Seit dem 01.01.2023 sind alle Unternehmen in Deutschland mit 3.000 und mehr Beschäftigten verpflichtet, das LkSG umzusetzen. Seit dem 01.01.2024 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten. Der Schwellenwert richtet sich nach den Beschäftigten im Inland.
Hierzu zählen in der Regel:
In Konzernen werden in die Berechnung alle Tochtergesellschaften zusammengezählt, um die Beschäftigtenzahl der Muttergesellschaft zu ermitteln, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.
Ist die Rechtsform des Unternehmens von Bedeutung?
Vom LkSG sind alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, betroffen. Erfasst sind alle Einheiten, die im Geschäftsverkehr auftreten – mit Ausnahme hoheitlicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die öffentliche Verwaltung von den Pflichten des LkSG ausgenommen ist. Nicht ausgenommen hingegen sind öffentliche sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nur insoweit unter das LkSG, soweit sie am Markt unternehmerisch tätig sind.
Selbst wenn ein Unternehmen nicht den Schwellenwert von derzeit mindestens 1.000 im Inland Beschäftigten erreicht, kann es auch mit weniger Beschäftigten verpflichtet werden, das LkSG umzusetzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es als unmittelbarer Zulieferer eines großen Unternehmens tätig wird, welches wiederum direkt unter das LkSG fällt.
Im Rahmen der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten kann das nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen auf vertragliche Verpflichtungen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern zurückgreifen. Insbesondere wenn ein erhöhtes Risiko bei einem unmittelbaren Zulieferer im Rahmen der Risikoanalyse festgestellt wird, kann eine vertragliche Zusicherung vom unmittelbaren Zulieferer eingeholt werden. Darin kann vom Zulieferer verlangt werden, dass dieses menschenrechts- und umweltrechtsbezogene Vorhaben einhält und angemessen entlang der Lieferkette adressiert. Ebenso kann eine vertragliche Zusicherung darüber verlangt werden, dass der unmittelbare Zulieferer Schulungen und Weiterbildungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten durchführt.
Unternehmen, die unter das LkSG fallen, haben zudem Audit- und Kontrollrechte gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer. Primär soll jährlich die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer überprüft werden.
Wenn die Verletzung von menschen- oder umweltrechtlichen Pflichten festgestellt wird, sind auch gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Zudem kann das von den Regelungen des LkSG betroffene Unternehmen auch ein Konzept für das Zuliefer-Unternehmen erstellen, wenn das Zulieferer-Unternehmen auf absehbare Zeit die Verletzung nicht beendet/ beenden kann.
Des Weiteren bleibt dem nach dem LkSG verpflichteten Unternehmen unbenommen, vertragliche Klauseln, wie beispielsweise Kündigungsklauseln, in die vertragliche Beziehung aufzunehmen, um Sanktionen im Rahmen der Abhilfemaßnahmen bei einem unmittelbaren Zulieferer zu schärfen und die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten sicherzustellen.
Vom LkSG erfasst werden also nicht nur solche Unternehmen, die direkt unter die Schwellenwerte fallen. Insbesondere im Rahmen der unmittelbaren Zulieferer entlang der Lieferkette können auch KMUs verpflichtet sein, Sorgfaltspflichten selbst umzusetzen.
Am 25.07.2024 trat die Europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD in Kraft. Die Entwicklungen der Richtlinie und welche neuen Herausforderungen sich Unternehmen hier stellen, haben wir im Blogbeitrag „Der Übersicht zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)“ zusammengefasst.
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