Im Gegensatz zu anderen Bundesländern hat sich Bayern entschieden, kein eigenes Gesetz zu erlassen. Stattdessen wurden bestehende Regelungen wie die Gemeindeordnung und die Bezirksordnung angepasst, um auf das HinSchG des Bundes zu verweisen. Diese Regelungen traten am 1. August 2023 in Kraft.
Gemäß dem HinSchG müssen alle Gemeinden und Landkreise mit mehr als 10.000 Einwohnern bzw. mehr als 50 Beschäftigten sowie gemeinsame Kommunalunternehmen und Zweckverbände interne Meldestellen einrichten. Diese Meldestellen müssen für hinweisgebende Beschäftigte sicher und zugänglich sein und unterschiedliche Meldekanäle wie mündliche, schriftliche und persönliche Meldewege bieten.
Das HinSchG gibt allen Beschäftigten, von Arbeitnehmern bis hin zu öffentlichen Bediensteten wie Beamten und Richtern, einen weitreichenden Schutz, wenn sie im beruflichen Rahmen auf gesetzeswidrige Praktiken hinweisen. Spezifische Tatbestände, die darunter fallen, umfassen unter anderem Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Produktsicherheit, des Umweltschutzes und der Geldwäschebekämpfung.
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, bis Dezember 2023 eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen in der Finanzbranche werden weiterhin auch unterhalb dieser Beschäftigtenschwelle vom Gesetz erfasst. Wichtig ist, dass diese Meldestellen nicht nur Informationen entgegennehmen, sondern auch Folgemaßnahmen bei Verstößen ergreifen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stärkt den Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden. Bayern hat im Rahmen dieser Bundesvorgaben seine bestehenden Gesetze angepasst, um den Schutz auf Landesebene sicherzustellen. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ist es von essenzieller Bedeutung, die erforderlichen Meldestellen nicht nur einzurichten, sondern auch effektiv zu betreiben, um so einen Beitrag zu einer transparenten und regelkonformen Arbeitskultur zu leisten.