Stellen Sie sich vor einer ihrer Mitarbeitenden stellt im Einvernehmen mit Kunden höhere Rechnungen, um sich persönlich zu bereichern. Nur eine Mitarbeiterin bekommt davon mit. Allerdings müsste sie als Whistleblowerin entsprechende Unterlagen zu Aufträgen und Kunden – also sog. Geschäftsgeheimnisse, weitergeben, um eine stichhaltige Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abzugeben. Wie kann das Spannungsfeld zwischen einer Meldung i.S.d. HinSchG und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelöst werden?
Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmen von besonderer Bedeutung Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, welche mit angemessenen Maßnahmen zur Geheimhaltung geschützt werden, und zudem einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen haben. Geschäftsgeheimnisse sind demnach beispielsweise Preislisten sowie Unterlagen, die die Kalkulation des Unternehmens betreffen, Preisangebote, der Inhalt von Verträgen und Umsatzzahlen. Sie werden durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützt.
Das bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ungerechtfertigt Informationen, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, offenlegen. Gemäß § 3 Abs. 2 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Der neue § 6 HinSchG regelt genau dieses Verhältnis zum Geschäftsgeheimnisgesetz. Denn ist eine hinweisgebende Person vom HinSchG geschützt, so ist die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt und die hinweisgebende Person macht sich nicht Schadensersatzpflichtig (vgl. auch § 5 Nr. 2 GeschGehG). Das Motiv der hinweisgebenden Person ist hierbei unbeachtlich.
Um den Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz zu genießen, sind hinsichtlich der Aufdeckung und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich muss die Meldung ein Geschäftsgeheimnis beinhalten, das geeignet ist, einen Verstoß im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aufzudecken – also zum Beispiel Straftaten. Hierauf hat die hinweisgebende Person zu achten. Der Gesetzgeber formuliert es so: Die hinweisgebende Person muss hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Weitergabe des Inhalts der Information notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Meldung kommt es hierbei darauf an, in welchem Umfang die Weitergabe des Geheimnisses notwendig ist und nicht allein darauf, ob die Weitergabe überhaupt notwendig ist. Gleiches gilt für berufliche Verschwiegenheitspflichten.
Welchen Anforderungen unterliegt eine interne Meldestelle bei Verwendung oder Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses? Nach § 6 Abs. 4 HinSchG dürfen Meldestellen Geschäftsgeheimnisse nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist. Damit normiert die Norm eine eigenständige Geheimhaltungspflicht für Personen, die für eine interne Meldestelle verantwortlich sind
Unternehmen ab einer Größe von 250 und mehr ständigen Mitarbeitenden müssen seit dem 02. Juli 2023 innerhalb von vier Wochen das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen und einen internen Meldestellen-Service implementieren. Unternehmen ab einer Größe von 50 bis 249 Mitarbeitenden müssen bis spätestens zum Jahresende einen internen Meldekanal implementieren. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen die Möglichkeit haben, einen Hinweis über Fehlverhalten abzugeben. Jedoch besteht für hinweisgebende Personen nach den Vorschriften des HinSchG ein Wahlrecht entweder einen Hinweis an eine interne oder externe Meldestelle abzugeben. Entscheidet sich die hinweisgebende Person für den externen Meldeweg bei einer durch das HinSchG bestimmten Behörde, gelangen Geschäftsgeheimnisse zwar nicht an die Öffentlichkeit jedoch an einen Personenkreis außerhalb des Unternehmens. Das dürfte regelmäßig den Interessen von Unternehmerinnen und Unternehmern widerstreben. Beschäftigungsgeber sind daher gut beraten, Anreize dafür zu schaffen, dass sich die hinweisgebenden Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Hierfür sollten sie ihren Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellen.
Geschäftsgeheimnisse können so durch einen vertrauenswürdigen und unabhängigen Meldestellen-Service geschützt werden. Durch das Vertraulichkeitsgebot sind insbesondere auch die Informationen geschützt, die Geschäftsgeheimnisse betreffen. Welche Personen oder Organisationseinheiten im Unternehmen die interne Meldestelle betreiben, hängt von der jeweiligen Organisationsstruktur, der Größe und der Art der ausgeübten Tätigkeiten ab. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass diese Personen unabhängig arbeiten können. Auch die Einbindung eines Dritten bietet sich hier an. Denn Anbieter, wie beispielsweise eagle lsp, bieten hier einen Full Service an. Wir sind ein Legal Service Provider und damit technisch bestens geeignet. Die angestellten Anwältinnen und Anwälte unterliegen aufgrund ihres Berufsstatus der Verschwiegenheitspflicht. Damit unterliegen nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch Geschäftsgeheimnisse besonders der Vertraulichkeit.
Unsere Erfahrung mit dem internen Meldestellen-Service Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Bereich des Meldestellen-Services wissen wir, dass vor allem Unternehmen von der vertraulichen und unabhängigen Meldestellen profitieren, da die Unternehmensführung so am schnellsten von möglichem Fehlverhalten im Unternehmen Kenntnis erlangen und diesem zielführend entgegenwirken können. Insbesondere schützen wir dabei Ihre Geschäftsgeheimnisse.
Hintergrund zum HinSchG Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU vom 16. Dezember 2019. Ziel der Richtlinie ist es, Whistleblower nach Abgabe einer Meldung über Fehlverhalten vor Repressalien zu schützen. Die Aufdeckung eines Fehlverhaltens soll damit gefördert werden, um beispielsweise Korruption und andere Missstände innerhalb der EU zu bekämpfen. Schon seit Veröffentlichung des Referentenentwurfs vom 13. April 2022 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz von den unterschiedlichen politischen Akteuren und Verbänden viel diskutiert. Der Bundestag verabschiedete am 16. Dezember 2022 den „besseren Schutz hinweisgebender Person“. Am 13. April 2023 hätte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen sollen, dieser verweigerte allerdings seine Zustimmung. Infolge des Streits beider Gesetzgebungsorganen wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der am 09. Mai 2023 einen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz gefunden hat. Das Gesetz zum Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern wurde im Anschluss an den Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist seit dem 01. Juli in Kraft getreten.
Sie haben noch keinen internen Meldestellenservice implementiert? Dann sollten wir sprechen!