Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Bundesländer, den Hinweisgeberschutz im Landesrecht zu verankern. In diesem Beitrag erläutern wir, was Kommunen und Anstalten des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen tun müssen, um dieser Pflicht nachzukommen.
NRW hat zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes das AG HinSchG NRW erlassen. Der Gesetzesentwurf wurde von der nordrhein-westfälischen Landesregierung am 18.08.2023 vorgestellt. Das Gesetz wurde am 13.12.2023 beschlossen und am 19.12.2023 verkündet. Einen Tag nach der Verkündung am 20.12.2023 trat es in Kraft.
Folgende Institutionen sind nach dem AG HinSchG NRW von der Einrichtung einer internen Meldestelle betroffen:
Juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern können sich nach § 1 Abs. 3 AG HinSchG NRW auf die Ausnahmeregelung aus § 12 Abs. 2 HinSchG berufen und müssen keine interne Meldestelle bereitstellen. Auch besteht die Möglichkeit eine Meldestelle gemeinsam zu betreiben.
Das AG HinSchG NRW stärkt auch die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 2 Abs. 2 AG HinSchG NRW können Gemeinden und Landkreise in Form der sogenannten „Pool-Lösungen“ interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei beteiligten Städten, Gemeinden und Landkreisen.
So können sich beispielsweise die vom AG HinSchG NRW betroffenen Gemeinden innerhalb eines Landkreises und die Verwaltung des Landkreises selbst zusammenschließen und die Meldestelle gebündelt bei einem externen Dritten auslagern. In der Gesetzesbegründung werden die laufenden Kosten auf 8.517 EUR zzgl. einer einmaligen Gebühr von 2.314 EUR geschätzt. Durch die Auslagerung der Meldestelle an einen Partner wie eagle lsp, können nicht nur finanzielle, sondern auch personelle Ressourcen geschont werden.
Das HinSchG verfolgt das Ziel, Whistleblower, die Verstöße in Unternehmen aufdecken, vor Repressalien zu schützen. Hierfür müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe (in der Regel 50 und mehr Beschäftigte) eine interne Meldestelle zur Verfügung stellen und eingehende Hinweise unter Einhaltung bestimmter Fristen bearbeiten. Alle wichtigen Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Übersichtsbeitrag.