Beschäftigungsgeber, vgl. § 1 Abs. 1 MeldeStG SL, und dient damit in Ergänzung zum Bundesgesetz der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie vom 16.12.2019 auf kommunaler Ebene.
Kommunale Beschäftigungsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, insbesondere für entsprechende juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für rechtsfähige Personenvereinigungen, vgl. § 1 Abs. 2 MeldeStG SL.
Parallel dazu ist auch die Änderung des § 116 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vorgesehen, um Beamte in Fällen des Anwendungsbereichs des HinSchG von der Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges zu befreien.
Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, soweit diese im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Der Kreis der verpflichteten Beschäftigungsgeber ist demnach weit gefasst. Neben Gemeinden, Gemeindeverbänden und Behörden sind dies also auch alle kommunalen und kommunal kontrollierten Unternehmen, wobei es nicht auf eine vollständige Kontrolle ankommt, sondern ein beherrschender Einfluss ausreicht.
In § 1 Abs. 3 MeldeStG SL wird auf die geltenden Vorschriften des HinSchG verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind. Daraus ergibt sich für das Saarland, dass die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nur für Beschäftigungsgeber mit 50 und mehr Beschäftigten sowie mehr als 10.000 Einwohnern besteht, vgl. § 12 Abs. 2 HinSchG.
Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 50 Beschäftigten bzw. mit weniger als 10.000 Einwohnern sind gem. § 2 Abs. 1 MeldeStG SL von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen. Ebenso sind die oben genannten sonstigen öffentlichen Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten von dieser Verpflichtung befreit. Die Ausnahme dient vor allem der Entlastung kleinerer kommunaler Beschäftigungsgeber.
Die Kooperationsmöglichkeiten der Gemeinden im Bereich des Hinweisgeberschutzes werden durch § 3 Abs. 1 MeldeStG SL gestärkt. Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige nach § 1 Abs. 2 MeldeStG SL Verpflichtete können eine gemeinsame Meldestelle einrichten, um kleinteilige Strukturen zu vermeiden. Denkbar ist z. B. die Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle oder auch die Auslagerung an einen Dritten, der die Meldestelle für die entsprechenden kommunalen Beschäftigungsgeber gebündelt betreut. Die Pflichten aus dem HinSchG, insbesondere das Treffen geeigneter Folgemaßen, verbleiben bei dem jeweiligen kommunalen Beschäftigungsgeber.
Ja, das MeldeStG SL erlaubt ausdrücklich die Auslagerung der internen Meldestelle an einen externen Dritten, wie z. B. eagle lsp, (§ 3 Abs. 2 MeldeStG SL). So können Behörden in personeller Hinsicht Ressourcen schonen und den Gemeindehaushalt entlasten. Eine ausgelagerte Meldestelle hat außerdem den Vorteil, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die interne Meldestelle steigt, da Unabhängigkeit in jedem Fall garantiert ist und Rechtsanwälte, die die Hinweise bearbeiten, per Gesetz einer hohen Vertraulichkeit unterliegen.
Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen.
Stand: 28.5.2024