Das „Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in den Kommunen“ (LHinSchG) regelt die Pflicht kommunaler Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, vgl. § 1 LHinSchG. Kommunale Beschäftigungsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle kommunaler juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen. Das Gesetz dient damit in Ergänzung zum Bundesgesetz der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie vom 23.10.2023 auf kommunaler Ebene.
Da das Land von der Möglichkeit des § 20 HinSchG, eine externe Meldestelle einzurichten, keinen Gebrauch machen will, ist die zuständige externe Meldestelle nach § 19 Abs. 1 S. 1 HinSchG das Bundesamt für Justiz.
Das Gesetz verpflichtet grundsätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, soweit diese im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
Die folgenden öffentlichen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 LHinSchG (vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG):
Dies sind z. B. auch die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein sowie der Sparkassen- und Giroverband für das Land Schleswig-Holstein.
Gemeinden und Landkreise mit weniger als 50 Beschäftigten bzw. mit weniger als 10.000 Einwohnern sind gem. § 2 Abs. 1 LHinSchG von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen. Ebenso sind die oben genannten sonstigen öffentlichen Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten von dieser Verpflichtung befreit.
Das LHinSchG stärkt die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, die Möglichkeit eine gemeinsame Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen.
Ja, das LHinSchG sieht die Auslagerung der internen Meldestelle an einen externen Dritten, wie z.B. eagle lsp, explizit vor (§ 2 Abs. 2 LHinSchG). Durch die Auslagerung können sowohl finanzielle als auch personelle Ressourcen geschont werden, die für die Wahrnehmung der wichtigen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft vorgesehen sind. Überdies bietet die Auslagerung ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, sodass das Vertrauen der Beschäftigten in die interne Meldestelle gestärkt wird.
Sie haben noch keine interne Meldestelle implementiert? Dann sollten wir sprechen.
Stand: 21.6.2024